Rechtssatz RS0114662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114662
Entscheidungsdatum
29.04.2003
Rechtssatz
§ 39 Abs 4 MedG ist so auszulegen, dass ein Regressanspruch des Bundes gegen den Antragsteller in einem selbständigen Verfahren nach §§ 8, 8a MedG betreffend die vom Bund getragenen Kosten der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 MedG entfällt, wenn dem Antragsteller in einem gerichtlichen Vergleich unzweifelhaft eine Entschädigung nach den §§ 6 ff MedG, die seinem selbständigen Antrag nach §§ 8, 8a MedG entspricht, eingeräumt wurde.Paragraph 39, Absatz 4, MedG ist so auszulegen, dass ein Regressanspruch des Bundes gegen den Antragsteller in einem selbständigen Verfahren nach Paragraphen 8, 8 a, MedG betreffend die vom Bund getragenen Kosten der Veröffentlichung der Mitteilung nach Paragraph 37, MedG entfällt, wenn dem Antragsteller in einem gerichtlichen Vergleich unzweifelhaft eine Entschädigung nach den Paragraphen 6, ff MedG, die seinem selbständigen Antrag nach Paragraphen 8, 8 a, MedG entspricht, eingeräumt wurde.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 87/00p
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 87/00p
- 1 Ob 19/03f
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 19/03f
Vgl; Beisatz: Der Begriff Unterlassung der "Weiterverfolgung seines Anspruchs" ist in teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass der in §39 Abs4 MedG geregelte Regressanspruch des Bundes auch dann nicht entsteht, wenn der Antragsteller das Verfahren zur Durchsetzung eines erst nach dessen Einleitung als offenkundig aussichtslos erkennbar gewordenen medienrechtlichen Entschädigungsanspruchs nicht bis zur Antragsabweisung fortsetzt, sondern den Entschädigungsantrag und allfällige weitere Anträge im Zuge des Verfahrens, nach dem er die offenbare Aussichtslosigkeit der weiteren Anspruchsverfolgung erkannt hat, zurückzieht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114662
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20001214_OGH0002_0060OB00087_00P0000_001