Der Oberste Gerichtshof hatte in jüngster Zeit in zahlreichen vergleichbaren Fällen die Frage zu entscheiden, ob ein gemäß § 27 Abs 6 WrJWG an nahe Verwandte des Kindes gewährtes Pflegegeld gemäß § 2 Abs 2 Z 2 UVG der Vorschussgewährung entgegensteht (7 Ob 224/99p; 1 Ob 243/99p ua). Er hat in diesen Entscheidungen des erkennenden Senates (6 Ob 237/99t; 6 Ob 243/99z; 6 Ob 278/99x ua), ausgeführt, dass keine "Maßnahme der vollen Erziehung" nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht vorliegt, wenn die Obsorge den Eltern entzogen und - wie hier - auf die Großmutter übertragen wurde.Der Oberste Gerichtshof hatte in jüngster Zeit in zahlreichen vergleichbaren Fällen die Frage zu entscheiden, ob ein gemäß Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG an nahe Verwandte des Kindes gewährtes Pflegegeld gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG der Vorschussgewährung entgegensteht (7 Ob 224/99p; 1 Ob 243/99p ua). Er hat in diesen Entscheidungen des erkennenden Senates (6 Ob 237/99t; 6 Ob 243/99z; 6 Ob 278/99x ua), ausgeführt, dass keine "Maßnahme der vollen Erziehung" nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht vorliegt, wenn die Obsorge den Eltern entzogen und - wie hier - auf die Großmutter übertragen wurde.
Entgegen der zu 7 Ob 5/99g vertretenen Auffassung liegt hier auch keine bescheidmäßige und damit der Rechtskraft fähige, einen Rechtsanspruch des Empfängers erledigende Pflegegeldzuerkennung vor. Während nämlich nach § 27 Abs 1 WrJWG "Pflegeeltern" (Pflegepersonen) zur Durchführung der vollen Erziehung - eine solche liegt nicht vor - auf Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten Pflegegeld gebührt, diesen also ausdrücklich ein Rechtsanspruch zuerkannt wird (so auch die Materialien zum WrJWG § 27, 57), statuiert § 27 Abs 6 WrJWG, dass (sonstigen) Personen, die mit den von ihnen betreuten Kindern bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind - unter welchen Personenkreis die Großmutter fällt - vom Magistrat unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Pflegegeld bis zur Höhe des (auf Grund des § 27 Abs 5 WrJWG durch Verordnung der Wiener Landesregierung festzusetzenden) Richtsatzes gewährt werden kann, somit kein Rechtsanspruch besteht.Entgegen der zu 7 Ob 5/99g vertretenen Auffassung liegt hier auch keine bescheidmäßige und damit der Rechtskraft fähige, einen Rechtsanspruch des Empfängers erledigende Pflegegeldzuerkennung vor. Während nämlich nach Paragraph 27, Absatz eins, WrJWG "Pflegeeltern" (Pflegepersonen) zur Durchführung der vollen Erziehung - eine solche liegt nicht vor - auf Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten Pflegegeld gebührt, diesen also ausdrücklich ein Rechtsanspruch zuerkannt wird (so auch die Materialien zum WrJWG Paragraph 27, 57,), statuiert Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG, dass (sonstigen) Personen, die mit den von ihnen betreuten Kindern bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind - unter welchen Personenkreis die Großmutter fällt - vom Magistrat unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Pflegegeld bis zur Höhe des (auf Grund des Paragraph 27, Absatz 5, WrJWG durch Verordnung der Wiener Landesregierung festzusetzenden) Richtsatzes gewährt werden kann, somit kein Rechtsanspruch besteht.
Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-Bestimmungen" und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde. Die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses nach § 27 Abs 6 WrJWG an die Großmutter stellt demnach keinen Einstellungsgrund für die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG dar. Die in der Entscheidung 7 Ob 5/99g vertretene gegenteilige Auffassung wurde nicht aufrechterhalten.Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-Bestimmungen" und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde. Die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses nach Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG an die Großmutter stellt demnach keinen Einstellungsgrund für die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG dar. Die in der Entscheidung 7 Ob 5/99g vertretene gegenteilige Auffassung wurde nicht aufrechterhalten.
Da der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes diesen nunmehr wiederholt ausgesprochenen Grundsätzen entspricht, ist der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.