Begründung:
Der Antragsteller, ein in Osnabrück ansässiger Rechtsanwalt ist Konkursverwalter in dem seit 16.8.1996 über das Vermögen des Helmut U*****, wohnhaft in B*****, BRD, anhängigen Konkurs.
Das Amtsgericht Oldenburg hatte auf Grund eines gegen den späteren Gemeinschuldner anhängigen Finanzstrafverfahrens in Deutschland am 8.5.1995 eine Durchsuchung von Konten und Beschlagnahme von Unterlagen des Gemeinschuldners bei der V*****bank AG, Zweigstelle R*****, angeordnet. Aus dem vom Bezirksgericht Bezau im Zuge der Rechtshilfe geleisteten Bankerhebungsauftrag geht hervor, daß bei dieser Bank drei Konten, ein Wertpapierdepot, ein Erträgniskonto zum Wertpapierdepot (Sparkonto) und ein weiteres Sparkonto, alle mit dem identen Losungswort *****, dem Geburtsdatum des späteren Gemeinschuldners, geführt wurden, wobei nach den vom Finanzamt vorgelegten Bescheinigungen die auf dem Wertpapierkonto befindlichen Wertpapiere von Helmut und Josefine U***** bei ihren Hausbanken in Osnabrück erworben wurden und in der Folge auf dem anonymen Wertpapierdepot der Antragsgegnerin aufscheinen. Auf den Sparkonten wurden einerseits Zinsengutschriften aus den Wertpapieren, andererseits Überweisungen aus Deutschland, die der Höhe nach Wertpapierverkäufen des Helmut U***** bei der Deutschen Bank entsprachen, verbucht. Es wurde daher als bescheinigt angenommen, daß die drei Konten mit dem Losungswort "*****" beiden Beschuldigten (gemeint Helmut und Josefine U*****) zuzurechnen seien und auf diesen Wertpapiere deponiert bzw Erträgnisse von Wertpapieren gutgeschrieben worden seien, sodaß der Bankerhebungsauftrag berechtigt sei.
Mit Eingabe vom 18.6.1997 beantragte der Konkursverwalter die Kraftloserklärung des mit Kontonummer und Losungswort näher bezeichneten Effektenkassabons sowie der beiden Einlagebücher der V*****bank AG mit dem Vorbringen, der Gemeinschuldner sei, wie sich aus den finanzstrafrechtlichen Erhebungsergebnissen erweise, Eigentümer dieser Wertpapiere. Der Gemeinschuldner habe angegeben, über den Verbleib der Wertpapiere keine Angaben machen zu können. Da sie auch der Konkursverwalter nicht habe auffinden können, seien sie als in Verlust geraten zu beurteilen. Als Konkursverwalter sei er berechtigt, die Rechte aus diesen Urkunden geltend zu machen, er habe ein berechtigtes Interesse an der Kraftloserklärung dieser Urkunden. Die Antragsgegnerin sprach sich gegen eine Kraftloserklärung aus, weil keine eindeutige und glaubhaft nachvollziehbare Aussage des Gemeinschuldners über sein Eigentumsrecht an den Urkunden und über deren Verlust vorlägen.
Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil das Eigentumsrecht des Gemeinschuldners, jedenfalls aber dessen alleinige Verfügungsberechtigung hinsichtlich der für kraftlos zu erklärenden Wertpapiere nicht ausreichend bescheinigt sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers keine Folge.
