Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht ist sehr weitgehend den Gedankengängen der Entscheidung JBl. 1958, 312 gefolgt, doch vermag der Oberste Gerichtshof an dieser Rechtsprechung - die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung ZBl. 1918, 660 enthält nur ein "obiter Dictum" nicht festzuhalten. Dabei übersieht er keineswegs, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes die von ihm zitierten Literaturquellen für sich hat, also zumindest ein Teil der Literatur davon ausgeht, daß bei Zufügung von Feldschäden der Eigentümer des schadenstiftenden Viehs ohne Rücksicht auf sein Verschulden und ohne daß es auf die Haltereigenschaft ankäme, für den Schaden persönlich - also ohne sachliche Haftungsbeschränkung - haftet. Mit Recht weist aber der Rekurs darauf hin, daß diese Meinung auch in der Literatur keineswegs einheitlich ist. Was die u. a. herangezogene Lehrmeinung Wolffs betrifft, so fällt auf, daß der Autor in Klang[2] VI, 113 - die Textstelle betrifft den Kommentar zu § 1320 ABGB - wohl im Sinne der Ansicht des Berufungsgerichtes davon spricht, daß die Beschädigung von Feldgut durch Vieh einer jener Fälle sei, in denen der Eigentümer des Viehs ohne Rücksicht auf Verschulden hafte, daß aber der nämliche Autor im nämlichen Werk (117) - diese Textstelle gehört zum Kommentar zu § 1321 ABGB - sagt: "Ist die Pfändung rechtmäßig erfolgt, so haftet der Eigentümer des Tiers - nicht der Tierhalter als solcher - dem Beschädigten auch ohne Verschulden mit dem Pfand. Mit dem übrigen Vermögen haftet er nur im Rahmen des § 1320". Hier wird also § 1321 ABGB dahin ausgelegt, daß ohne Verschulden nur eine Sachhaftung des Eigentümers mit dem gepfändeten Vieh bestehe, eine darüber hinausgehende Haftung aber nur unter den Voraussetzungen des § 1320 ABGB. Im vorliegenden Fall hat eine Pfändung des Viehs gar nicht stattgefunden, so daß von einer Sachhaftung nicht weiter zu sprechen ist. Doch kann die Lösung der schuldrechtlichen Frage, ob überhaupt und unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer in dieser seiner Eigenschaft für den von seinem Vieh verursachten Feldschaden unbeschränkt haftet, nicht davon abhängen, ob eine Pfändung stattgefunden hat oder nicht. Mit Recht verweist die Revision auf die Ansicht Zeillers (Komm. III, 753 ff.) eines zur Auslegung des ABGB zweifellos besonders berufenen Autors -, der ausdrücklich zu § 1321 ABGB sagt, es gebühre dem Geschädigten ein Ersatz nur dann, wenn dem Eigentümer des Viehs ein Verschulden zur Last falle (§ 1320 ABGB).Das Berufungsgericht ist sehr weitgehend den Gedankengängen der Entscheidung JBl. 1958, 312 gefolgt, doch vermag der Oberste Gerichtshof an dieser Rechtsprechung - die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung ZBl. 1918, 660 enthält nur ein "obiter Dictum" nicht festzuhalten. Dabei übersieht er keineswegs, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes die von ihm zitierten Literaturquellen für sich hat, also zumindest ein Teil der Literatur davon ausgeht, daß bei Zufügung von Feldschäden der Eigentümer des schadenstiftenden Viehs ohne Rücksicht auf sein Verschulden und ohne daß es auf die Haltereigenschaft ankäme, für den Schaden persönlich - also ohne sachliche Haftungsbeschränkung - haftet. Mit Recht weist aber der Rekurs darauf hin, daß diese Meinung auch in der Literatur keineswegs einheitlich ist. Was die u. a. herangezogene Lehrmeinung Wolffs betrifft, so fällt auf, daß der Autor in Klang[2] römisch sechs, 113 - die Textstelle betrifft den Kommentar zu Paragraph 1320, ABGB - wohl im Sinne der Ansicht des Berufungsgerichtes davon spricht, daß die Beschädigung von Feldgut durch Vieh einer jener Fälle sei, in denen der Eigentümer des Viehs ohne Rücksicht auf Verschulden hafte, daß aber der nämliche Autor im nämlichen Werk (117) - diese Textstelle gehört zum Kommentar zu Paragraph 1321, ABGB - sagt: "Ist die Pfändung rechtmäßig erfolgt, so haftet der Eigentümer des Tiers - nicht der Tierhalter als solcher - dem Beschädigten auch ohne Verschulden mit dem Pfand. Mit dem übrigen Vermögen haftet er nur im Rahmen des Paragraph 1320, Hier wird also