Die Revision des Beklagten ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
(Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des MedienG.)
Ist anzunehmen, daß der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist, hat das Gericht nach § 37 Abs 1 auf Antrag des Anklägers (im Strafverfahren) oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren (§ 8 a) die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen. Ist das in der Veröffentlichung erwähnte Verfahren beendet worden, ohne daß ein Schuldspruch ergangen oder auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren erkannt worden ist, hat der Bund auch das übliche Einschaltungsentgelt für die Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 zu entrichten (§ 39 Abs 2). Nach Ersatzleistung hat der Bund gegen den Privatankläger (bzw Antragsteller im selbständigen Verfahren) Anspruch auf Rückersatz, wenn dieser bei seiner Antragstellung wider besseres Wissen gehandelt oder die Weiterverfolgung seines Anspruchs unterlassen hat (§ 39 Abs 4 idF BGBl 1993/20).Ist anzunehmen, daß der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist, hat das Gericht nach Paragraph 37, Absatz eins, auf Antrag des Anklägers (im Strafverfahren) oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren (Paragraph 8, a) die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen. Ist das in der Veröffentlichung erwähnte Verfahren beendet worden, ohne daß ein Schuldspruch ergangen oder auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren erkannt worden ist, hat der Bund auch das übliche Einschaltungsentgelt für die Veröffentlichung der Mitteilung nach Paragraph 37, zu entrichten (Paragraph 39, Absatz 2,). Nach Ersatzleistung hat der Bund gegen den Privatankläger (bzw Antragsteller im selbständigen Verfahren) Anspruch auf Rückersatz, wenn dieser bei seiner Antragstellung wider besseres Wissen gehandelt oder die Weiterverfolgung seines Anspruchs unterlassen hat (Paragraph 39, Absatz 4, in der Fassung BGBl 1993/20).
Während § 39 Abs 3 idF BGBl 1987/211 und 1988/233 auf eine "Weiterverfolgung des Strafanspruches" abstellte, ist nunmehr maßgeblich, was der Gesetzgeber unter "Weiterverfolgung des Anspruchs" versteht.Während Paragraph 39, Absatz 3, in der Fassung BGBl 1987/211 und 1988/233 auf eine "Weiterverfolgung des Strafanspruches" abstellte, ist nunmehr maßgeblich, was der Gesetzgeber unter "Weiterverfolgung des Anspruchs" versteht.
Dabei ist von den im Anlaßverfahren (somit jenem Verfahren, das Anlaß für eine Mitteilung nach § 37 war) geltend gemachten Ansprüchen auszugehen.Dabei ist von den im Anlaßverfahren (somit jenem Verfahren, das Anlaß für eine Mitteilung nach Paragraph 37, war) geltend gemachten Ansprüchen auszugehen.
Eine üble Nachrede als Medieninhaltsdelikt nach § 6 iVm § 111 StGB begründet nicht nur einen Strafverfolgungsanspruch des Betroffenen im Wege der Privatanklage, sondern verschafft ihm auch einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung, Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren im Sinn des § 37 Abs 1 und auf Entschädigung für die erlittene Kränkung (§ 6 Abs 1).Eine üble Nachrede als Medieninhaltsdelikt nach Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 111, StGB begründet nicht nur einen Strafverfolgungsanspruch des Betroffenen im Wege der Privatanklage, sondern verschafft ihm auch einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung, Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins und auf Entschädigung für die erlittene Kränkung (Paragraph 6, Absatz eins,).
Der Betroffene kann seine Entschädigungsansprüche im Rahmen des Strafverfahrens, an dem der Medieninhaber als Beschuldigter oder nach § 41 Abs 6 beteiligt ist, oder mit selbständigem Antrag nach § 8 a geltend machen. Eine Mitteilung über das eingeleitete Verfahren ist sowohl im Strafverfahren selbst, im selbständigen Einziehungs- oder Urteilsveröffentlichungsverfahren sowie im selbständigen Entschädigungsverfahren nach den §§ 6 ff zulässig (vgl dazu RV 503 BlgNR 18.GP 9).Der Betroffene kann seine Entschädigungsansprüche im Rahmen des Strafverfahrens, an dem der Medieninhaber als Beschuldigter oder nach Paragraph 41, Absatz 6, beteiligt ist, oder mit selbständigem Antrag nach Paragraph 8, a geltend machen. Eine Mitteilung über das eingeleitete Verfahren ist sowohl im Strafverfahren selbst, im selbständigen Einziehungs- oder Urteilsveröffentlichungsverfahren sowie im selbständigen Entschädigungsverfahren nach den Paragraphen 6, ff zulässig vergleiche dazu Regierungsvorlage 503 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 9).