Nach § 3 Abs 1 KEG sei zu einem Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung berechtigt, wer ein Recht aus oder auf Grund einer in § 1 Abs 1 KEG gemeinten Urkunde geltend machen könne oder wer sonst ein rechtliches Interesse an der Kraftloserklärung der Urkunde habe. Der Antragsteller habe eine Abschrift der Urkunde vorzulegen oder deren wesentlichen Inhalt und alles anzugeben, was zur Erkennbarkeit der Urkunde erforderlich sei. Überdies habe er den Verlust der Urkunde sowie die Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung zur Antragstellung abhänge (§ 3 Abs 2 KEG). Auch ein Masseverwalter, hier der Konkursverwalter, sei zu einem Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens hinsichtlich einer Urkunde, die ihm oder dem Gemeinschuldner abhanden gekommen sei, berechtigt, er müsse aber den Verlust der Urkunde sowie jene Tatsachen glaubhaft machen, von denen seine Berechtigung zur Antragstellung abhänge, somit auch bescheinigen, daß ihm allein die Verfügung über die Urkunde zustehe. Stehe dieses Recht nicht dem Antragsteller allein zu, könne er mit dem Antrag auf Kraftloserklärung nur durchdringen, wenn sich die überdies Berechtigten gleichfalls dem Antrag anschlössen oder der Antragsteller dem Gericht eine ausdrückliche Zustimmung zur Antragstellung nachweise. Ohne solche Nachweise bestünde die Gefahr eines unzulässigen Eingriffes in die Rechtsstellung der übrigen Berechtigten. Der Rekurswerber habe auch die Existenz der zur Kraftloserklärung beantragten Urkunden durch den Bankerhebungsauftrag ausreichend bescheinigt. Es sei ihm aber die Bescheinigung seiner alleinigen Verfügungsberechtigung nicht gelungen. Das Strafgericht habe nämlich auch festgestellt, daß Konten mit dem Losungswort ***** dem Gemeinschuldner und Josefine U***** zuzurechnen seien. Daraus folge eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer Mitberechtigung der Josefine U***** hinsichtlich der Wertpapiere, die nicht entkräftet worden sei. Auch der Verlust der Urkunden sei nicht bescheinigt.Nach Paragraph 3, Absatz eins, KEG sei zu einem Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung berechtigt, wer ein Recht aus oder auf Grund einer in Paragraph eins, Absatz eins, KEG gemeinten Urkunde geltend machen könne oder wer sonst ein rechtliches Interesse an der Kraftloserklärung der Urkunde habe. Der Antragsteller habe eine Abschrift der Urkunde vorzulegen oder deren wesentlichen Inhalt und alles anzugeben, was zur Erkennbarkeit der Urkunde erforderlich sei. Überdies habe er den Verlust der Urkunde sowie die Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung zur Antragstellung abhänge (Paragraph 3, Absatz 2, KEG). Auch ein Masseverwalter, hier der Konkursverwalter, sei zu einem Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens hinsichtlich einer Urkunde, die ihm oder dem Gemeinschuldner abhanden gekommen sei, berechtigt, er müsse aber den Verlust der Urkunde sowie jene Tatsachen glaubhaft machen, von denen seine Berechtigung zur Antragstellung abhänge, somit auch bescheinigen, daß ihm allein die Verfügung über die Urkunde zustehe. Stehe dieses Recht nicht dem Antragsteller allein zu, könne er mit dem Antrag auf Kraftloserklärung nur durchdringen, wenn sich die überdies Berechtigten gleichfalls dem Antrag anschlössen oder der Antragsteller dem Gericht eine ausdrückliche Zustimmung zur Antragstellung nachweise. Ohne solche Nachweise bestünde die Gefahr eines unzulässigen Eingriffes in die Rechtsstellung der übrigen Berechtigten. Der Rekurswerber habe auch die Existenz der zur Kraftloserklärung beantragten Urkunden durch den Bankerhebungsauftrag ausreichend bescheinigt. Es sei ihm aber die Bescheinigung seiner alleinigen Verfügungsberechtigung nicht gelungen. Das Strafgericht habe nämlich auch festgestellt, daß Konten mit dem Losungswort ***** dem Gemeinschuldner und Josefine U***** zuzurechnen seien. Daraus folge eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer Mitberechtigung der Josefine U***** hinsichtlich der Wertpapiere, die nicht entkräftet worden sei. Auch der Verlust der Urkunden sei nicht bescheinigt.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehle, ob eine für kraftlos zu erklärende Urkunde schon dann als abhanden gekommen gelte, wenn ein Masseverwalter diese in den Geschäftsunterlagen nicht auffinden könne, Erklärungen des Gemeinschuldners über den Verbleib aber fehlten oder dem Masseverwalter gegenüber verweigert würden.