Soweit die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei arglistig vorgegangen, unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft wird, lässt die Revision außer Acht, dass das Berufungsgericht nicht etwa in diesem Zusammenhang Umstände, die das Erstgericht nicht feststellte, ergänzend als erwiesen seiner Entscheidung zugrunde legte, was eine Beweiswiederholung erfordert hätte (2 Ob 225/55, 2 Ob 291/55, 2 Ob 355/56 ua), sondern dass es den tatsächlichen Sachverhalt, soweit er hinsichtlich des Verhaltens des Beklagten unbekämpft feststand, rechtlich dahin beurteilte, dass eine den im § 440 ABGB normierten Schutz des bücherlichen Eigentümers behebende Arglist vorliege, was den Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO nicht abzugeben vermag. Die Behauptung in der Revision aber, die Klägerin habe Arglist des Beklagten gar nicht behauptet, setzt sich über das schon wiedergegebene tatsächliche vorbringen in der Klage hinweg. Es kommt nicht darauf an, ob die klagende Partei im Verfahren vor dem Erstgericht ausdrücklich das Vorgehen des Beklagten als arglistig bezeichnet hat. Es genügt, dass durch das Vorbringen von Tatsachen der Sachverhalt, aus welchem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, so weit dargelegt wurde, dass das Gericht daraus beurteilen kann, welchem zutreffenden Rechtssatz sie zu unterstellen sind. Dem ist die Klägerin hinreichend nachgekommen. Ihrem tatsächlichen Vorbringen über das Verhalten des Beklagten muss, insbesondere auch mit Rücksicht darauf, dass er mit der Klägerin in aufrechter Ehe lebt, die Behauptung unterstellt werden, dass der Beklagte den zweiten Kaufvertrag hinter dem Rücken der Klägerin abgeschlossen hat, um sie um ihr Recht zu bringen, und sohin arglistig vorgegangen ist. Damit erledigt sich auch, was überdies noch unter dem Gesichtspunkt einer Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts über eine „mangelnde Einwendung der Arglist“ vorgebracht wird.Soweit die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei arglistig vorgegangen, unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft wird, lässt die Revision außer Acht, dass das Berufungsgericht nicht etwa in diesem Zusammenhang Umstände, die das Erstgericht nicht feststellte, ergänzend als erwiesen seiner Entscheidung zugrunde legte, was eine Beweiswiederholung erfordert hätte (2 Ob 225/55, 2 Ob 291/55, 2 Ob 355/56 ua), sondern dass es den tatsächlichen Sachverhalt, soweit er hinsichtlich des Verhaltens des Beklagten unbekämpft feststand, rechtlich dahin beurteilte, dass eine den im Paragraph 440, ABGB normierten Schutz des bücherlichen Eigentümers behebende Arglist vorliege, was den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO nicht abzugeben vermag. Die Behauptung in der Revision aber, die Klägerin habe Arglist des Beklagten gar nicht behauptet, setzt sich über das schon wiedergegebene tatsächliche vorbringen in der Klage hinweg. Es kommt nicht darauf an, ob die klagende Partei im Verfahren vor dem Erstgericht ausdrücklich das Vorgehen des Beklagten als arglistig bezeichnet hat. Es genügt, dass durch das Vorbringen von Tatsachen der Sachverhalt, aus welchem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, so weit dargelegt wurde, dass das Gericht daraus beurteilen kann, welchem zutreffenden Rechtssatz sie zu unterstellen sind. Dem ist die Klägerin hinreichend nachgekommen. Ihrem tatsächlichen Vorbringen