Entscheidungsgründe:
In einem über Antrag des Beklagten vom 27. 5. 1999 wegen eines in der Tageszeitung "Neue K*****" vom 28. 11. 1998, Seite 13, erschienenen Artikels gegen die Nebenintervenientin auf Klägerseite, K***** GmbH & Co KG (im Folgenden kurz: K*****), als Medieninhaberin zu 9b EVr 4757/99, Hv 2924/99, beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingeleiteten medienrechtlichen Entschädigungsverfahren nach den §§ 6 ff MedienG wurde der K***** mit Beschluss dieses Gerichtes vom 10. 6. 1999 die Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedienG aufgetragen, die in deren Ausgabe vom 29. 6. 1999, Seite 13, erschien. Auf Grund weiterer Veröffentlichungen im selben Medium am 7. 7. und 9. 7. 1999 stellte der Beklagte am 23. 12. 1999 weitere Anträge nach dem MedienG zu 9c EVr 11169/99, Hv 6779/99, ebenfalls des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, die gemäß § 56 StPO in das zeitlich frühere Verfahren einbezogen wurden. In der Hauptverhandlung vom 14. 11. 2000 wurde zwischen Antragsteller (Beklagter) und Antragsgegnerin (K*****) ein Vergleich geschlossen, der wie folgt protokolliert wurde:In einem über Antrag des Beklagten vom 27. 5. 1999 wegen eines in der Tageszeitung "Neue K*****" vom 28. 11. 1998, Seite 13, erschienenen Artikels gegen die Nebenintervenientin auf Klägerseite, K***** GmbH & Co KG (im Folgenden kurz: K*****), als Medieninhaberin zu 9b EVr 4757/99, Hv 2924/99, beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingeleiteten medienrechtlichen Entschädigungsverfahren nach den Paragraphen 6, ff MedienG wurde der K***** mit Beschluss dieses Gerichtes vom 10. 6. 1999 die Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5, MedienG aufgetragen, die in deren Ausgabe vom 29. 6. 1999, Seite 13, erschien. Auf Grund weiterer Veröffentlichungen im selben Medium am 7. 7. und 9. 7. 1999 stellte der Beklagte am 23. 12. 1999 weitere Anträge nach dem MedienG zu 9c EVr 11169/99, Hv 6779/99, ebenfalls des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, die gemäß Paragraph 56, StPO in das zeitlich frühere Verfahren einbezogen wurden. In der Hauptverhandlung vom 14. 11. 2000 wurde zwischen Antragsteller (Beklagter) und Antragsgegnerin (K*****) ein Vergleich geschlossen, der wie folgt protokolliert wurde:
"Die Parteien schließen nachstehenden
Vergleich
1.) Die Antragsgegnerin K***** GmbH & Co KG [Nebenintervenientin auf Klägerseite] verpflichtet sich an den Antragsteller [Beklagter] zu Handen des Antragstellervertreters Mag. Robert B***** [Nebenintervenient auf Beklagtenseite] den Betrag von S 35.000,-- plus S 14.000,-- an Kosten sowie an den Antragsteller zu Handen des Antragstellervertreters Dr. Andreas Löw [Beklagtenvertreter] den Betrag von S 40.000,-- plus S 10.000,-- an Kosten binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches zu bezahlen.
2.) Dieser Vergleich ist rechtswirksam, falls er nicht von einer der Parteien mittels längstens bis 21. 11. 2000 bei Gericht eingelangtem Schriftsatz widerrufen wird.
3.) Im Fall der Rechtswirksamkeit des Vergleiches erklärt der Antragsteller schon jetzt die Rückziehung beider medienrechtlichen Anträge, verzichtet auf weitere Antragstellung und erklärt, dass damit alle aus den gegenständlichen Veröffentlichungen resultierenden möglichen Ansprüche verglichen und bereinigt sind."
