1. Materiell rechtswidrige Verfahrenshandlung
1. 1. Der Bund hält an seiner Auffassung fest, der Beklagte hafte als "Mittäter, Anstifter oder Gehilfe" einer materiell rechtswidrigen Verfahrenshandlung, hätte er doch "als Medienrechtsexperte keine Handlungen setzen" dürfen, die dem Mandanten "verboten" gewesen seien und diesen gegenüber dem Bund verantwortlich machen. Dem Beklagten hätte schon vor Einbringung des Antrags im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren vor dem "Hintergrund des StGB zur Einheitstäterschaft und der weiteren Bestimmung des § 15 StGB" bewusst sein müssen, dass die Antragsbegründung "geradezu aussichtslos" gewesen sei. Danach ist die klagende Partei selbst der - zutreffenden - Ansicht, dass die Einleitung des konkreten medienrechtlichen Entschädigungsverfahrens nur dann eine materiell rechtswidrige Verfahrenshandlung sein könnte, wenn der Schädiger die Unrichtigkeit - also nicht bloß die möglicherweise gegebene Unrichtigkeit - der die Antragsbegründung tragenden Rechtsansicht hätte erkennen müssen. Auch die klagende Partei zweifelt somit nicht daran, dass eine vertretbare Verfahrenshandlung jedenfalls nicht materiell rechtswidrig sein kann.1. 1. Der Bund hält an seiner Auffassung fest, der Beklagte hafte als "Mittäter, Anstifter oder Gehilfe" einer materiell rechtswidrigen Verfahrenshandlung, hätte er doch "als Medienrechtsexperte keine Handlungen setzen" dürfen, die dem Mandanten "verboten" gewesen seien und diesen gegenüber dem Bund verantwortlich machen. Dem Beklagten hätte schon vor Einbringung des Antrags im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren vor dem "Hintergrund des StGB zur Einheitstäterschaft und der weiteren Bestimmung des Paragraph 15, StGB" bewusst sein müssen, dass die Antragsbegründung "geradezu aussichtslos" gewesen sei. Danach ist die klagende Partei selbst der - zutreffenden - Ansicht, dass die Einleitung des konkreten medienrechtlichen Entschädigungsverfahrens nur dann eine materiell rechtswidrige Verfahrenshandlung sein könnte, wenn der Schädiger die Unrichtigkeit - also nicht bloß die möglicherweise gegebene Unrichtigkeit - der die Antragsbegründung tragenden Rechtsansicht hätte erkennen müssen. Auch die klagende Partei zweifelt somit nicht daran, dass eine vertretbare Verfahrenshandlung jedenfalls nicht materiell rechtswidrig sein kann.
1. 2. Das Erstgericht hatte dem Veröffentlichungsantrag im medienrechtlichen Ausgangsverfahren gemäß § 37 Abs 1 MedG stattgegeben und sich damit der Rechtsansicht des Antragstellers zur inkriminierten Berichterstattung angeschlossen. Dementgegen war ein gleichartiger Antrag in einem medienrechtlichen Parallelverfahren bei identischem Sachverhalt schon in erster Instanz gescheitert; den angefochtenen Beschluss bestätigte die Beschwerdeinstanz mit der einen erheblichen Wertungsspielraum indizierenden Begründung, der inkriminierte Vorwurf sei "unpräzis", jedoch seinem "wesentlichen Inhalt nach richtig" gewesen. Dieser Wertungsspielraum schloss es auch dort aus, die von den Gerichtsinstanzen letztlich getroffene Entscheidung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren. Die klagende Partei ist daher auch nicht im Entferntesten in der Lage, eine materiell rechtswidrige Verfahrenshandlung des Beklagten bei Einleitung des im Anlassfall maßgebenden medienrechtlichen Entschädigungsverfahrens plausibel zu machen. Demgemäß ist der Ansicht der Vorinstanzen beizutreten, dass die Verfahrenseinleitung nicht als materiell rechtswidrige Verfahrenshandlung zu qualifizieren ist, weil die der Antragstellung zugrunde liegende Rechtsansicht auf dem Boden des zu beurteilenden Sachverhalts zumindest vertretbar war. Somit kann aber der Beklagte auch nicht als "Mittäter, Anstifter oder Gehilfe" einer materiell rechtswidrigen Verfahrenshandlung haften.1. 