über das Verhalten des Beklagten muss, insbesondere auch mit Rücksicht darauf, dass er mit der Klägerin in aufrechter Ehe lebt, die Behauptung unterstellt werden, dass der Beklagte den zweiten Kaufvertrag hinter dem Rücken der Klägerin abgeschlossen hat, um sie um ihr Recht zu bringen, und sohin arglistig vorgegangen ist. Damit erledigt sich auch, was überdies noch unter dem Gesichtspunkt einer Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts über eine „mangelnde Einwendung der Arglist“ vorgebracht wird.
Im Übrigen hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum - und ohne dass etwa in dieser Richtung Feststellungsmängel vorlägen - zutreffend das Vorgehen des Beklagten als arglistig im Sinne des Gesetzes befunden. Was dagegen in der Rechtsrüge ins Treffen geführt wird, versagt. Die Klägerin musste mit Rücksicht auf die Unterfertigung des ersten Kaufvertrags durch sämtliche Vertragspartner der Überzeugung sein, dass sie und der Beklagte die Liegenschaft je zur Hälfte erwarben und dass auch die grundbücherliche Durchführung des Vertrags in diesem Sinne erfolgen werde. Der Beklagte hat der Klägerin von der Errichtung des zweiten Kaufvertrags und dessen Verbücherung, wonach er alleiniger Eigentümer der Liegenschaft wurde, keine Mitteilung gemacht. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die eigenen Angaben des Beklagten in seiner Parteivernehmung (S 53) verwiesen, wonach er als richtig zugab, dass die Klägerin ihn nach Bezug des neuen Hauses öfter gefragt habe, ob sie mitangeschrieben sei, und dass er dies bejaht habe. Unter Arglist, in welchem Fall allein von der Judikatur eine Anfechtung des Eigentumsrechts nach erfolgter Verbücherung (§ 440 ABGB) zugelassen wird (SZ III/114, SZ X/82, SZ XX/21 uva), kann zwar nicht schlechthin jede bewusste und gewollte Rechtsverwirklichung ohne Bedachtnahme auf Rechte anderer verstanden werden, sondern nur, worauf schon im Spruch 59 alt abgestellt wurde, ein betrügerisches Vorgehen, einer listigen Irreführung (3 Ob 683/52, 1 Ob 286/52, 6 Ob 350/58 ua), die aber hier in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf Seiten des Beklagten vorgelegen ist. Wenn ein Ehemann die Ehefrau bei aufrechter Ehe bewusst und überdies über öfteres Befragen wahrheitswidrig in der Meinung bestärkt, der perfekte Kaufvertrag über den gemeinsamen Erwerb einer Liegenschaft sei verbüchert worden, hinter dem Rücken der Ehefrau aber die Verbücherung seines alleinigen Eigentums erwirkt, liegt eine betrügerische Übervorteilung im Sinne des Spruchs 59 vor.Im Übrigen hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum - und ohne dass etwa in dieser Richtung Feststellungsmängel vorlägen - zutreffend das Vorgehen des Beklagten als arglistig im Sinne des Gesetzes befunden. Was dagegen in der Rechtsrüge ins Treffen geführt wird, versagt. Die Klägerin musste mit Rücksicht auf die Unterfertigung des ersten Kaufvertrags durch sämtliche Vertragspartner der Überzeugung sein, dass sie und der Beklagte die Liegenschaft je zur Hälfte erwarben und dass auch die grundbücherliche Durchführung des Vertrags in diesem Sinne erfolgen werde. Der Beklagte hat der Klägerin von der Errichtung des zweiten Kaufvertrags und dessen Verbücherung, wonach er alleiniger Eigentümer der Liegenschaft wurde, keine Mitteilung gemacht. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die eigenen Angaben des Beklagten in seiner Parteivernehmung (S 53) verwiesen, wonach er als richtig zugab, dass die Klägerin ihn nach Bezug des neuen Hauses öfter gefragt habe, ob sie mitangeschrieben sei, und dass er dies bejaht habe. Unter Arglist, in welchem Fall allein von der Judikatur eine Anfechtung des Eigentumsrechts nach erfolgter Verbücherung (Paragraph 440, ABGB) zugelassen wird (SZ III/114, SZ X/82, SZ XX/21 uva), kann zwar nicht schlechthin jede bewusste und gewollte Rechtsverwirklichung ohne Bedachtnahme auf Rechte anderer verstanden werden, sondern nur, worauf schon im Spruch 59 alt abgestellt wurde, ein betrügerisches Vorgehen, einer listigen Irreführung (3 Ob 683/52, 1 Ob 286/52, 6 Ob 350/58 ua), die aber hier in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf Seiten des Beklagten vorgelegen ist. Wenn ein Ehemann die Ehefrau bei aufrechter Ehe bewusst und überdies über öfteres Befragen wahrheitswidrig in der Meinung bestärkt, der perfekte Kaufvertrag über den gemeinsamen Erwerb einer Liegenschaft sei verbüchert worden, hinter dem Rücken der Ehefrau aber die Verbücherung seines alleinigen Eigentums erwirkt, liegt eine betrügerische Übervorteilung im Sinne des Spruchs 59 vor.
Dieses Verhalten würde zwar den Beklagten zum Schadenersatz und daher auch aus den in dieser Richtung zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils gemäß § 1323 ABGB zur Herausgabe der Sache verpflichten. Doch ist damit die Rechtssache noch nicht spruchreif, weil - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs etwa die Bestimmungen des Notariatszwangsgesetzes entgegenstehen. Soweit daher die Rechtsrüge auch die Annahme des Berufungsgerichts über die Entbehrlichkeit eines Notariatsakts bekämpft, muss ihr im Endergebnis Berechtigung zuerkannt werden. Der Umstand, dass die beiden Ehegatten im ersten Kaufvertrag gemeinsam als Käufer gegenüber der Verkäuferin Therese W***** auftraten und dass die Klägerin eine Liegenschaftshälfte von dieser Verkäuferin kaufte und nicht geschenkt erhielt, ist - entgegen der hier die Rechtslage verkennenden Meinung des Berufungsgerichts - für die Beurteilung der entscheidenden Frage, ob zwischen den Streitteilen hinsichtlich der von der Klägerin beanspruchten Liegenschaftshälfte ein dem Notariatszwangsgesetz unterliegendes Geschäft abgeschlossen wurde oder nicht, nicht von Bedeutung. Ob die Errichtung eines Notariatsakts entbehrlich war, hängt hier davon ab, welches Rechtsverhältnis hinsichtlich der Liegenschaftshälfte zwischen den Ehegatten begründet wurde, die sich nunmehr als Prozessparteien gegenüberstehen. Nach dem Vorbringen der Klägerin sollte nach einer Vereinbarung der Ehegatten die Liegenschaft von den Streitteilen gemeinsam und zwar je zur Hälfte erworben und der Kaufpreis von ihnen je zur Hälfte berichtigt werden, wobei die Abstattung des auf die Klägerin entfallenden Anteils am Kaufschilling in der schon geschilderten Weise vorzunehmen gewesen sei. Dieses Vorbringen hat der Beklagte ausdrücklich bestritten und im Einzelnen insbesondere das Vorliegen einer Schenkung eingewendet. Nähere Feststellungen darüber, was die Ehegatten in diesem Zusammenhang überhaupt abgesprochen haben, liegen nicht vor. Dabei ging der Erstrichter von der Auffassung aus, es käme als rechtliche Qualifikation der dem ersten Kaufvertrag zugrundeliegenden „Zusicherungen des Beklagten auf Übertragung einer Liegenschaftshälfte“ nur Kauf oder Schenkung ohne wirkliche Übergabe in Betracht, was