Die Revision vermeint nun, der Beklagte habe seinen Anspruch ungeachtet des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleiches im Sinn des Gesetzes "weiterverfolgt", ein Regreß finde daher nicht statt.
Die Argumentation der Revision übersieht, daß der Beklagte im vorliegenden Fall sowohl eine Entschädigung für die erlittene Kränkung im Rahmen des Strafverfahrens geltend gemacht, als auch Anträge auf Bestrafung, Urteilsveröffentlichung, Mitteilung nach § 37 und Entschädigungsleistung gleichzeitig mit der Erhebung der Privatanklage gestellt hat. Seine Ansprüche erschöpfen sich somit nicht in einer Entschädigungsleistung. Es kann daher hier dahingestellt bleiben, ob im Falle eines selbständigen Entschädigungsverfahrens nach § 8 a der außergerichtliche Vergleich einer "Weiterverfolgung des Anspruchs" im Sinn des § 39 Abs 4 entgegensteht.Die Argumentation der Revision übersieht, daß der Beklagte im vorliegenden Fall sowohl eine Entschädigung für die erlittene Kränkung im Rahmen des Strafverfahrens geltend gemacht, als auch Anträge auf Bestrafung, Urteilsveröffentlichung, Mitteilung nach Paragraph 37 und Entschädigungsleistung gleichzeitig mit der Erhebung der Privatanklage gestellt hat. Seine Ansprüche erschöpfen sich somit nicht in einer Entschädigungsleistung. Es kann daher hier dahingestellt bleiben, ob im Falle eines selbständigen Entschädigungsverfahrens nach Paragraph 8, a der außergerichtliche Vergleich einer "Weiterverfolgung des Anspruchs" im Sinn des Paragraph 39, Absatz 4, entgegensteht.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den mit der Privatanklage geltend gemachten Strafverfolgungsanspruch und sein Begehren auf Urteilsveröffentlichung nach Abschluß des außergerichtlichen Vergleichs über die Entschädigungsleistung nicht mehr weiter verfolgt. Er hat die Privatanklage zurückgezogen, also auf die Verfolgung verzichtet, und damit die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nach § 227 Abs 1 StPO geschaffen. Von einer Weiterverfolgung des Anspruches kann somit im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den mit der Privatanklage geltend gemachten Strafverfolgungsanspruch und sein Begehren auf Urteilsveröffentlichung nach Abschluß des außergerichtlichen Vergleichs über die Entschädigungsleistung nicht mehr weiter verfolgt. Er hat die Privatanklage zurückgezogen, also auf die Verfolgung verzichtet, und damit die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 227, Absatz eins, StPO geschaffen. Von einer Weiterverfolgung des Anspruches kann somit im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.
Wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, kann überdies die ausdrückliche Rückziehung der Privatanklage aufgrund eines Vergleiches nicht anders behandelt werden als der nach § 46 Abs 3 StPO aus einem Nichterscheinen des Privatanklägers zur Hauptverhandlung fingierte Rücktritt von der Verfolgung. Im letztgenannten Fall hat die Rechtsprechung aber schon bisher die Rückersatzpflicht des Privatanklägers an den Bund bejaht (SZ 59/181 = MR 1986, 12). Auch die Regierungsvorlage zur Mediengesetznovelle BGBl 1993/20 (RV 503 BlgNR 18.GP, 9) sieht in einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch wegen vermuteten Rücktritts von der Anklage einen Fall des Unterlassens der Weiterverfolgung des Anspruchs im Sinn des § 39 Abs 4.Wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, kann überdies die ausdrückliche Rückziehung der Privatanklage aufgrund eines Vergleiches nicht anders behandelt werden als der nach Paragraph 46, Absatz 3, StPO aus einem Nichterscheinen des Privatanklägers zur Hauptverhandlung fingierte Rücktritt von der Verfolgung. Im letztgenannten Fall hat die Rechtsprechung aber schon bisher die Rückersatzpflicht des Privatanklägers an den Bund bejaht (SZ 59/181 = MR 1986, 12). Auch die Regierungsvorlage zur Mediengesetznovelle BGBl 1993/20 Regierungsvorlage 503 BlgNR 18.GP, 9) sieht in einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch wegen vermuteten Rücktritts von der Anklage einen Fall des Unterlassens der Weiterverfolgung des Anspruchs im Sinn des Paragraph 39, Absatz 4,
Die Vorinstanzen haben daher mit Recht die Voraussetzungen des Rückgriffs nach der zitierten Gesetzesstelle bejaht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.