Aus den Entscheidungsgründen:
Ob der Vertrag zwischen den Beklagten vom 25. Juni 1947 analog einem unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenen Vertrag, analog einem Vorvertrag oder einer Option zugunsten der Klägerin beurteilt wird, er wäre jedenfalls nur verbindlich, wenn in ihm alle wesentlichen Vertragsstücke bestimmt bezeichnet wären (2 Ob 469/54, 1 Ob 166/56). Was das Erfordernis eines bestimmten Übernahmspreises anlangt, wird die analoge Anwendung der Vorschriften des ABGB. über die notwendige Bestimmtheit des Kaufpreises in den §§ 1056 bis 1058 durch die Untergerichte in der Revision nicht bekämpft. Entgegen dem in der Revision vertretenen Standpunkt ist auf die vom Obersten Gerichtshof in wiederholten Entscheidungen (GlUNF. 1140, ZBl. 1923 Nr. 42, zuletzt 6 Ob 263/58; vgl. Bettelheim in Klang 1. Aufl. II/2 S. 979 bei Anm. 12 und 13 zu §§ 1056 bis 1058) ausgesprochene Rechtsansicht zu verweisen, daß die Vereinbarung, der Preis solle durch eine erst vorzunehmende gerichtliche Schätzung ermittelt werden, mangels Bestimmtheit - schon wegen der verschiedenen möglichen Bewertungsmaßstäbe - dem Entstehen eines gültigen Vertrages im Sinn des § 869 ABGB. entgegensteht. Es kann übrigens im vorliegenden Fall eine weitere Erörterung dieser Rechtsfragen aber unterbleiben, weil sich die Beklagten in dem Vertrag vom 25. Juni 1947 vorbehalten haben das Bauerngut statt um den gerichtlichen Schätzwert auch um einen anderen, mit der Klägerin zu vereinbarenden Übergabspreis zu übergeben, was dem Vertragsinhalt jedenfalls seine Bestimmtheit und damit der Vereinbarung ihre Verbindlichkeit nimmt. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht darin beizupflichten ist, daß nicht nur der Übergabspreis, sondern auch der übrige Vertragsinhalt der Bestimmtheit ermangle, weil zu einer bäuerlichen Gutsübergabe noch andere, im Vertrag vom 25. Juni 1947 fehlende Vertragspunkte als wesentliche Vertragsbestandteile gehörten, wie z. B. die Versorgung der in den Ruhestand tretenden Besitzer des Bauerngutes durch die gleichzeitige Einräumung eines Ausgedinges.Ob der Vertrag zwischen den Beklagten vom 25. Juni 1947 analog einem unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenen Vertrag, analog einem Vorvertrag oder einer Option zugunsten der Klägerin beurteilt wird, er wäre jedenfalls nur verbindlich, wenn in ihm alle wesentlichen Vertragsstücke bestimmt bezeichnet wären (2 Ob 469/54, 1 Ob 166/56). Was das Erfordernis eines bestimmten Übernahmspreises anlangt, wird die analoge Anwendung der Vorschriften des ABGB. über die notwendige Bestimmtheit des Kaufpreises in den Paragraphen 1056 bis 1058 durch die Untergerichte in der Revision nicht bekämpft. Entgegen dem in der Revision vertretenen Standpunkt ist auf die vom Obersten Gerichtshof in wiederholten Entscheidungen (GlUNF. 1140, ZBl. 1923 Nr. 42, zuletzt 6 Ob 263/58; vergleiche Bettelheim in Klang 1. Aufl. II/2 S. 979 bei Anmerkung 12 und 13 zu Paragraphen 1056 bis 1058) ausgesprochene Rechtsansicht zu verweisen, daß die Vereinbarung, der Preis solle durch eine erst vorzunehmende gerichtliche Schätzung ermittelt werden, mangels Bestimmtheit - schon wegen der verschiedenen möglichen Bewertungsmaßstäbe - dem Entstehen eines gültigen Vertrages im Sinn des Paragraph 869, ABGB. entgegensteht. Es kann übrigens im vorliegenden Fall eine weitere Erörterung dieser Rechtsfragen aber unterbleiben, weil sich die Beklagten in dem Vertrag vom 25. Juni 1947 vorbehalten haben das Bauerngut statt um den gerichtlichen Schätzwert auch um einen anderen, mit der Klägerin zu vereinbarenden Übergabspreis zu übergeben, was dem Vertragsinhalt jedenfalls seine Bestimmtheit und damit der Vereinbarung ihre Verbindlichkeit nimmt. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht darin beizupflichten ist, daß nicht nur der Übergabspreis, sondern auch der übrige Vertragsinhalt der Bestimmtheit ermangle, weil zu einer bäuerlichen Gutsübergabe noch andere, im Vertrag vom 25. Juni 1947 fehlende Vertragspunkte als wesentliche Vertragsbestandteile gehörten, wie z. B. die Versorgung der in den Ruhestand tretenden Besitzer des Bauerngutes durch die gleichzeitige Einräumung eines Ausgedinges.
Nach der dargestellten Rechtslage war die Schätzung des Bauerngutes nicht erforderlich, und es bildet daher deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel. Die Unterlassung von Beweisaufnahmen durch das Berufungsgericht kann mit Revision nur bekämpft werden, soweit eine solche Unterlassung auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache zurückgeht, d. h. soweit sich die Beweisaufnahmen auf einen Sachverhalt beziehen, den das Berufungsgericht rechtsirrtümlich als für die Entscheidung unerheblich erachtet. Einen solchen Sachverhalt kann die Revision nach den obigen Rechtsausführungen nicht aufzeigen. Insbesondere hat die Klägerin nicht behauptet, daß die gemeinsame Absicht der Beklagten beim Vertragsabschluß am 25. Juni 1947 eine andere, bestimmtere war als die im Wortlaut des Notariatsaktes zum Ausdruck gebrachte. Daher ist in der Unterlassung der Aufnahme von Beweisen über die Intentionen der Beklagten bei dem Vertragsabschluß kein Verfahrensmangel gelegen.