jedenfalls irrig ist. Denn die Version eines Kaufvertrags wie auch eines Vorvertrags zu einem Kaufvertrag scheidet nach dem beiderseitigen Parteienvorbringen aus. Es liegen keine Behauptungen darüber vor, dass der Beklagte seiner Ehefrau die Hälfte einer von ihm bereits vorher zur Gänze allein erworbenen Liegenschaft um einen bestimmten Preis verkaufte, noch dass er etwa der Klägerin zugesagt hätte, das Eigentum an der Hälfte einer zunächst von ihm allein zu erwerbenden Liegenschaft später gegen Erstattung der Hälfte der in ihrer Höhe noch unbekannten Kosten zu übertragen, was als Vorvertrag zu einem Kaufvertrag ebenso wie ein Kaufvertrag zwischen Ehegatten eines Notariatsakts bedurft hätte (SZ XXIII/268). Wären aber die Behauptungen der Klägerin im Sinne ihres Parteienvorbringens erwiesen, dann müsste das Rechtsverhältnis als eine zur Erreichung eines beschränkten wirtschaftlichen Zwecks, nämlich der gemeinsamen Erwerbung eines Hauses, um darin zu wohnen, begründete Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts iSd §§ 1175 ff ABGB angesehen werden. Ein derartiger Vertrag aber wäre formlos und würde auch nicht unter Ehegatten der Form des Notariatsakts unterliegen (JBl 1953 Heft 15/16, S 416, JBl 1955 Heft 20, S 521, 3 Ob 56/57 uva). Feststellungen darüber, ob das Vorbringen der Klägerin zutrifft oder das des Beklagten, wären nur dann entbehrlich, wenn auch bei Annahme einer Schenkung feststünde, dass jedenfalls wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB vorläge. Der in diesem Zusammenhang gebrauchten Begründung des Berufungsgerichts kann nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar richtig, dass Schenkungen von Liegenschaften bei tatsächlicher Übergabe derselben keines Notariatsakts iSd § 1 lit d NotZwangsG bedürfen und dass unter wirklicher Übergabe iSd § 943 ABGB auch die außerbücherliche Übergabe zu verstehen ist, mag es sich dabei um einen ganzen Grundbuchskörper oder um einen ideellen Anteil handeln (Stanzl in Klang, 2. Aufl, 4. Band S 613, SZ XXIII/383, 1 Ob 862/54, 6 Ob 1/59, 6 Ob 199/59). Doch erfordert wirkliche Übergabe, dass zu dem Schenkungsvertrag (- Schenkungsangebot und Schenkungsannahme könnten auch stillschweigend erklärt werden [1 Ob 493/58, 6 Ob 199/59 ua] -) noch ein von ihm verschiedener, nach außen bemerkbarer, sinnfälliger Akt des Schenkers treten muss, aus dem sein eindeutiger ernstlicher Wille hervorgeht, sich damit seiner Verfügungsmacht über die Liegenschaft oder einen ideellen Anteil der Liegenschaft dauernd zu entäußern und diese Verfügungsmacht für immer dem Beschenkten zu übertragen (SZ XXIII/383, 6 Ob 1/59, 6 Ob 199/59). Ein solcher zu diesem Übertragungszweck gesetzter Akt kann hier nicht schon darin erblickt werden, dass die Klägerin gleich dem Beklagten in das Haus eingezogen ist und dort mit dem Beklagten wohnt, da sie dies auch in Erfüllung ihrer Folgepflicht als Ehefrau getan haben könnte. Weitergehendere Feststellungen aber, aus denen etwa ein den vorstehenden Erfordernissen entsprechender Akt des Beklagten abgeleitet werden könnte, sind von den Untergerichten nicht vorgenommen worden.Dieses Verhalten würde zwar den Beklagten zum Schadenersatz und daher auch aus den in dieser Richtung zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils gemäß Paragraph 1323, ABGB zur Herausgabe der Sache verpflichten. Doch ist damit die Rechtssache noch nicht spruchreif, weil - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs etwa die Bestimmungen des Notariatszwangsgesetzes entgegenstehen. Soweit daher die Rechtsrüge auch die Annahme des Berufungsgerichts über die Entbehrlichkeit eines Notariatsakts bekämpft, muss ihr im Endergebnis Berechtigung zuerkannt werden. Der Umstand, dass die beiden Ehegatten im ersten Kaufvertrag gemeinsam als Käufer gegenüber der Verkäuferin Therese W***** auftraten und dass die Klägerin eine Liegenschaftshälfte von dieser Verkäuferin kaufte und nicht geschenkt erhielt, ist - entgegen der hier die Rechtslage verkennenden Meinung des Berufungsgerichts - für die Beurteilung der entscheidenden Frage, ob zwischen den Streitteilen hinsichtlich der von der Klägerin beanspruchten Liegenschaftshälfte ein dem Notariatszwangsgesetz unterliegendes Geschäft abgeschlossen wurde oder nicht, nicht von Bedeutung. Ob die Errichtung eines Notariatsakts entbehrlich war, hängt hier davon ab, welches Rechtsverhältnis hinsichtlich der Liegenschaftshälfte zwischen den Ehegatten begründet wurde, die sich nunmehr als Prozessparteien gegenüberstehen. Nach dem Vorbringen der Klägerin sollte nach einer Vereinbarung der Ehegatten die Liegenschaft von den Streitteilen gemeinsam und zwar je zur Hälfte erworben und der Kaufpreis von ihnen je zur Hälfte berichtigt werden, wobei die Abstattung des auf die Klägerin entfallenden Anteils am Kaufschilling in der schon geschilderten Weise vorzunehmen gewesen sei. Dieses Vorbringen hat der Beklagte ausdrücklich bestritten und im Einzelnen insbesondere das Vorliegen einer Schenkung eingewendet. Nähere Feststellungen darüber, was die Ehegatten in diesem Zusammenhang überhaupt abgesprochen haben, liegen nicht vor. Dabei ging der Erstrichter von der Auffassung aus, es käme als rechtliche Qualifikation der dem ersten Kaufvertrag zugrundeliegenden „Zusicherungen des Beklagten auf Übertragung einer Liegenschaftshälfte“ nur Kauf oder Schenkung ohne wirkliche Übergabe in Betracht, was jedenfalls irrig ist. Denn die Version eines Kaufvertrags wie auch eines Vorvertrags zu einem Kaufvertrag scheidet nach dem beiderseitigen Parteienvorbringen aus. Es liegen keine Behauptungen darüber vor, dass der Beklagte seiner Ehefrau die Hälfte einer von ihm bereits vorher zur Gänze allein erworbenen Liegenschaft um einen bestimmten Preis verkaufte, noch dass er etwa der Klägerin zugesagt hätte, das Eigentum an der Hälfte einer zunächst von ihm allein zu erwerbenden Liegenschaft später gegen Erstattung der Hälfte der in ihrer Höhe noch unbekannten Kosten zu übertragen, was als Vorvertrag zu einem Kaufvertrag ebenso wie ein Kaufvertrag zwischen Ehegatten eines Notariatsakts bedurft hätte (SZ XXIII/268). Wären aber die Behauptungen der Klägerin im Sinne ihres Parteienvorbringens erwiesen, dann müsste das Rechtsverhältnis als eine zur Erreichung eines beschränkten wirtschaftlichen Zwecks, nämlich der gemeinsamen Erwerbung eines Hauses, um darin zu wohnen, begründete Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts iSd Paragraphen 1175, ff ABGB angesehen werden. Ein derartiger Vertrag aber wäre formlos und würde auch nicht unter Ehegatten der Form des Notariatsakts unterliegen (JBl 1953 Heft 15/16, S 416, JBl 1955 Heft 20, S 521, 3 Ob 56/57 uva). Feststellungen darüber, ob das Vorbringen der Klägerin zutrifft oder das des Beklagten, wären nur dann entbehrlich, wenn auch bei Annahme einer Schenkung feststünde, dass jedenfalls