2. Das Erstgericht hatte dem Veröffentlichungsantrag im medienrechtlichen Ausgangsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MedG stattgegeben und sich damit der Rechtsansicht des Antragstellers zur inkriminierten Berichterstattung angeschlossen. Dementgegen war ein gleichartiger Antrag in einem medienrechtlichen Parallelverfahren bei identischem Sachverhalt schon in erster Instanz gescheitert; den angefochtenen Beschluss bestätigte die Beschwerdeinstanz mit der einen erheblichen Wertungsspielraum indizierenden Begründung, der inkriminierte Vorwurf sei "unpräzis", jedoch seinem "wesentlichen Inhalt nach richtig" gewesen. Dieser Wertungsspielraum schloss es auch dort aus, die von den Gerichtsinstanzen letztlich getroffene Entscheidung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren. Die klagende Partei ist daher auch nicht im Entferntesten in der Lage, eine materiell rechtswidrige Verfahrenshandlung des Beklagten bei Einleitung des im Anlassfall maßgebenden medienrechtlichen Entschädigungsverfahrens plausibel zu machen. Demgemäß ist der Ansicht der Vorinstanzen beizutreten, dass die Verfahrenseinleitung nicht als materiell rechtswidrige Verfahrenshandlung zu qualifizieren ist, weil die der Antragstellung zugrunde liegende Rechtsansicht auf dem Boden des zu beurteilenden Sachverhalts zumindest vertretbar war. Somit kann aber der Beklagte auch nicht als "Mittäter, Anstifter oder Gehilfe" einer materiell rechtswidrigen Verfahrenshandlung haften.
2. Auslegung des § 39 Abs 4 MedG2. Auslegung des Paragraph 39, Absatz 4, MedG
2. 1. Die klagende Partei verficht den Standpunkt, der Beklagte habe seinem Mandanten durch die Zurückziehung aller Anträge im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren geschadet, weil er ihn dadurch einer Regressforderung des Bundes nach § 39 Abs 4 MedG ausgesetzt habe. Es hätte demnach das durch die Entscheidung der Beschwerdeinstanz im medienrechtlichen Parallelverfahren aussichtslos gewordene Verfahren "bis zum bitteren Ende" - also bis zur Antragsabweisung - weitergeführt werden müssen. In diesem Kontext fällt auf, dass zunächst die Verfahrensfortsetzung "bis zum Vorliegen einer Berufungsentscheidung" für richtig gehalten (ON 26 S. 4 1. Abs), wenig später jedoch erklärt wird, die Lösung gerade dieser Frage - Erfordernis der Einbringung einer Berufung - könne dahingestellt bleiben (ON 26 S. 4 2. Abs).2. 1. Die klagende Partei verficht den Standpunkt, der Beklagte habe seinem Mandanten durch die Zurückziehung aller Anträge im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren geschadet, weil er ihn dadurch einer Regressforderung des Bundes nach Paragraph 39, Absatz 4, MedG ausgesetzt habe. Es hätte demnach das durch die Entscheidung der Beschwerdeinstanz im medienrechtlichen Parallelverfahren aussichtslos gewordene Verfahren "bis zum bitteren Ende" - also bis zur Antragsabweisung - weitergeführt werden müssen. In diesem Kontext fällt auf, dass zunächst die Verfahrensfortsetzung "bis zum Vorliegen einer Berufungsentscheidung" für richtig gehalten (ON 26 S. 4 1. Abs), wenig später jedoch erklärt wird, die Lösung gerade dieser Frage - Erfordernis der Einbringung einer Berufung - könne dahingestellt bleiben (ON 26 S. 4 2. Abs).
