Die Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist auch berechtigt.
Der durch ein Medieninhaberdelikt Betroffene kann die ihm zustehende Entschädigung nach den §§ 6 ff MedienG entweder im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Medieninhaber oder, wenn ein solches nicht stattfindet, durch selbständigen Antrag geltend machen (§ 8 MedienG). Das selbständige Verfahren ist in § 8a MedienG geregelt. Die Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren im Sinn des § 37 MedienG kann auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren erfolgen (§§ 8a Abs 5, 37 MedienG). In beiden Fällen ist auf Antrag auch auf Urteilsveröffentlichung zu erkennen (§§ 8a Abs 6, 34 MedienG). Die Folgen einer ungerechtfertigten Veröffentlichung nach § 37 MedienG werden im § 39 MedienG geregelt. Ist eine Veröffentlichung nach § 37 erfolgt und das darin erwähnte Verfahren beendet worden, ohne dass ein Schuldspruch ergangen oder auf Einziehung oder auf Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren erkannt worden ist, so ist der Medieninhaber (Verleger) auf sein Verlangen zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung darüber in einer dem § 13 MedienG entsprechenden Form zu veröffentlichen. Die Kosten der Veröffentlichung hat der Bund zu tragen. Er hat ferner das übliche Einschaltungsentgelt für die Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 MedienG zu entrichten (§ 39 Abs 2 MedienG). Wurde auf Beschlagnahme oder auf Veröffentlichung nach § 37 aufgrund des Antrages eines Privatanklägers oder Antragstellers erkannt und handelte dieser bei seiner Antragstellung wider besseres Wissen oder unterließ er die Weiterverfolgung seines Anspruchs, so hat der Bund gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Rückersatz, wenn er dem Geschädigten nach dem (Abs 1 oder) Abs 2 Ersatz geleistet hat...(§ 39 Abs 4 MedienG).Der durch ein Medieninhaberdelikt Betroffene kann die ihm zustehende Entschädigung nach den Paragraphen 6, ff MedienG entweder im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Medieninhaber oder, wenn ein solches nicht stattfindet, durch selbständigen Antrag geltend machen (Paragraph 8, MedienG). Das selbständige Verfahren ist in Paragraph 8 a, MedienG geregelt. Die Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren im Sinn des Paragraph 37, MedienG kann auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren erfolgen (Paragraphen 8 a, Absatz 5, 37, MedienG). In beiden Fällen ist auf Antrag auch auf Urteilsveröffentlichung zu erkennen (Paragraphen 8 a, Absatz 6, 34, MedienG). Die Folgen einer ungerechtfertigten Veröffentlichung nach Paragraph 37, MedienG werden im Paragraph 39, MedienG geregelt. Ist eine Veröffentlichung nach Paragraph 37, erfolgt und das darin erwähnte Verfahren beendet worden, ohne dass ein Schuldspruch ergangen oder auf Einziehung oder auf Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren erkannt worden ist, so ist der Medieninhaber (Verleger) auf sein Verlangen zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung darüber in einer dem Paragraph 13, MedienG entsprechenden Form zu veröffentlichen. Die Kosten der Veröffentlichung hat der Bund zu tragen. Er hat ferner das übliche Einschaltungsentgelt für die Veröffentlichung der Mitteilung nach Paragraph 37, MedienG zu entrichten (Paragraph 39, Absatz 2, MedienG). Wurde auf Beschlagnahme oder auf Veröffentlichung nach Paragraph 37, aufgrund des Antrages eines Privatanklägers oder Antragstellers erkannt und handelte dieser bei seiner Antragstellung wider besseres Wissen oder unterließ er die Weiterverfolgung seines Anspruchs, so hat der Bund gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Rückersatz, wenn er dem Geschädigten nach dem (Absatz eins, oder) Absatz 2, Ersatz geleistet hat...(Paragraph 39, Absatz 4, MedienG).
§ 8a Abs 5 letzter Satz MedienG bestimmt zudem: "Ist eine solche Veröffentlichung erfolgt und das Verfahren beendet worden, ohne dass dem Antragsteller eine Entschädigung zuerkannt worden ist, so ist § 39 Abs 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden".Paragraph 8 a, Absatz 5, letzter Satz MedienG bestimmt zudem: "Ist eine solche Veröffentlichung erfolgt und das Verfahren beendet worden, ohne dass dem Antragsteller eine Entschädigung zuerkannt worden ist, so ist Paragraph 39, Absatz 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden".
Der Umstand, dass § 39 Abs 2 MedienG bei der Frage der Kostentragung
für eine Veröffentlichung nach § 37 MedienG unter anderem auf die
"Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren" abstellt,
schafft für sich allein keine Klarheit, ob mangels
Urteilsveröffentlichung in einem selbständigen Verfahren nach den §§
8, 8a MedienG die Kosten jedenfalls der Bund zu tragen hat, weil sich
diese Passage offenbar auf § 34 Abs 3 MedienG und die dort
vorgesehene "Urteilsveröffentlichung in einem selbständigen
Verfahren" bezieht.
