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Rechtssatz RS0117636

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117636

Geschäftszahl

1Ob19/03f

Entscheidungsdatum

29.04.2003

Rechtssatz

Der Begriff Unterlassung der "Weiterverfolgung seines Anspruchs" ist in teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass der in §39 Abs4 MedG geregelte Regressanspruch des Bundes auch dann nicht entsteht, wenn der Antragsteller das Verfahren zur Durchsetzung eines erst nach dessen Einleitung als offenkundig aussichtslos erkennbar gewordenen medienrechtlichen Entschädigungsanspruchs nicht bis zur Antragsabweisung fortsetzt, sondern den Entschädigungsantrag und allfällige weitere Anträge im Zuge des Verfahrens, nach dem er die offenbare Aussichtslosigkeit der weiteren Anspruchsverfolgung erkannt hat, zurückzieht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 19/03f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 19/03f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117636

Im RIS seit

29.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20030429_OGH0002_0010OB00019_03F0000_001