Rechtssatz RS0099329
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099329
Geschäftszahl
6Ob7/83; 6Ob33/85
Entscheidungsdatum
14.11.1985
Norm
AnerbenG §1
AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz
§ 1 AnerbenG enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, welchen Einfluß die Verpachtung überhaupt und die näheren Umstände derselben, wie zB Pachtdauer und Anzahl der Personen, an welche Teile der Liegenschaft verpachtet wurden, bzw eine Nichtbewirtschaftung des Hofes auf die Beurteilung haben, ob ein Erbhof vorliegt. Die Auffassung, es käme auf die derzeitige Art der Bewirtschaftung und die Ausstattung mit Inventar nicht an, kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein.Paragraph eins, AnerbenG enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, welchen Einfluß die Verpachtung überhaupt und die näheren Umstände derselben, wie zB Pachtdauer und Anzahl der Personen, an welche Teile der Liegenschaft verpachtet wurden, bzw eine Nichtbewirtschaftung des Hofes auf die Beurteilung haben, ob ein Erbhof vorliegt. Die Auffassung, es käme auf die derzeitige Art der Bewirtschaftung und die Ausstattung mit Inventar nicht an, kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0099329
Dokumentnummer
JJR_19830519_OGH0002_0060OB00007_8300000_001