wirkliche Übergabe iSd Paragraph 943, ABGB vorläge. Der in diesem Zusammenhang gebrauchten Begründung des Berufungsgerichts kann nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar richtig, dass Schenkungen von Liegenschaften bei tatsächlicher Übergabe derselben keines Notariatsakts iSd Paragraph eins, Litera d, NotZwangsG bedürfen und dass unter wirklicher Übergabe iSd Paragraph 943, ABGB auch die außerbücherliche Übergabe zu verstehen ist, mag es sich dabei um einen ganzen Grundbuchskörper oder um einen ideellen Anteil handeln (Stanzl in Klang, 2. Aufl, 4. Band S 613, SZ XXIII/383, 1 Ob 862/54, 6 Ob 1/59, 6 Ob 199/59). Doch erfordert wirkliche Übergabe, dass zu dem Schenkungsvertrag (- Schenkungsangebot und Schenkungsannahme könnten auch stillschweigend erklärt werden [1 Ob 493/58, 6 Ob 199/59 ua] -) noch ein von ihm verschiedener, nach außen bemerkbarer, sinnfälliger Akt des Schenkers treten muss, aus dem sein eindeutiger ernstlicher Wille hervorgeht, sich damit seiner Verfügungsmacht über die Liegenschaft oder einen ideellen Anteil der Liegenschaft dauernd zu entäußern und diese Verfügungsmacht für immer dem Beschenkten zu übertragen (SZ XXIII/383, 6 Ob 1/59, 6 Ob 199/59). Ein solcher zu diesem Übertragungszweck gesetzter Akt kann hier nicht schon darin erblickt werden, dass die Klägerin gleich dem Beklagten in das Haus eingezogen ist und dort mit dem Beklagten wohnt, da sie dies auch in Erfüllung ihrer Folgepflicht als Ehefrau getan haben könnte. Weitergehendere Feststellungen aber, aus denen etwa ein den vorstehenden Erfordernissen entsprechender Akt des Beklagten abgeleitet werden könnte, sind von den Untergerichten nicht vorgenommen worden.
Bei der vom Erstgericht unter den aufgezeigten Gesichtspunkten vorzunehmenden Verfahrensergänzung wird davon auszugehen sein, dass eine betrügerische Übervorteilung auf Seiten des Beklagten jedenfalls feststeht. Das Erstgericht wird vor allem Feststellungen zu treffen haben, die einer ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien abzugeben vermögen. Dabei wird auch, allenfalls durch Vorlage der entsprechenden Urkunden - die nötige Klarheit über den näheren Inhalt der beiden Kaufverträge, insbesondere auch über die Höhe des Kaufpreises und die Art seiner Berichtigung, sowie schließlich darüber geschaffen werden müssen, aufgrund welcher näheren Absprache und zu welchem Zweck die nach den Feststellungen im Ersturteil erfolgten Aufwendungen der Klägerin von rund 20.000 S gemacht wurden, ob dies im Rahmen ihrer Beistandspflicht als Ehefrau (§ 92 ABGB) nur zur Bestreitung der Kosten des gemeinsamen Lebensaufwands oder aber als Beitrag zum Hauserwerb geschehen ist, was nach § 1237 ABGB zu beurteilen wäre (SZ XXIV/124 ua) und eine Qualifizierung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien als Schenkung ausschließen müsste. Denn durch einen über Verlangen des Beklagten zur Beschaffung des Hauses erfolgten Aufwand fiele das Moment der Unentgeltlichkeit weg und eine allenfalls früher Bestandene Schenkungsabsicht des Beklagten hinsichtlich der einen Liegenschaftshälfte wäre nicht verwirklicht worden, womit auch das Erfordernis eines Notariatsakts wegfiele. Hätte sich ferner der Beklagte mit den im Sinne seiner Aufforderung ergangenen Aufwand der Art und Höhe nach begnügt, dann könnte er sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer zu geringen, der Hälfte des Kaufpreises nicht entsprechenden