Mit Schreiben vom 20. 11. 2000 benachrichtigten die Vertreter der K***** die beiden genannten damaligen Vertreter des Beklagten, nämlich dessen nunmehrigen Beklagtenvertreter im vorliegenden Verfahren sowie den auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenienten, davon, dass sie beauftragt worden seien, den Vergleich zu widerrufen, und erklärten dies damit, dass auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage, insbesondere einer zwischenzeitlichen Verurteilung des Beklagten wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, die Zahlung eines Entschädigungsbetrages "nicht nahe liege"; sie sei jedoch bereit, auf eigenen Kostenersatz zu verzichten und sozusagen als Prozesskostenablöse an den Beklagten S 49.000,-- plus S 50.000,-- an dessen beide Vertreter "wie zuletzt im Vergleich, nur anders tituliert" zu bezahlen. Damit wären "sämtliche Ansprüche (auch allfällige nach § 1330 ABGB, Veröffentlichung etc) aus der gesamten seinerzeitigen Berichterstattung endgültig erledigt", der Beklagte ziehe die medienrechtlichen Anträge zurück, erhebe keine neuen Klagen wegen dieser Berichterstattung und zahle die ihm dann vom Gericht vorgeschriebenen Pauschalkosten ("die sich in der Regel in einem sehr niedrigen Bereich bewegen"). Tatsächlich wurde mit Schriftsatz vom 21. 11. 2000 an das Landesgericht für Strafsachen Wien der in der bezeichneten Medienrechtssache bedingt geschlossene Vergleich von der K***** widerrufen.Mit Schreiben vom 20. 11. 2000 benachrichtigten die Vertreter der K***** die beiden genannten damaligen Vertreter des Beklagten, nämlich dessen nunmehrigen Beklagtenvertreter im vorliegenden Verfahren sowie den auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenienten, davon, dass sie beauftragt worden seien, den Vergleich zu widerrufen, und erklärten dies damit, dass auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage, insbesondere einer zwischenzeitlichen Verurteilung des Beklagten wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, die Zahlung eines Entschädigungsbetrages "nicht nahe liege"; sie sei jedoch bereit, auf eigenen Kostenersatz zu verzichten und sozusagen als Prozesskostenablöse an den Beklagten S 49.000,-- plus S 50.000,-- an dessen beide Vertreter "wie zuletzt im Vergleich, nur anders tituliert" zu bezahlen. Damit wären "sämtliche Ansprüche (auch allfällige nach Paragraph 1330, ABGB, Veröffentlichung etc) aus der gesamten seinerzeitigen Berichterstattung endgültig erledigt", der Beklagte ziehe die medienrechtlichen Anträge zurück, erhebe keine neuen Klagen wegen dieser Berichterstattung und zahle die ihm dann vom Gericht vorgeschriebenen Pauschalkosten ("die sich in der Regel in einem sehr niedrigen Bereich bewegen"). Tatsächlich wurde mit Schriftsatz vom 21. 11. 2000 an das Landesgericht für Strafsachen Wien der in der bezeichneten Medienrechtssache bedingt geschlossene Vergleich von der K***** widerrufen.
Der Nebenintervenient auf Beklagtenseite, RA. Dr. B*****, antwortete mit Schreiben vom 21. 11. 2000, dass der Beklagte "prinzipiell" mit der "Widmung der Zahlung als Abfindungsbetrag" und der "Generalklausel" einverstanden sei, aber auf einer Verpflichtung der K***** bestehe, keinerlei Berichterstattung mehr über den gegenständlichen Sachverhalt und das gegenständliche Verfahren vorzunehmen, wobei für den Fall des Zuwiderhandelns eine Pönale von S 50.000,-- fällig werde. Der Beklagtenvertreter antwortete seinerseits mit Schreiben vom gleichen Tag ebenfalls, dass der Beklagte dann mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden sei, wenn die K***** ausdrücklich auf jegliche Berichterstattung über das gegenständliche Verfahren und dem diesem zugrundeliegenden Sachverhalt (pönalisiert mit S 50.000,--) verzichte.
