Im Jahre 1952 verpachtete Johann H. der Klägerin seinen Kaffeehausbetrieb in Wien mit gewerbebehördlicher Genehmigung auf die Dauer von zehn Jahren. Nach Pkt. VII des Pachtvertrages soll der Verpächter berechtigt sein, das Pachtverhältnis sofort zur Auflösung zu bringen, wenn die Pächterin mit der Bezahlung des Pachtschillings oder der Lokalmiete trotz eingeschriebener Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen säumig ist. Nach Pkt. XI des Pachtvertrages sollen im Fall des Ablebens eines Vertragsteiles alle seine Rechte und Pflichten auf seine Erben übergehen. Die Beklagte, die Witwe und Alleinerbin des 1953 verstorbenen Johann H., hat unterlassen, die Fortführung des Betriebes als "Witwenbetrieb" nach § 56 GewO. anzuzeigen; sie hat vielmehr auf ihr Ansuchen eine eigene Konzession am 21. März 1956 verliehen erhalten. Ihrem Ansuchen um Genehmigung der Ausübung des Gewerbes durch einen Pächter und um Genehmigung der Klägerin als Pächterin wurde mangels wichtiger Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 GewO. keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid hat nur die Klägerin Berufung ergriffen, welche Berufung mangels Parteistellung der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen wurde. Infolge Verfügung der Gewerbebehörde wurde der Kaffeehausbetrieb ab 20. November 1957 geschlossen und erst wieder eröffnet, nachdem der Klägerin selbst auf ihr am 5. Oktober 1957 überreichtes Ansuchen mit Bescheid vom 20. Dezember 1957 die Konzession auf die Dauer des zwischen ihr und der Beklagten beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 46 C 411/57 schwebenden Räumungsprozesses, längstens aber bis 31. Dezember 1958, erteilt worden war. Die Beklagte hatte nämlich gegen die Klägerin zu diesem Aktenzeichen (früher 46 C 285/56) mit am 24. Juli 1956 übrreichter, der Klägerin als dort Beklagter am 5. August 1956 zugestellter Klage das Klagebegehren gestellt, die Klägerin als dort Beklagte schuldig zu erkennen, der Beklagten als dortiger Klägerin das Kaffeehaus geräumt von ihren Fahrnissen binnen 14 Tagen zu übergeben. In diesem Räumungsprozeß wurde nach Verhandlungen am 6. September 1956, 19. November 1956, 30. September 1957 und 29. November 1957 die Verhandlung am 29. November 1957 gemäß § 193 Abs. 3 ZPO. zur Vorlage von zwei Originalurkunden geschlossen. Dem Klagebegehren wurde stattgegeben. Das dieses Räumungsverfahren abschließende Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 17. Oktober 1958 geht davon aus, daß die dort beklagte Klägerin seit 1. März 1956 die Zahlung eines Pachtzinsteiles von 300 S monatlich verweigert habe, daß die Mahnung und Setzung der 14 tägigen Nachfrist im Sinn des Pkt. VII des Pachtvertrages jedenfalls durch die Räumungsklage ersetzt erscheine und es gemäß § 406 ZPO. in Ansehung der klagsgegenständlichen Leistung, nämlich der Räumung und Übergabe des Kaffeehauses, genüge, daß die Fälligkeit dieser Leistung zur Zeit des Verhandlungsschlusses am 29. November 1957 jedenfalls schon eingetreten war.Im Jahre 1952 verpachtete Johann H. der Klägerin seinen Kaffeehausbetrieb in Wien mit gewerbebehördlicher Genehmigung auf die Dauer von zehn Jahren. Nach Pkt. römisch sieben des Pachtvertrages soll der Verpächter berechtigt sein, das Pachtverhältnis sofort zur Auflösung zu bringen, wenn die Pächterin mit der Bezahlung des Pachtschillings oder der Lokalmiete trotz eingeschriebener Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen säumig ist. Nach Pkt. römisch elf des Pachtvertrages sollen im Fall des Ablebens eines Vertragsteiles alle seine Rechte und Pflichten auf seine Erben übergehen. Die Beklagte, die Witwe und Alleinerbin des 1953 verstorbenen Johann H., hat unterlassen, die Fortführung des Betriebes als "Witwenbetrieb" nach Paragraph 56, GewO. anzuzeigen; sie hat vielmehr auf ihr Ansuchen eine eigene Konzession am 21. März 1956 verliehen erhalten. Ihrem Ansuchen um Genehmigung der Ausübung des Gewerbes durch einen Pächter und um Genehmigung der Klägerin als Pächterin wurde mangels wichtiger Gründe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, GewO. keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid hat nur die Klägerin Berufung ergriffen, welche Berufung mangels Parteistellung der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen wurde. Infolge Verfügung der Gewerbebehörde wurde der Kaffeehausbetrieb ab 20. November 1957 geschlossen und erst wieder eröffnet, nachdem der Klägerin selbst auf ihr am 5. Oktober 1957 überreichtes Ansuchen mit Bescheid vom 20. Dezember 1957 die Konzession auf die Dauer des zwischen ihr und der Beklagten beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 46 C 411/57 schwebenden Räumungsprozesses, längstens aber bis 31. Dezember 1958, erteilt worden war. Die Beklagte hatte nämlich gegen die Klägerin zu diesem Aktenzeichen (früher 46 C 285/56) mit am 24. Juli 1956 übrreichter, der Klägerin als dort Beklagter am 5. August 1956 zugestellter Klage das Klagebegehren gestellt, die Klägerin als dort Beklagte schuldig zu erkennen, der Beklagten als dortiger Klägerin das Kaffeehaus geräumt von ihren Fahrnissen binnen 14 Tagen zu übergeben. In diesem Räumungsprozeß wurde nach Verhandlungen am 6. September 1956, 19. November 1956, 30. September 1957 und 29. November 1957 die Verhandlung am 29. November 1957 gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ZPO. zur Vorlage von zwei Originalurkunden geschlossen. Dem Klagebegehren wurde stattgegeben. Das dieses Räumungsverfahren abschließende Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 17. Oktober 1958 geht davon aus, daß die dort beklagte Klägerin seit 1. März 1956 die Zahlung eines Pachtzinsteiles von 300 S monatlich verweigert habe, daß die Mahnung und Setzung der 14 tägigen Nachfrist im Sinn des Pkt. römisch sieben des Pachtvertrages jedenfalls durch die Räumungsklage ersetzt erscheine und es gemäß Paragraph 406, ZPO. in Ansehung der klagsgegenständlichen Leistung, nämlich der Räumung und Übergabe des Kaffeehauses, genüge, daß die Fälligkeit dieser Leistung zur Zeit des Verhandlungsschlusses am 29. November 1957 jedenfalls schon eingetreten war.
Mit vorstehender Klage verlangt die Klägerin 89.430 S als Ersatz des ihr durch die Schließung des Kaffeehauses vom 19. November 1957 bis 27. Dezember 1957 entstandenen Schadens.
Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, daß der Anspruch dem Gründe nach zu Recht bestehe, da, wenn die Beklagte den Witwenfortbetrieb angezeigt hätte, eine neuerliche Genehmigung der Verpachtung an die Klägerin nicht erforderlich gewesen wäre. Auf Berufung der Beklagten wies das Berufungsgericht das Klagebegehren ab, da der Pachtvertrag zur Zeit der Kaffeehaussperre vom 19. November bis 27. Dezember 1957 schon aufgelöst gewesen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.