2. 2. Gemäß § 8a Abs 5 MedG ist § 39 Abs 2 bis 6 MedG sinngemäß anzuwenden, wenn - wie hier - eine Veröffentlichung im Sinne des § 37 MedG erfolgte und das Verfahren ohne die Zuerkennung einer Entschädigung an den Antragsteller beendet wurde. Nach der Entscheidung 1 Ob 33/86 (= SZ 59/181) ist es für den Regressanspruch des Bundes (nunmehr) gemäß § 39 Abs 4 MedG unbeachtlich, weshalb "der Privatankläger die weitere Verfolgung unterließ". Dieser Anspruch bestehe auch dann, wenn "die Weiterverfolgung ohne sein Verschulden unterblieben" sei. Dieser Entscheidung lag die Einstellung von Privatanklageverfahren gemäß § 46 Abs 3 StPO zugrunde, weil der Privatankläger zu den anberaumten Hauptverhandlungen nicht erschienen war. Dieser Sachverhalt ist mit der hier relevanten Tatsache der Zurückziehung aller Anträge wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Weiterverfolgung des erhobenen Entschädigungsanspruchs nach einer Entscheidung der Beschwerdeinstanz über den Antrag auf Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedG in einem medienrechtlichen Parallelverfahren mit identischem Sachverhalt nicht vergleichbar. Könnte sich der Antragsteller nur durch wissentliche Fortsetzung eines - wie es die klagende Partei ausdrückt - nunmehr offenkundig aussichtslosen Verfahrens "bis zum bitteren Ende" dem Regressanspruch des Bundes entziehen, so müsste er einen nicht abwendbaren höheren Kostenersatzanspruch des Medienunternehmers (siehe dazu Berka/Höhne/Noll/Polley. Mediengesetz § 39 Rz 17; Brandstetter/Schmid, Kommentar zum Mediengesetz § 8a Rz 15), aber auch höhere, dem Bund nach den strafprozessualen Vorschriften zu erstattende Kosten auf sich nehmen. Gleichzeitig müsste er sich mit staatlicher Billigung bewusst bestehender Rechtsschutzeinrichtungen bedienen dürfen, um einen erst nach der Verfahrenseinleitung als offenbar aussichtslos erkennbaren und erkannten medienrechtlichen Entschädigungsanspruch weiterzuverfolgen. Eine Verpflichtung des Anspruchswerbers, einen Regressanspruch nach § 39 Abs 4 MedG durch Weiterverfolgung eines aussichtslos gewordenen Anspruchs um den Preis höherer Kostenersatzansprüche des Medienunternehmers und des Bundes jedenfalls vermeiden zu müssen, ist aus dem Gesetz nicht ableitbar. Die gegenteilige Ansicht der beklagten Partei ist unzutreffend. Müsste der Entschädigungswerber einen erst nach der verfahrenseinleitenden Antragstellung als offenbar aussichtslos erkennbaren und erkannten medienrechtlichen Entschädigungsanspruch im Licht der erörterten Voraussetzungen weiterverfolgen, so hieße das im Ergebnis, dem Gesetzgeber den Willen zum erlaubten Missbrauch staatlicher Rechtsschutzeinrichtungen zu unterstellen; eine solche - unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten absurde - Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zusinnbar. Das verdeutlicht unmissverständlich das erste Tatbestandsmerkmal des § 39 Abs 4 MedG: "Antragstellung wider besseres Wissen", an das der Gesetzgeber den Regressanspruch des Bundes zur Deckung der dem Verleger ersetzten Veröffentlichungskosten anknüpfte. Löst eine Antragstellung wider besseres Wissen den erörterten Regressanspruch aus, so muss ihn jedenfalls - in Vermeidung eines Wertungswiderspruchs - auch die Weiterverfolgung eines medienrechtlichen Entschädigungsanspruchs wider besseres Wissen auslösen, sobald der Anspruchswerber