finanziellen Beteiligung der Klägerin am Erwerb der Liegenschaft für beschwert erachten. Was den erst während des Verfahrens vor dem Erstgericht erfolgten Widerruf der behaupteten Schenkung anlangt, so ist die dafür vom Beklagten gebrauchte Begründung ungeeignet, einen Widerrufsgrund iSd § 948 ABGB abzugeben. Die beklagte Partei hat offenbar übersehen, dass eine Schenkung wegen groben Undanks nur dann widerrufen werden kann, wenn 1.) sich der Beschenkte einer gegen den Schenker gerichteten Straftat der im § 948 ABGB bezeichneten Art schuldig gemacht hat und 2.) sich in dieser strafbaren Handlung ein schwerer Fall von Undank äußerst (Stanzl in Klang, 2. Aufl 4. Band S 621), welche Voraussetzungen nicht einmal behauptet werden.Bei der vom Erstgericht unter den aufgezeigten Gesichtspunkten vorzunehmenden Verfahrensergänzung wird davon auszugehen sein, dass eine betrügerische Übervorteilung auf Seiten des Beklagten jedenfalls feststeht. Das Erstgericht wird vor allem Feststellungen zu treffen haben, die einer ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien abzugeben vermögen. Dabei wird auch, allenfalls durch Vorlage der entsprechenden Urkunden - die nötige Klarheit über den näheren Inhalt der beiden Kaufverträge, insbesondere auch über die Höhe des Kaufpreises und die Art seiner Berichtigung, sowie schließlich darüber geschaffen werden müssen, aufgrund welcher näheren Absprache und zu welchem Zweck die nach den Feststellungen im Ersturteil erfolgten Aufwendungen der Klägerin von rund 20.000 S gemacht wurden, ob dies im Rahmen ihrer Beistandspflicht als Ehefrau (Paragraph 92, ABGB) nur zur Bestreitung der Kosten des gemeinsamen Lebensaufwands oder aber als Beitrag zum Hauserwerb geschehen ist, was nach Paragraph 1237, ABGB zu beurteilen wäre (SZ XXIV/124 ua) und eine Qualifizierung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien als Schenkung ausschließen müsste. Denn durch einen über Verlangen des Beklagten zur Beschaffung des Hauses erfolgten Aufwand fiele das Moment der Unentgeltlichkeit weg und eine allenfalls früher Bestandene Schenkungsabsicht des Beklagten hinsichtlich der einen Liegenschaftshälfte wäre nicht verwirklicht worden, womit auch das Erfordernis eines Notariatsakts wegfiele. Hätte sich ferner der Beklagte mit den im Sinne seiner Aufforderung ergangenen Aufwand der Art und Höhe nach begnügt, dann könnte er sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer zu geringen, der Hälfte des Kaufpreises nicht entsprechenden finanziellen Beteiligung der Klägerin am Erwerb der Liegenschaft für beschwert erachten. Was den erst während des Verfahrens vor dem Erstgericht erfolgten Widerruf der behaupteten Schenkung anlangt, so ist die dafür vom Beklagten gebrauchte Begründung ungeeignet, einen Widerrufsgrund iSd Paragraph 948, ABGB abzugeben. Die beklagte Partei hat offenbar übersehen, dass eine Schenkung wegen groben Undanks nur dann widerrufen werden kann, wenn 1.) sich der Beschenkte einer gegen den Schenker gerichteten Straftat der im Paragraph 948, ABGB bezeichneten Art schuldig gemacht hat und 2.) sich in dieser strafbaren Handlung ein schwerer Fall von Undank äußerst (Stanzl in Klang, 2. Aufl 4. Band S 621), welche Voraussetzungen nicht einmal behauptet werden.
Aus den vorausgeschickten Erwägungen musste der Revision Folge gegeben werden. Im Übrigen war wie im Spruch zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.