Mangels schlüssiger Darlegung eines nach § 16 Abs.1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes ist das Rechtsmittel unzulässig. Als offenbar gesetzwidrig erachtet der Rechtsmittelwerber die der Entscheidung über die Erbhofeigenschaft (ebenso wie seiner eigenen diesbezüglichen Antragstellung) zugrundegelegte Auffassung, daß bei Abgang einer Erbenmehrheit und dem bloßen Aufeinandertreffen der erbrechtlichen Ansprüche eines Alleinerben mit denen einer oder mehrerer (volljähriger) pflichtteilsberechtigten Personen die Frage nach dem Vorliegen (und dem Umfang) eines Erbhofes im Sinne des Anerbengesetzes im Zuge der Abhandlung rechtliche Bedeutung zukäme. Die im Revisionsrekurs vertretene Auffassung, Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des Anerbengesetzes sei nach dessen § 8 das Vorliegen einer Erbenmehrheit, ist mit dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs.1 Z 1 AnerbenG unvereinbar. In die sondergesetzliche Erbteilung nach dem III.Abschnitt des Anerbengesetzes sind auch die im § 17 genannten Pflichtteilsberechtigten einzubeziehen. Gerade aus dieser Bestimmung ist einerseits die Beteiligtenstellung samt Rechtsmittelbefugnis des Pflichtteilsberechtigten, andererseits aber im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 10 und 11 AnerbenG die ausschließliche Zuständigkeit des Abhandlungsgerichtes zur Bestimmung des Übernahmspreises und die bindende Wirkung einer solchen Entscheidung für alle am Verfahren Beteiligten abzuleiten (vgl.EvBl.1970/281; SZ 40/98, SZ 52/194, SZ 55/150 u.a.).Mangels schlüssiger Darlegung eines nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes ist das Rechtsmittel unzulässig. Als offenbar gesetzwidrig erachtet der Rechtsmittelwerber die der Entscheidung über die Erbhofeigenschaft (ebenso wie seiner eigenen diesbezüglichen Antragstellung) zugrundegelegte Auffassung, daß bei Abgang einer Erbenmehrheit und dem bloßen Aufeinandertreffen der erbrechtlichen Ansprüche eines Alleinerben mit denen einer oder mehrerer (volljähriger) pflichtteilsberechtigten Personen die Frage nach dem Vorliegen (und dem Umfang) eines Erbhofes im Sinne des Anerbengesetzes im Zuge der Abhandlung rechtliche Bedeutung zukäme. Die im Revisionsrekurs vertretene Auffassung, Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des Anerbengesetzes sei nach dessen Paragraph 8, das Vorliegen einer Erbenmehrheit, ist mit dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AnerbenG unvereinbar. In die sondergesetzliche Erbteilung nach dem römisch drei.Abschnitt des Anerbengesetzes sind auch die im Paragraph 17, genannten Pflichtteilsberechtigten einzubeziehen. Gerade aus dieser Bestimmung ist einerseits die Beteiligtenstellung samt Rechtsmittelbefugnis des Pflichtteilsberechtigten, andererseits aber im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 AnerbenG die ausschließliche Zuständigkeit des Abhandlungsgerichtes zur Bestimmung des Übernahmspreises und die bindende Wirkung einer solchen Entscheidung für alle am Verfahren Beteiligten abzuleiten (vgl.EvBl.1970/281; SZ 40/98, SZ 52/194, SZ 55/150 u.a.).
Die Ausführungen zu Punkt 3 des Revisionsrekurses vermögen daher weder schlüssig eine offenbare gesetzwidrige Annahme der Voraussetzungen für die Anwendung des Anerbengesetzes noch damit implizit eine Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges für die nach der Aktenlage im vorliegenden Fall bloß für die auf den streitigen Rechtsweg gewiesene Auseinandersetzung über die Pflichtteilsansprüche des Rechtsmittelwerbers bedeutsame Feststellung aufzuzeigen.