Paragraph 1321, ABGB dahin ausgelegt, daß ohne Verschulden nur eine Sachhaftung des Eigentümers mit dem gepfändeten Vieh bestehe, eine darüber hinausgehende Haftung aber nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 1320, ABGB. Im vorliegenden Fall hat eine Pfändung des Viehs gar nicht stattgefunden, so daß von einer Sachhaftung nicht weiter zu sprechen ist. Doch kann die Lösung der schuldrechtlichen Frage, ob überhaupt und unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer in dieser seiner Eigenschaft für den von seinem Vieh verursachten Feldschaden unbeschränkt haftet, nicht davon abhängen, ob eine Pfändung stattgefunden hat oder nicht. Mit Recht verweist die Revision auf die Ansicht Zeillers (Komm. römisch drei, 753 ff.) eines zur Auslegung des ABGB zweifellos besonders berufenen Autors -, der ausdrücklich zu Paragraph 1321, ABGB sagt, es gebühre dem Geschädigten ein Ersatz nur dann, wenn dem Eigentümer des Viehs ein Verschulden zur Last falle (Paragraph 1320, ABGB).
Der Oberste Gerichtshof knüpft hier an die Gedankengänge der (in JBl. 1958, 312 nicht erwähnten) Entscheidung vom 14. November 1877 GlU 6654 an, in der ausgeführt wurde: "Durch diese gesetzlichen Bestimmungen (gemeint sind §§ 1321, 1322 ABGB) wurde vorzugsweise ein besonderer Schutz des Eigentümers gegen Beschädigungen seines Gründes und Bodens sowie die Sicherstellung und beschleunigte Erzielung der ihm von dem Eigentümer des Viehs, durch welches die Beschädigung erfolgte, allenfalls gebührenden Entschädigung beabsichtigt, andererseits aber auch der Zweck verfolgt, daß letzterer sein gepfändetes Vieh sobald als möglich zurückerhalte. Es ergibt sich jedoch schon aus dem Sinne und der Absicht der obigen Bestimmungen, daß der beschädigte Gründeigentümer zur Geltendmachung seines Pfand- und Retentionsrechtes zwar sowohl die Beschädigung als auch den Betrag des ihm zugefügten Schadens, jedoch nicht auch ein besonderes Verschulden des Eigentümers des gepfändeten Viehs im Sinne des vorausgehenden § 1320 ABGB zu erweisen hat, da schon das Antreffen des Viehs auf fremdem Grund und Boden eine Nachlässigkeit des Besitzers vermuten läßt, welch letzterem entweder unmittelbar oder bezüglich der Auswahl des etwa mit der erforderlichen Obsorge über das Vieh Betrauten zur Last fällt. Nur bleibt es selbstverständlich dem Eigentümer vorbehalten, sich von der angesprochenen Entschädigung durch den Beweis eines sein Verschulden ausschließenden Zufalls zu befreien oder nach etwa geleisteter Entschädigung sich an den etwa Regreßpflichtigen zu halten ..."Der Oberste Gerichtshof knüpft hier an die Gedankengänge der (in JBl. 1958, 312 nicht erwähnten) Entscheidung vom 14. November 1877 GlU 6654 an, in der ausgeführt wurde: "Durch diese gesetzlichen Bestimmungen (gemeint sind Paragraphen 1321, 1322, ABGB) wurde vorzugsweise ein besonderer Schutz des Eigentümers gegen Beschädigungen seines Gründes und Bodens sowie die Sicherstellung und beschleunigte Erzielung der ihm von dem Eigentümer des Viehs, durch welches die Beschädigung erfolgte, allenfalls gebührenden Entschädigung beabsichtigt, andererseits aber auch der Zweck verfolgt, daß letzterer sein gepfändetes Vieh sobald als möglich zurückerhalte. Es ergibt sich jedoch schon aus dem Sinne und der Absicht der obigen Bestimmungen, daß der beschädigte Gründeigentümer zur Geltendmachung seines Pfand- und Retentionsrechtes zwar sowohl die Beschädigung als auch den Betrag des ihm zugefügten Schadens, jedoch nicht auch ein besonderes Verschulden des Eigentümers des gepfändeten Viehs im Sinne des vorausgehenden Paragraph 1320, ABGB zu erweisen hat, da schon das Antreffen des Viehs auf fremdem Grund und Boden eine Nachlässigkeit des Besitzers vermuten läßt, welch letzterem entweder unmittelbar oder bezüglich der Auswahl des etwa mit der erforderlichen Obsorge über das Vieh Betrauten zur Last fällt. Nur bleibt es selbstverständlich dem Eigentümer vorbehalten, sich von der angesprochenen Entschädigung durch den Beweis eines sein Verschulden ausschließenden Zufalls zu befreien oder nach etwa geleisteter Entschädigung sich an den etwa Regreßpflichtigen zu halten ..."