Die Vertreter der K***** antworteten mit gleichlautenden Schreiben vom 23. 11. 2000 auf beide Gegenvorschläge mit dem Vorschlag einer "Vergleichsklausel" - ohne Pönalezahlung - folgenden Inhalts: "Die K***** ... verpflichtet sich, über den im Verfahren ... gegenständlichen Sachverhalt mit Bezug auf den Antragsteller nicht wieder zu berichten, sofern nicht vom Antragsteller oder von anderen Medienveröffentlichungen mit Bezug auf die 'Neue Kronen Zeitung' bzw die Krone ... erfolgen oder sich in der Sache neue Entwicklungen ergeben." Mit Schreiben vom 27. 11. 2000 nahmen die Vertreter des Beklagten dahin Stellung, dass dieser mit dem nunmehr unterbreiteten Vergleichsangebot einverstanden sei, eine Rückziehung aber erst nach Eingang der Zahlungen erfolgen könne.
Mit Schriftsatz vom 6. 12. 2000, beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingelangt am 7. 12. 2000, wurden die Anträge nach dem MedienG vom Beklagten vereinbarungsgemäß zurückgezogen, worauf das Strafverfahren mit Beschluss vom 12. 12. 2000 gemäß §§ 227, 488 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG eingestellt wurde.Mit Schriftsatz vom 6. 12. 2000, beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingelangt am 7. 12. 2000, wurden die Anträge nach dem MedienG vom Beklagten vereinbarungsgemäß zurückgezogen, worauf das Strafverfahren mit Beschluss vom 12. 12. 2000 gemäß Paragraphen 227, 488, StPO in Verbindung mit , Paragraphen 8 a, Absatz eins, 41, Absatz eins, MedienG eingestellt wurde.
Mit Schreiben vom 21. 12. 2001 begehrte die K***** von der nunmehr klagenden Partei gemäß § 39 Abs 2 MedienG das Entgelt für die seinerzeit mit Beschluss vom 10. 6. 1999 aufgetragene Veröffentlichung nach § 8a Abs 5 MedienG in Höhe von S 106.722,-- (EUR 7.755,79), welcher Betrag von der Klägerin mit Schreiben vom 20. 1. 2001 anerkannt und auch bezahlt wurde und welcher nunmehr Gegenstand ihrer Rückersatzklage gegen den Beklagten, eingebracht am 21. 2. 2001, ist. Dieser Betrag wurde im Laufe des Verfahrens zufolge Aufrechnung auf restlich EUR 4.122,15 samt 4 % Zinsen seit Klagsbehändigung eingeschränkt. Da der Beklagte im Strafverfahren die Weiterverfolgung seiner Ansprüche unterlassen habe, hafte er der klagenden Partei für die von ihr an die K***** bezahlten Kosten. Gleichzeitig verkündete sie der K***** den Streit, weil diese im Aufforderungsverfahren den mit dem Beklagten geschlossenen außergerichtlichen Vergleich "listig verschwiegen" habe, welche dem vorliegenden Verfahren auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenientin beitrat.Mit Schreiben vom 21. 12. 2001 begehrte die K***** von der nunmehr klagenden Partei gemäß Paragraph 39, Absatz 2, MedienG das Entgelt für die seinerzeit mit Beschluss vom 10. 6. 1999 aufgetragene Veröffentlichung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, MedienG in Höhe von S 106.722,-- (EUR 7.755,79), welcher Betrag von der Klägerin mit Schreiben vom 20. 1. 2001 anerkannt und auch bezahlt wurde und welcher nunmehr Gegenstand ihrer Rückersatzklage gegen den Beklagten, eingebracht am 21. 2. 2001, ist. Dieser Betrag wurde im Laufe des Verfahrens zufolge Aufrechnung auf restlich EUR 4.122,15 samt 4 % Zinsen seit Klagsbehändigung eingeschränkt. Da der Beklagte im Strafverfahren die Weiterverfolgung seiner Ansprüche unterlassen habe, hafte er der klagenden Partei für die von ihr an die K***** bezahlten Kosten. Gleichzeitig verkündete sie der K***** den Streit, weil diese im Aufforderungsverfahren den mit dem Beklagten geschlossenen außergerichtlichen Vergleich "listig verschwiegen" habe, welche dem vorliegenden Verfahren auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenientin beitrat.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und brachte vor, dass in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens ein meritorischer, den Streit beilegender Vergleich geschlossen worden sei, der nur wegen des Wunsches nach einer anderen Betitelung der verglichenen Beträge widerrufen worden sei. Der nachfolgende, zwischen den Rechtsanwälten geschlossene außergerichtliche Vergleich habe ebenfalls den im Medienverfahren geltend gemachten Anspruch zur Gänze verglichen, und habe der Beklagte diesen mit Ausnahme der Urteilsveröffentlichung sohin bis zur vollen Befriedigung verfolgt. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass mit Abschluss des Vergleiches auch die Kosten der Veröffentlichung mitverglichen seien.
