Rechtssatz RS0030042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030042
Entscheidungsdatum
20.03.1975
Rechtssatz
Im Falle eines Schadens auf eigenem Grund durch fremdes Vieh gibt es keine vom Verschulden des Vieheigentümers unabhängige Haftung. Die persönliche Haftung ergibt sich vielmehr nach den Grundsätzen des § 1320 ABGB (Umkehr der Beweislast) - ausdrückliche Ablehnung JBl 1958,312.Im Falle eines Schadens auf eigenem Grund durch fremdes Vieh gibt es keine vom Verschulden des Vieheigentümers unabhängige Haftung. Die persönliche Haftung ergibt sich vielmehr nach den Grundsätzen des Paragraph 1320, ABGB (Umkehr der Beweislast) - ausdrückliche Ablehnung JBl 1958,312.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0030042
Dokumentnummer
JJR_19750320_OGH0002_0060OB00033_7500000_001