eine erst nach der verfahrenseinleitenden Antragstellung erkennbare offenkundige Aussichtslosigkeit tatsächlich erkannte. Wurde die offenbare Aussichtslosigkeit erst nach dem verfahrenseinleitenden Akt erkennbar und vom Entschädigungswerber auch erkannt, so kann die Rechtmäßigkeit der Zurückziehung aller Anträge überdies nicht von der Klärung der Bereitschaft des Medieninhabers als Antragsgegner abhängen, auf den Anspruch gegen den Bund auf Zahlung der Veröffentlichungskosten gemäß § 39 Abs 2 MedG zu verzichten (siehe zu dieser Fragestellung etwa die Glosse von Weis zur Entscheidung 6 Ob 351/97d = MR 1998, 118). Hier steht indes ohnehin fest, dass das betroffene Medientunternehmen keinen Verzichtsvergleich abgeschlossen hätte, weil es "im Vergleichsweg mit Straftätern keine Konzessionen macht".2. 2. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5, MedG ist Paragraph 39, Absatz 2 bis 6 MedG sinngemäß anzuwenden, wenn - wie hier - eine Veröffentlichung im Sinne des Paragraph 37, MedG erfolgte und das Verfahren ohne die Zuerkennung einer Entschädigung an den Antragsteller beendet wurde. Nach der Entscheidung 1 Ob 33/86 (= SZ 59/181) ist es für den Regressanspruch des Bundes (nunmehr) gemäß Paragraph 39, Absatz 4, MedG unbeachtlich, weshalb "der Privatankläger die weitere Verfolgung unterließ". Dieser Anspruch bestehe auch dann, wenn "die Weiterverfolgung ohne sein Verschulden unterblieben" sei. Dieser Entscheidung lag die Einstellung von Privatanklageverfahren gemäß Paragraph 46, Absatz 3, StPO zugrunde, weil der Privatankläger zu den anberaumten Hauptverhandlungen nicht erschienen war. Dieser Sachverhalt ist mit der hier relevanten Tatsache der Zurückziehung aller Anträge wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Weiterverfolgung des erhobenen Entschädigungsanspruchs nach einer Entscheidung der Beschwerdeinstanz über den Antrag auf Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5, MedG in einem medienrechtlichen Parallelverfahren mit identischem Sachverhalt nicht vergleichbar. Könnte sich der Antragsteller nur durch wissentliche Fortsetzung eines - wie es die klagende Partei ausdrückt - nunmehr offenkundig aussichtslosen Verfahrens "bis zum bitteren Ende" dem Regressanspruch des Bundes entziehen, so müsste er einen nicht abwendbaren höheren Kostenersatzanspruch des Medienunternehmers (siehe dazu Berka/Höhne/Noll/Polley. Mediengesetz Paragraph 39, Rz 17; Brandstetter/Schmid, Kommentar zum Mediengesetz Paragraph 8 a, Rz 15), aber auch höhere, dem Bund nach den strafprozessualen Vorschriften zu erstattende Kosten auf sich nehmen. Gleichzeitig müsste er sich mit staatlicher Billigung bewusst bestehender Rechtsschutzeinrichtungen bedienen dürfen, um einen erst nach der Verfahrenseinleitung als offenbar aussichtslos erkennbaren und erkannten medienrechtlichen Entschädigungsanspruch weiterzuverfolgen. Eine Verpflichtung des Anspruchswerbers, einen Regressanspruch nach Paragraph 39, Absatz 4, MedG durch Weiterverfolgung eines aussichtslos gewordenen Anspruchs um den Preis höherer Kostenersatzansprüche des Medienunternehmers und des Bundes jedenfalls vermeiden zu müssen, ist aus dem Gesetz nicht ableitbar. Die gegenteilige Ansicht der beklagten Partei ist unzutreffend. Müsste der Entschädigungswerber einen erst nach der verfahrenseinleitenden Antragstellung als offenbar aussichtslos erkennbaren und