Über Streitverkündung des Beklagten trat dessen vormaliger Vertreter dem Verfahren ebenfalls als Nebenintervenient bei.
Das Erstgericht gab dem (eingeschränkten) Klagebegehren statt. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass der Beklagte die Weiterverfolgung seines Anspruches im Sinne des § 39 Abs 4 MedienG unterlassen habe, weshalb die klagende Partei rückersatzberechtigt sei. Ein außergerichtlicher Vergleich, der zu einer Einstellung des Verfahrens führe, sei keine Weiterverfolgung im Sinne der genannten Gesetzesstelle. Selbst wenn man diese Rechtsansicht aber nicht teile, ergebe sich das gleiche Ergebnis aus der Verweisungsbestimmung des § 8a Abs 5 MedienG auf § 39 Abs 2 bis 6 leg cit, wenn das Verfahren beendet werde, ohne dass dem Antragsteller eine Entschädigung zuerkannt worden sei, weil ihm im Vergleich nur ein Kostenbeitrag, aber keinerlei Entschädigungszahlung zugesprochen worden sei.Das Erstgericht gab dem (eingeschränkten) Klagebegehren statt. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass der Beklagte die Weiterverfolgung seines Anspruches im Sinne des Paragraph 39, Absatz 4, MedienG unterlassen habe, weshalb die klagende Partei rückersatzberechtigt sei. Ein außergerichtlicher Vergleich, der zu einer Einstellung des Verfahrens führe, sei keine Weiterverfolgung im Sinne der genannten Gesetzesstelle. Selbst wenn man diese Rechtsansicht aber nicht teile, ergebe sich das gleiche Ergebnis aus der Verweisungsbestimmung des Paragraph 8 a, Absatz 5, MedienG auf Paragraph 39, Absatz 2 bis 6 leg cit, wenn das Verfahren beendet werde, ohne dass dem Antragsteller eine Entschädigung zuerkannt worden sei, weil ihm im Vergleich nur ein Kostenbeitrag, aber keinerlei Entschädigungszahlung zugesprochen worden sei.