In der Entscheidung 6 Ob 351/97d (= MR 1998, 118 [Weis]) wurde zwar
ein während des Privatanklageverfahrens geschlossener Vergleich über eine Pauschalabgeltung nicht als "Weiterverfolgung des Anspruches" im Sinn des § 39 Abs 4 MedienG angesehen, weil mit der Privatanklage weitergehende Ansprüche geltend gemacht wurden. Deshalb wurde die Frage, ob dies auch im Fall eines selbständigen Verfahrens nach § 8a MedienG zutrifft, ausdrücklich offengelassen.ein während des Privatanklageverfahrens geschlossener Vergleich über eine Pauschalabgeltung nicht als "Weiterverfolgung des Anspruches" im Sinn des Paragraph 39, Absatz 4, MedienG angesehen, weil mit der Privatanklage weitergehende Ansprüche geltend gemacht wurden. Deshalb wurde die Frage, ob dies auch im Fall eines selbständigen Verfahrens nach Paragraph 8 a, MedienG zutrifft, ausdrücklich offengelassen.
Im vorliegenden Fall wurde aber, wie aus dem Vergleich hervorgeht, auch der im Medienverfahren geltend gemachte Ersatzanspruch mitverglichen. Der hier Beklagten wurde im Vergleich nicht nur der auf § 87 UrhG gegründete Klageanspruch, sondern ein diesen übersteigender Betrag zuerkannt. Abgesehen davon, dass in der Entscheidung 4 Ob 287/97b (SZ 71/131 = EvBl 1999/23) der Anspruch auf Entschädigung nach dem MedienG als Teil des Anspruches nach dem UrhG angesehen wurde, kann hier schon wegen dieser über das Klagebegehren hinausgehenden Zahlungsverpflichtung und dem weiteren Wortlaut des Vergleiches ("...sind auch die medienrechtlichen Ansprüche verglichen...") nicht zweifelhaft sein, dass die Medieninhaberin auch die Berechtigung des von der hier Beklagten im selbständigen Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien geltend gemachten Ersatzanspruches zugestanden und sich auch insoweit zur Leistung eines Entschädigungsbetrages bereitgefunden, das heißt verpflichtet hat.Im vorliegenden Fall wurde aber, wie aus dem Vergleich hervorgeht, auch der im Medienverfahren geltend gemachte Ersatzanspruch mitverglichen. Der hier Beklagten wurde im Vergleich nicht nur der auf Paragraph 87, UrhG gegründete Klageanspruch, sondern ein diesen übersteigender Betrag zuerkannt. Abgesehen davon, dass in der Entscheidung 4 Ob 287/97b (SZ 71/131 = EvBl 1999/23) der Anspruch auf Entschädigung nach dem MedienG als Teil des Anspruches nach dem UrhG angesehen wurde, kann hier schon wegen dieser über das Klagebegehren hinausgehenden Zahlungsverpflichtung und dem weiteren Wortlaut des Vergleiches ("...sind auch die medienrechtlichen Ansprüche verglichen...") nicht zweifelhaft sein, dass die Medieninhaberin auch die Berechtigung des von der hier Beklagten im selbständigen Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien geltend gemachten Ersatzanspruches zugestanden und sich auch insoweit zur Leistung eines Entschädigungsbetrages bereitgefunden, das heißt verpflichtet hat.
Der gerichtliche Vergleich stellt genauso wie der Zuspruch eines Entschädigungsbetrages durch das Strafgericht im selbständigen Verfahren einen Exekutionstitel dar (§ 1 Z 5 EO) und ermöglicht der hier Beklagten ebenso die unmittelbare Exekutionsführung, wie wenn sie den Zuspruch eines Entschädigungsbetrages durch Gerichtsentscheidung erwirkt hätte. Mit dem Vergleich war aber auch jedes Interesse der hier Beklagten an der "Weiterverfolgung" des selbständigen Verfahrens weggefallen. Sie hat aber nicht die "Weiterverfolgung" ihres Anspruches im Sinne des § 39 Abs 4 MedienG unterlassen, sondern diesen Anspruch ohehin bis zu seiner vollen Befriedigung verfolgt (so auch Weis aaO).Der gerichtliche Vergleich stellt genauso wie der Zuspruch eines Entschädigungsbetrages durch das Strafgericht im selbständigen Verfahren einen Exekutionstitel dar (Paragraph eins, Ziffer 5, EO) und ermöglicht der hier Beklagten ebenso die unmittelbare Exekutionsführung, wie wenn sie den Zuspruch eines Entschädigungsbetrages durch Gerichtsentscheidung erwirkt hätte. Mit dem Vergleich war aber auch jedes Interesse der hier Beklagten an der "Weiterverfolgung" des selbständigen Verfahrens weggefallen. Sie hat aber nicht die "Weiterverfolgung" ihres Anspruches im Sinne des Paragraph 39, Absatz 4, MedienG unterlassen, sondern diesen Anspruch ohehin bis zu seiner vollen Befriedigung verfolgt (so auch Weis aaO).
