[6] Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[7] 1. Selbst wenn das Berufungsgericht die Revision mit konkretisierter Begründung zutreffend für zulässig erklärt, genügt es zwar, wenn der Revisionswerber dieser Begründung beitritt, er muss aber zur maßgeblichen Rechtsfrage inhaltlich Ausführungen erstatten, sich also konkret mit der Entscheidung des Berufungsgerichts auseinandersetzen (2 Ob 20/21m; 6 Ob 113/20s). Diesen Voraussetzungen entspricht die Revision des Klägers nicht, in der er insoweit lediglich auf die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts verweist. Selbst wenn daher das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen haben sollte, dass die Revision zulässig sei, wäre diese nur dann nicht zurückzuweisen, wenn sie eine andere erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO enthielte (vgl RS0102059). Das ist jedoch hier nicht der Fall. [7] 1. Selbst wenn das Berufungsgericht die Revision mit konkretisierter Begründung zutreffend für zulässig erklärt, genügt es zwar, wenn der Revisionswerber dieser Begründung beitritt, er muss aber zur maßgeblichen Rechtsfrage inhaltlich Ausführungen erstatten, sich also konkret mit der Entscheidung des Berufungsgerichts auseinandersetzen (2 Ob 20/21m; 6 Ob 113/20s). Diesen Voraussetzungen entspricht die Revision des Klägers nicht, in der er insoweit lediglich auf die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts verweist. Selbst wenn daher das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen haben sollte, dass die Revision zulässig sei, wäre diese nur dann nicht zurückzuweisen, wenn sie eine andere erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO enthielte vergleiche , RS0102059). Das ist jedoch hier nicht der Fall.
[8] 2. Die Auslegung von Willenserklärungen und Auslegungsfragen über die Erklärungsabsicht im Einzelfall oder die Beurteilung, ob zwischen den Prozessparteien eine Vertragsbeziehung anzunehmen ist oder nicht, wirft regelmäßig, von auffallenden Fehlbeurteilungen durch die zweite Instanz abgesehen, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0044358 [T31, T32]; vgl RS0042936; RS0112106 [T6]). [8] 2. Die Auslegung von Willenserklärungen und Auslegungsfragen über die Erklärungsabsicht im Einzelfall oder die Beurteilung, ob zwischen den Prozessparteien eine Vertragsbeziehung anzunehmen ist oder nicht, wirft regelmäßig, von auffallenden Fehlbeurteilungen durch die zweite Instanz abgesehen, keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf (RS0044358 [T31, T32]; vergleiche RS0042936; RS0112106 [T6]).
[9] Wenn das Berufungsgericht im Ergebnis das Vorliegen einer „Verbesserungsvereinbarung“ zwischen den Streitteilen im Sinn eines vom ursprünglichen Vertragsverhältnis mit der P*-K* GmbH losgelösten, auf die Verbesserung des behaupteten Mangels gerichteten Werkvertrags verneint hat, stellt dies jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
[10] 3. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus den Feststellungen überdies nicht, dass beim Schwimmbecken tatsächlich Mängel vorliegen oder jemals vorlagen. Auch mit der Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach das Vertragsverhältnis über Lieferung und Montage des Schwimmbeckens samt Garantie auf Beckendichtheit zwischen dem Kläger und der P*-K* GmbH zustande gekommen sei, sodass die daraus geltend gemachten vertraglichen Sekundäransprüche gegenüber der Beklagten nicht bestünden, setzt sich die Revision gar nicht auseinander. Mit ihren Erwägungen zur Frage, ob durch eine Verbesserungszusage oder einen Verbesserungsversuch eine Unterbrechung der Verjährungsfrist (vgl 4 Ob 21/21y) auch noch nach deren Ablauf möglich sei, zeigt die Revision somit keine erhebliche und auch präjudizielle Rechtsfrage auf. [10] 3. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus den Feststellungen überdies nicht, dass beim Schwimmbecken tatsächlich Mängel vorliegen oder jemals vorlagen. Auch mit der Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach das Vertragsverhältnis über Lieferung und Montage des Schwimmbeckens samt Garantie auf Beckendichtheit zwischen dem Kläger und der P*-K* GmbH zustande gekommen sei, sodass die daraus geltend gemachten vertraglichen Sekundäransprüche gegenüber der Beklagten nicht bestünden, setzt sich die Revision gar nicht auseinander. Mit ihren Erwägungen zur Frage, ob durch eine Verbesserungszusage oder einen Verbesserungsversuch eine Unterbrechung der Verjährungsfrist vergleiche 4 Ob 21/21y) auch noch nach deren Ablauf möglich sei, zeigt die Revision somit keine erhebliche und auch präjudizielle Rechtsfrage auf.
[11] 4. Da somit Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beurteilen sind, ist die Revision zurückzuweisen. [11] 4. Da somit Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu beurteilen sind, ist die Revision zurückzuweisen.
[12] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [12] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.