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Rechtssatz RS0109195×

Rechtssatz RS0109195

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109195

Entscheidungsdatum

29.09.2004

Rechtssatz

Hat der Privatankläger nach Abschluß eines Vergleichs über die Entschädigungsleistung seine Ansprüche auf Strafverfolgung und Urteilsveröffentlichung nicht mehr weiter verfolgt und die Anklage zurückgezogen, liegen die Voraussetzungen eines Rückgriffs mangels Weiterverfolgung des Anspruches vor.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 351/97d
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 6 Ob 351/97d
  • 6 Ob 87/00p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 87/00p
    Vgl; Beisatz: § 39 Abs 4 MedG ist so auszulegen, dass ein Regressanspruch des Bundes gegen den Antragsteller in einem selbständigen Verfahren nach §§ 8, 8a MedG betreffend die vom Bund getragenen Kosten der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 MedG entfällt, wenn dem Antragsteller in einem gerichtlichen Vergleich unzweifelhaft eine Entschädigung nach den §§ 6 ff MedG, die seinem selbständigen Antrag nach §§ 8, 8a MedG entspricht, eingeräumt wurde. (T1) Beisatz: Hat der Antragsteller im selbständigen Verfahren seinen Entschädigungsanspruch ohnehin in gleichwertiger Weise durchgesetzt wie dies bei Weiterführung des Antragsverfahrens geschehen wäre, kann von einer Unterlassung der Weiterverfolgung des Anspurches keine Rede sein, selbst wenn das selbständige Verfahren nicht mehr weiter fortgesetzt wurde und wegen materieller Befriedigung des Anspruches gar nicht fortgesetzt werden konnte. Der Antragsteller ist dann genauso zu stellen, wie wenn mit Urteil über seinen Entschädigungsanspruch erkannt worden wäre. (T2)
  • 1 Ob 19/03f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 19/03f
    Vgl aber; Beisatz: Der Begriff Unterlassung der "Weiterverfolgung seines Anspruchs" ist in teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass der in §39 Abs4 MedG geregelte Regressanspruch des Bundes auch dann nicht entsteht, wenn der Antragsteller das Verfahren zur Durchsetzung eines erst nach dessen Einleitung als offenkundig aussichtslos erkennbar gewordenen medienrechtlichen Entschädigungsanspruchs nicht bis zur Antragsabweisung fortsetzt, sondern den Entschädigungsantrag und allfällige weitere Anträge im Zuge des Verfahrens, nach dem er die offenbare Aussichtslosigkeit der weiteren Anspruchsverfolgung erkannt hat, zurückzieht. (T3)
  • 7 Ob 155/04a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 155/04a
    Auch; Beisatz: Wurde der Privatankläger im Medienverfahren (hier udrch außergerichtlichen Vergleich) nicht vollkommen klaglos gestellt bzw. hätte er im Medienverfahren ebenfalls "mehr erreichen" können, liegen die Voraussetzungen eines Rückgriffs vor. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109195

Im RIS seit

16.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Dokumentnummer

JJR_19971217_OGH0002_0060OB00351_97D0000_001