Das von der klagenden Partei und ihrer Nebenintervenientin angerufene Berufungsgericht gab beiden Berufungen nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht - zusammengefasst - aus, dass zwar auch ein außergerichtlicher Vergleich eine Weiterverfolgung des Anspruches im Sinne des § 39 Abs 4 MedienG bedeuten könne, zumal dann, wenn die Zahlung eines Entschädigungsbetrages vereinbart worden sei. Im vorliegenden Fall habe der (erste) Vergleich zwar (nur) Zahlungen umfasst - wohingegen im Strafverfahren auch Einziehung und Veröffentlichung begehrt worden waren -; dieser Vergleich sei jedoch hinsichtlich der eventuell als Entschädigungszahlungen deutbaren Beträge von der K***** ausdrücklich und gerade aus dem Motiv widerrufen worden, dass diese vermeiden habe wollen, dem Beklagten einen Betrag als Entschädigung zukommen zu lassen; dieser habe es sodann akzeptiert, dass die Zahlungen nicht als Entschädigungsbetrag, sondern als Abfindungszahlung ("Prozesskostenablöse") gewidmet worden seien. Redliche Erklärungsempfänger könnten die Vergleichszustimmung des Beklagten so deuten, dass er mit der Zahlung dieser Prozesskostenablöse statt eines Entschädigungsbetrages einverstanden gewesen sei. Selbst wenn man also davon ausginge, dass ein außergerichtlicher Vergleich auf die Entschädigungslage einen ähnlichen Einfluss haben müsse wie ein gerichtlicher Vergleich (zumal der wesentliche Unterschied nur darin liege, wo die Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen wurde), so könne doch im vorliegenden Fall nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Beklagte mit dem das Medienverfahren beendenden Vergleich vollkommen klaglos gestellt worden sei; er hätte im Medienverfahren jedenfalls mehr erreichen können als die bloße Zuerkennung von Geld. Gerade in einem medienrechtlichen Verfahren gehe es nicht nur darum, dass "irgendwie Geld zwischen den Parteien fließt, sondern dass in einem gerichtlichen Verfahren auf Grund der Feststellung eines Verstoßes gegen die Persönlichkeitsrechte eine Entschädigungssumme zuerkannt wird". Dies sei schon durch den ersten gerichtlichen, sodann widerrufenen Vergleich nicht eindeutig erreicht worden, umso weniger aber durch die spätere Vereinbarung, die vielmehr gerade die entscheidende Frage, ob ein Entschädigungsanspruch zugestanden sei oder nicht, ganz bewusst und auch mit Akzeptanz des immerhin durch zwei Anwaltskanzleien vertretenen Beklagten in Schwebe gelassen habe. Dass durch die Zurückziehung aller Anträge nicht immer eine Unterlassung der Weiterverfolgung der Ansprüche im Sinne des § 39 Abs 4 MedienG verbunden sein müsse, helfe daher im vorliegenden Fall nicht weiter. Nach den Umständen des Falles sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte die Weiterverfolgung seines Anspruches im Sinne der zitierten Gesetzesstelle unterlassen und damit der Bund gegen ihn einen Anspruch auf Rückersatz des gemäß § 39 Abs 2 MedienG geleisteten Betrages habe. Entgegen der Darstellung des Beklagten habe sich gegenüber der gerichtlichen Vergleichsvariante nicht bloß ein unwesentliches Detail geändert; nicht nur habe der Rechtsgrund der Zahlung (mit dem Beklagten zusinnbarem Einverständnis) gewechselt, sondern es sei auch noch jede Weiterverfolgung des Veröffentlichungs- und des Einziehungsbegehrens ausgeblieben, weshalb das Erstgericht sogar auf Grund des gerichtlichen Vergleiches zu Recht habe davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte seinen Anspruch nicht weiter verfolgt habe und sich das Ersturteil daher als zutreffend erweise.Das von der klagenden Partei und ihrer Nebenintervenientin angerufene Berufungsgericht gab beiden Berufungen nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht - zusammengefasst - aus, dass zwar auch ein außergerichtlicher Vergleich eine Weiterverfolgung des Anspruches im Sinne des Paragraph 39, Absatz 4, MedienG bedeuten könne, zumal dann, wenn die Zahlung eines Entschädigungsbetrages vereinbart worden sei. Im vorliegenden Fall habe der (erste) Vergleich zwar (nur) Zahlungen umfasst - wohingegen im Strafverfahren