erkannten medienrechtlichen Entschädigungsanspruch im Licht der erörterten Voraussetzungen weiterverfolgen, so hieße das im Ergebnis, dem Gesetzgeber den Willen zum erlaubten Missbrauch staatlicher Rechtsschutzeinrichtungen zu unterstellen; eine solche - unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten absurde - Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zusinnbar. Das verdeutlicht unmissverständlich das erste Tatbestandsmerkmal des Paragraph 39, Absatz 4, MedG: "Antragstellung wider besseres Wissen", an das der Gesetzgeber den Regressanspruch des Bundes zur Deckung der dem Verleger ersetzten Veröffentlichungskosten anknüpfte. Löst eine Antragstellung wider besseres Wissen den erörterten Regressanspruch aus, so muss ihn jedenfalls - in Vermeidung eines Wertungswiderspruchs - auch die Weiterverfolgung eines medienrechtlichen Entschädigungsanspruchs wider besseres Wissen auslösen, sobald der Anspruchswerber eine erst nach der verfahrenseinleitenden Antragstellung erkennbare offenkundige Aussichtslosigkeit tatsächlich erkannte. Wurde die offenbare Aussichtslosigkeit erst nach dem verfahrenseinleitenden Akt erkennbar und vom Entschädigungswerber auch erkannt, so kann die Rechtmäßigkeit der Zurückziehung aller Anträge überdies nicht von der Klärung der Bereitschaft des Medieninhabers als Antragsgegner abhängen, auf den Anspruch gegen den Bund auf Zahlung der Veröffentlichungskosten gemäß Paragraph 39, Absatz 2, MedG zu verzichten (siehe zu dieser Fragestellung etwa die Glosse von Weis zur Entscheidung 6 Ob 351/97d = MR 1998, 118). Hier steht indes ohnehin fest, dass das betroffene Medientunternehmen keinen Verzichtsvergleich abgeschlossen hätte, weil es "im Vergleichsweg mit Straftätern keine Konzessionen macht".
Die bisherigen Ausführungen sind somit wie folgt zusammenzufassen: Der Begriff Unterlassung der "Weiterverfolgung seines Anspruchs" ist in teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass der in § 39 Abs 4 MedG geregelte Regressanspruch des Bundes auch dann nicht entsteht, wenn der Antragsteller das Verfahren zur Durchsetzung eines erst nach dessen Einleitung als offenkundig aussichtslos erkennbar gewordenen medienrechtlichen Entschädigungsanspruchs nicht bis zur Antragsabweisung fortsetzt, sondern den Entschädigungsantrag und allfällige weitere Anträge im Zuge des Verfahrens, nach dem er die offenbare Aussichtslosigkeit der weiteren Anspruchsverfolgung erkannt hat, zurückzieht.Die bisherigen Ausführungen sind somit wie folgt zusammenzufassen: Der Begriff Unterlassung der "Weiterverfolgung seines Anspruchs" ist in teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass der in Paragraph 39, Absatz 4, MedG geregelte Regressanspruch des Bundes auch dann nicht entsteht, wenn der Antragsteller das Verfahren zur Durchsetzung eines erst nach dessen Einleitung als offenkundig aussichtslos erkennbar gewordenen medienrechtlichen Entschädigungsanspruchs nicht bis zur Antragsabweisung fortsetzt, sondern den Entschädigungsantrag und allfällige weitere Anträge im Zuge des Verfahrens, nach dem er die offenbare Aussichtslosigkeit der weiteren Anspruchsverfolgung erkannt hat, zurückzieht.
3. Ergebnis
Aus allen diesen Erwägungen folgt, dass das Klagebegehren jeder Rechtsgrundlage entbehrt. Der Revision ist somit nicht Folge zu geben.
4. Kosten
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.