Der Umstand, dass hier der Anspruch zunächst auch auf Urteilsveröffentlichung gerichtet war, vermag an diesen Erwägungen nichts zu ändern, weil eine Urteilsveröffentlichung ohne gleichzeitige Zuerkennung eines Entschädigungsanspruches nicht in Frage kommt und es auch nach § 8a Abs 5 letzter Satz MedienG für die Frage des Ersatzes des Einschaltungsentgeltes nur auf den Entschädigungsanspruch ankommt.Der Umstand, dass hier der Anspruch zunächst auch auf Urteilsveröffentlichung gerichtet war, vermag an diesen Erwägungen nichts zu ändern, weil eine Urteilsveröffentlichung ohne gleichzeitige Zuerkennung eines Entschädigungsanspruches nicht in Frage kommt und es auch nach Paragraph 8 a, Absatz 5, letzter Satz MedienG für die Frage des Ersatzes des Einschaltungsentgeltes nur auf den Entschädigungsanspruch ankommt.
Hat der Antragsteller im selbständigen Verfahren seinen Entschädigungsanspruch ohnehin in gleichwertiger Weise durchgesetzt wie dies bei Weiterführung des Antragsverfahrens geschehen wäre, kann von einer Unterlassung der Weiterverfolgung des Anspruches keine Rede sein, selbst wenn das selbständige Verfahren nicht mehr weiter fortgesetzt wurde und wegen materieller Befriedigung des Anspruches gar nicht fortgesetzt werden konnte. Der Antragsteller ist dann genauso zu stellen, wie wenn mit Urteil über seinen Entschädigungsanspruch erkannt worden wäre. § 39 Abs 4 MedienG ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen so auszulegen, dass ein Regressanspruch des Bundes gegen den Antragsteller betreffend die vom Bund getragenen Kosten der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 MedienG entfällt, wenn dem Antragsteller in einem gerichtlichen Vergleich unzweifelhaft eine Entschädigung nach den §§ 6 ff MedienG, die seinem selbständigen Antrag nach §§ 8, 8a MedienG entspricht, eingeräumt wurde. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, eine Entschädigungszahlung, zu der sich der Medieninhaber in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, sei nicht als "zuerkannt" im Sinne des § 8a Abs 5 letzter Satz MedienG anzusehen, ist daher abzulehnen.Hat der Antragsteller im selbständigen Verfahren seinen Entschädigungsanspruch ohnehin in gleichwertiger Weise durchgesetzt wie dies bei Weiterführung des Antragsverfahrens geschehen wäre, kann von einer Unterlassung der Weiterverfolgung des Anspruches keine Rede sein, selbst wenn das selbständige Verfahren nicht mehr weiter fortgesetzt wurde und wegen materieller Befriedigung des Anspruches gar nicht fortgesetzt werden konnte. Der Antragsteller ist dann genauso zu stellen, wie wenn mit Urteil über seinen Entschädigungsanspruch erkannt worden wäre. Paragraph 39, Absatz 4, MedienG ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen so auszulegen, dass ein Regressanspruch des Bundes gegen den Antragsteller betreffend die vom Bund getragenen Kosten der Veröffentlichung der Mitteilung nach Paragraph 37, MedienG entfällt, wenn dem Antragsteller in einem gerichtlichen Vergleich unzweifelhaft eine Entschädigung nach den Paragraphen 6, ff MedienG, die seinem selbständigen Antrag nach Paragraphen 8, 8 a, MedienG entspricht, eingeräumt wurde. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, eine Entschädigungszahlung, zu der sich der Medieninhaber in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, sei nicht als "zuerkannt" im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 5, letzter Satz MedienG anzusehen, ist daher abzulehnen.
Da diese Voraussetzungen hier vorliegen, war der klageweise geltend gemachte Ersatzanspruch des Bundes zu verneinen. Ob der gerichtliche Vergleich dahin auszulegen ist, dass sich die Medieninhaberin zur Tragung auch der Kosten der Veröffentlichung nach § 37 MedienG verpflichtet hat und ob der Bund überhaupt zum Ersatz des Einschaltungsentgeltes gegenüber der Medieninhaberin verpflichtet war, kann hier dahingestellt bleiben.Da diese Voraussetzungen hier vorliegen, war der klageweise geltend gemachte Ersatzanspruch des Bundes zu verneinen. Ob der gerichtliche Vergleich dahin auszulegen ist, dass sich die Medieninhaberin zur Tragung auch der Kosten der Veröffentlichung nach Paragraph 37, MedienG verpflichtet hat und ob der Bund überhaupt zum Ersatz des Einschaltungsentgeltes gegenüber der Medieninhaberin verpflichtet war, kann hier dahingestellt bleiben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die in erster Instanz von der Beklagten verzeichneten Barauslagen für Kopien wurden nicht belegt und waren daher nicht zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die in erster Instanz von der Beklagten verzeichneten Barauslagen für Kopien wurden nicht belegt und waren daher nicht zuzuerkennen.