Diese Entscheidung ist zwar aus Anlaß eines Falles privater Tierpfändung ergangen und spricht deshalb primär von der Geltendmachung des Pfand- und Retentionsrechtes, aber sie enthält darüber hinaus eine allgemein gehaltene Begründung dafür, daß es auf die Verschuldensfrage sehr wohl ankommt, allerdings im Sinn einer Umkehrung der Beweislast. Dabei ist bemerkenswert, daß diese Entscheidung, die bei Ehrenzweig[2] zwar nicht in II/1, 677, wohl aber in I/2, 421 als von seiner Meinung abweichend angeführt wird, aus der Zeit nach Erlassung der in JBl. 1958, 312 herangezogenen und auch vom Berufungsgericht zitierten MV vom 30. Jänner 1860, RGBl. 28, stammt. Wenn sie Randa (Schadenersatzpflicht[3], 176) zur Stützung seiner Auffassung heranzieht, der Eigentümer habe auch ohne eigenes Verschulden für den von seinem Tier verursachten Schaden aufzukommen, so ist das nur in dem Sinn richtig, daß den Eigentümer nicht gerade ein persönliches Verschulden treffen muß, sondern auch die Haftung für das Verschulden seiner Leute Platz greifen kann; der Sinn der Entscheidung GlU 6654 ist jedenfalls der, daß sich aus der Anwesenheit des Viehs auf fremdem Grund prima facie ein Verschulden in der Rechtssphäre des Vieheigentümers annehmen läßt, gegen welche Vermutung ihm der Gegenbeweis offen steht. Ehrenzweig leitet denn auch die von ihm für richtig gehaltene Erfolgshaftung des Vieheigentümers in II/1, 677 gar nicht aus § 1321 ABGB ab, sondern aus den Feldschutzgesetzen, die an die Stelle der zitierten MV getreten sind, in Kärnten übrigens auch noch vor der Entscheidung GlU 6654 (LG vom 28. März 1875, LGBl. 22, jetzt i. d. F. des LG vom 26. Jänner 1925, LGBl. 12). Diese Lehrmeinung wird von Ehrenzweig aber nicht weiter begrundet; sie ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes auch nicht stichhältig. Die Feldschutzgesetze haben, ebenso wie die zitierte MV, zivilrechtlich an § 1321 ABGB nichts geändert; es handelt sich dabei um öffentlich-rechtliche Maßnahmen zum Schutz des Feldgutes, wobei in diesen Normen auch verschiedene Bestimmungen des ABGB, darunter auch jene des § 1321 ABGB, zitiert erscheinen. Materiell-rechtliche Ergänzungsbestimmungen oder gar Bestimmungen, die das ABGB abändern sollten, können darin nicht erblickt werden. Randa, auf dessen Lehre sich das Berufungsgericht gleichfalls stützt, versucht zwar, seine Auffassung mit der ratio legis und der historischen Entwicklung zu begrunden, gibt aber selbst zu, daß die Lehrmeinungen schon damals in diesem Belang nicht einhellig waren. Aus § 1321 ABGB selbst, der mutatis mutandis mit § 1101 Abs. 2 ABGB vergleichbar ist, läßt sich eine reine Erfolgshaftung des Vieheigentümers nicht ableiten; auch hier ist die Rechts- bzw. Beweislage nicht anders zu beurteilen als im Rahmen des § 1320 ABGB.Diese Entscheidung ist zwar aus Anlaß eines Falles privater Tierpfändung ergangen und spricht deshalb primär von der Geltendmachung des Pfand- und Retentionsrechtes, aber sie enthält darüber hinaus eine allgemein