Die Ausführungen zu Punkt 2 des Revisionsrekurses versuchen eine offenbare Gesetzwidrigkeit in der Wertung des in den Nachlaß gefallenen unbeweglichen Vermögens als einer zu einem behausten landwirtschaftlichen Betrieb zusammengefaßten Unternehmenseinheit darzulegen, weil durch die Art und Weise der vom Erblasser vorgenommenen Verpachtung die Nutzung des Großteiles der Landflächen von der der Hofstelle getrennt und damit die betriebliche Einheit aufgehoben worden sei.
Das Rekursgericht hat der Verpachtung im Sinne der in der Entscheidung EvBl.1978/86 dargelegten Erwägungen keinen Einfluß auf die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende wirtschaftliche Einsatzfähigkeit der der Landwirtschaft gewidmeten Nachlaßbestandteile im Rahmen einer zumindest latent vorhanden gebliebenen betrieblichen Einheit beigelegt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 6 Ob 7/83 ausgeführt hat, enthält das Anerbengesetz keine ausdrückliche Regelung darüber, welchen Einfluß die Verpachtung überhaupt und die näheren Umstände einer solchen sowie das (praktische) Unterbleiben einer Wirtschaftstätigkeit auf dem Hof selbst auf die Erbhofeigenschaft nehmen. Der bekämpften rekursgerichtlichen Beurteilung kann daher nicht vorgeworfen werden, daß sie einer klar und eindeutig formulierten gesetzlichen Anordnung oder doch einer unmißverständlich zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Regelungstendenz augenscheinlich zuwiderliefe.
Der Rechtsmittelwerber zitiert in Punkt 1 seiner Rekursausführungen zur Darlegung der Rechtsmittelzulässigkeit unter Hinweis auf einen 300.000 S übersteigenden Wert des von der Feststellungsentscheidung betroffenen unbeweglichen Nachlaßvermögens § 528 Abs.2 ZPO. Sollte dem die Ansicht zugrundegelegt worden sein, bei einem über der genannten Grenze liegenden Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, sei die Rüge jeder unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache über die Fälle einer offenbaren Gesetzwidrigkeit hinaus beachtlich, wäre ihr zu entgegnen, daß die Regelungen nach § 528 ZPO in einem den § 9 ff AußStrG unterliegenden Rechtsmittelverfahren unanwendbar sind, eine Lückenschließung durch Analogie mangels systemwidriger Unvollständigkeit des § 16 AußStrG nicht zulässig wäre und im übrigen § 528 Abs.2 ZPO in seinem Anwendungsgebiet voraussetzt, daß k e i n e bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz (§ 528 Abs.1 Z 1 ZPO) vorliege, was aber gerade die Regelungsgrundlage des § 16 Abs.1 AußStrG darstellt. Mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs.1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Der Rechtsmittelwerber zitiert in Punkt 1 seiner Rekursausführungen zur Darlegung der Rechtsmittelzulässigkeit unter Hinweis auf einen 300.000 S übersteigenden Wert des von der Feststellungsentscheidung betroffenen unbeweglichen Nachlaßvermögens Paragraph 528, Absatz 2, ZPO. Sollte dem die Ansicht zugrundegelegt worden sein, bei einem über der genannten Grenze liegenden Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, sei die Rüge jeder unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache über die Fälle einer offenbaren Gesetzwidrigkeit hinaus beachtlich, wäre ihr zu entgegnen, daß die Regelungen nach Paragraph 528, ZPO in einem den Paragraph 9, ff AußStrG unterliegenden Rechtsmittelverfahren unanwendbar sind, eine Lückenschließung durch Analogie mangels systemwidriger Unvollständigkeit des Paragraph 16, AußStrG nicht zulässig wäre und im übrigen Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in seinem Anwendungsgebiet voraussetzt, daß k e i n e bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) vorliege, was aber gerade die Regelungsgrundlage des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG darstellt. Mangels schlüssiger Ausführung eines nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.