auch Einziehung und Veröffentlichung begehrt worden waren -; dieser Vergleich sei jedoch hinsichtlich der eventuell als Entschädigungszahlungen deutbaren Beträge von der K***** ausdrücklich und gerade aus dem Motiv widerrufen worden, dass diese vermeiden habe wollen, dem Beklagten einen Betrag als Entschädigung zukommen zu lassen; dieser habe es sodann akzeptiert, dass die Zahlungen nicht als Entschädigungsbetrag, sondern als Abfindungszahlung ("Prozesskostenablöse") gewidmet worden seien. Redliche Erklärungsempfänger könnten die Vergleichszustimmung des Beklagten so deuten, dass er mit der Zahlung dieser Prozesskostenablöse statt eines Entschädigungsbetrages einverstanden gewesen sei. Selbst wenn man also davon ausginge, dass ein außergerichtlicher Vergleich auf die Entschädigungslage einen ähnlichen Einfluss haben müsse wie ein gerichtlicher Vergleich (zumal der wesentliche Unterschied nur darin liege, wo die Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen wurde), so könne doch im vorliegenden Fall nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Beklagte mit dem das Medienverfahren beendenden Vergleich vollkommen klaglos gestellt worden sei; er hätte im Medienverfahren jedenfalls mehr erreichen können als die bloße Zuerkennung von Geld. Gerade in einem medienrechtlichen Verfahren gehe es nicht nur darum, dass "irgendwie Geld zwischen den Parteien fließt, sondern dass in einem gerichtlichen Verfahren auf Grund der Feststellung eines Verstoßes gegen die Persönlichkeitsrechte eine Entschädigungssumme zuerkannt wird". Dies sei schon durch den ersten gerichtlichen, sodann widerrufenen Vergleich nicht eindeutig erreicht worden, umso weniger aber durch die spätere Vereinbarung, die vielmehr gerade die entscheidende Frage, ob ein Entschädigungsanspruch zugestanden sei oder nicht, ganz bewusst und auch mit Akzeptanz des immerhin durch zwei Anwaltskanzleien vertretenen Beklagten in Schwebe gelassen habe. Dass durch die Zurückziehung aller Anträge nicht immer eine Unterlassung der Weiterverfolgung der Ansprüche im Sinne des Paragraph 39, Absatz 4, MedienG verbunden sein müsse, helfe daher im vorliegenden Fall nicht weiter. Nach den Umständen des Falles sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte die Weiterverfolgung seines Anspruches im Sinne der zitierten Gesetzesstelle unterlassen und damit der Bund gegen ihn einen Anspruch auf Rückersatz des gemäß Paragraph 39, Absatz 2, MedienG geleisteten Betrages habe. Entgegen der Darstellung des Beklagten habe sich gegenüber der gerichtlichen Vergleichsvariante nicht bloß ein unwesentliches Detail geändert; nicht nur habe der Rechtsgrund der Zahlung (mit dem Beklagten zusinnbarem Einverständnis) gewechselt, sondern es sei auch noch jede Weiterverfolgung des Veröffentlichungs- und des Einziehungsbegehrens ausgeblieben, weshalb das Erstgericht sogar auf Grund des gerichtlichen Vergleiches zu Recht habe davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte seinen Anspruch nicht weiter verfolgt habe und sich das Ersturteil daher als zutreffend erweise.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, da die Frage, welche Vereinbarung noch eine Verfolgung des ursprünglich geltend gemachten Anspruches sei, durch Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht über ein bloßes Entschädigungsbegehren hinaus konkretisiert sei, aber über den Einzelfall hinausreichende erhebliche Rechtsfragen aufwerfe.
Gegen diese Entscheidung richten sich die weitestgehend inhaltsgleichen und jeweils auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revisionen der beklagten Partei und ihres Nebenintervenienten mit den Anträgen, das bekämpfte Urteil im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.
Sowohl die Klägerin als auch ihre Nebenintervenientin haben Revisionsbeantwortungen erstattet. Lediglich die Nebenintervenientin beantragt hierin primär, die Rechtsmittel der Gegenseite wegen fehlender erheblicher Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen; darüber hinaus stellen beide den Antrag, den Rechtsmitteln keine Folge zu geben.