gehaltene Begründung dafür, daß es auf die Verschuldensfrage sehr wohl ankommt, allerdings im Sinn einer Umkehrung der Beweislast. Dabei ist bemerkenswert, daß diese Entscheidung, die bei Ehrenzweig[2] zwar nicht in II/1, 677, wohl aber in I/2, 421 als von seiner Meinung abweichend angeführt wird, aus der Zeit nach Erlassung der in JBl. 1958, 312 herangezogenen und auch vom Berufungsgericht zitierten MV vom 30. Jänner 1860, RGBl. 28, stammt. Wenn sie Randa (Schadenersatzpflicht[3], 176) zur Stützung seiner Auffassung heranzieht, der Eigentümer habe auch ohne eigenes Verschulden für den von seinem Tier verursachten Schaden aufzukommen, so ist das nur in dem Sinn richtig, daß den Eigentümer nicht gerade ein persönliches Verschulden treffen muß, sondern auch die Haftung für das Verschulden seiner Leute Platz greifen kann; der Sinn der Entscheidung GlU 6654 ist jedenfalls der, daß sich aus der Anwesenheit des Viehs auf fremdem Grund prima facie ein Verschulden in der Rechtssphäre des Vieheigentümers annehmen läßt, gegen welche Vermutung ihm der Gegenbeweis offen steht. Ehrenzweig leitet denn auch die von ihm für richtig gehaltene Erfolgshaftung des Vieheigentümers in II/1, 677 gar nicht aus Paragraph 1321, ABGB ab, sondern aus den Feldschutzgesetzen, die an die Stelle der zitierten MV getreten sind, in Kärnten übrigens auch noch vor der Entscheidung GlU 6654 (LG vom 28. März 1875, Landesgesetzblatt 22, jetzt i. d. F. des LG vom 26. Jänner 1925, Landesgesetzblatt 12). Diese Lehrmeinung wird von Ehrenzweig aber nicht weiter begrundet; sie ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes auch nicht stichhältig. Die Feldschutzgesetze haben, ebenso wie die zitierte MV, zivilrechtlich an Paragraph 1321, ABGB nichts geändert; es handelt sich dabei um öffentlich-rechtliche Maßnahmen zum Schutz des Feldgutes, wobei in diesen Normen auch verschiedene Bestimmungen des ABGB, darunter auch jene des Paragraph 1321, ABGB, zitiert erscheinen. Materiell-rechtliche Ergänzungsbestimmungen oder gar Bestimmungen, die das ABGB abändern sollten, können darin nicht erblickt werden. Randa, auf dessen Lehre sich das Berufungsgericht gleichfalls stützt, versucht zwar, seine Auffassung mit der ratio legis und der historischen Entwicklung zu begrunden, gibt aber selbst zu, daß die Lehrmeinungen schon damals in diesem Belang nicht einhellig waren. Aus Paragraph 1321, ABGB selbst, der mutatis mutandis mit Paragraph 1101, Absatz 2, ABGB vergleichbar ist, läßt sich eine reine Erfolgshaftung des Vieheigentümers nicht ableiten; auch hier ist die Rechts- bzw. Beweislage nicht anders zu beurteilen als im Rahmen des Paragraph 1320, ABGB.
Da das Berufungsgericht zufolge seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht einen Teil der geltend gemachten Berufungsgrunde unerledigt gelassen hat, war dem Berufungsgericht in Stattgebung des Rekurses aufzutragen, über die Berufung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Aufhebungsgrund neuerlich zu entscheiden.