Begründung:
Die Klägerin war zuletzt mit 49 %, die Beklagte mit 51 % am Stammkapital einer 1990 gegründeten und in Ungarn registrierten Gesellschaft beteiligt. Am 18.4.1997 unterfertigten die Streitteile eine als "Geschäftsanteilskaufvertrag" bezeichnete Vereinbarung, wonach die Beklagte die Stammanteile der Klägerin an der ungarischen Gesellschaft erwirbt.
Punkt VI 5 enthält eine Schiedsgerichtsvereinbarung nachstehenden Inhalts:Punkt römisch sechs 5 enthält eine Schiedsgerichtsvereinbarung nachstehenden Inhalts:
"Schiedsgerichtsvereinbarung: Alle sich aus dem gegenwärtigen Vertrag oder in Verbindung mit diesem ergebenden Streitigkeiten, einschließlich der Frage des Zustandekommens, der Verletzung, des Bestehens, der Gültigkeit, der Auflösung, der Nichtigkeit oder der Auslegung werden unter Ausschluß der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach der Schiedsgerichtsordnung für die ständigen Schiedsgerichte der Wirtschaftskammer Wien...... entschieden".
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß sie 49 % der Stammanteile an der ungarischen Firma halte; in eventu, daß der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag über den Verkauf von Geschäftsanteilen der Klägerin nichtig und unwirksam sei.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch einerseits darauf, daß ihre Geschäftsführerin den Anteilskaufvertrag unter Beisetzung eines handschriftlichen Zusatzes zu Punkt III, wonach die Beträge aus PunktDie Klägerin stützt ihren Anspruch einerseits darauf, daß ihre Geschäftsführerin den Anteilskaufvertrag unter Beisetzung eines handschriftlichen Zusatzes zu Punkt römisch drei, wonach die Beträge aus Punkt
2.3.4. des Protokolls vom 20.3.1997 vom Verzicht auf Rückzahlung ausgenommen seien, unterfertigt habe. Sie habe damit ein neues Anbot gestellt, das von der Beklagten erst hätte angenommen werden müssen. Sie habe annehmen können, daß die Beklagte mit dieser zusätzlichen Klausel einverstanden sein werde. Tatsächlich habe die Klägerin weder eine Nachricht der Beklagten noch Zahlung erhalten, sie habe schließlich erfahren, daß die Beklagte den Geschäftsanteil übernommen und als nunmehrige Alleingesellschafterin die frühere Geschäftsführerin der Gesellschaft abberufen und einen neuen Geschäftsführer bestellt habe.
Zwischen den Streitteilen sei strittig, ob ein wirksamer Anteilskaufvertrag zustandegekommen sei. Bejahendenfalls sei der Vertrag durch die nicht erfüllte auflösende Bedingung der Kaufpreiszahlung von 1 Mio S rückwirkend aufgelöst. Der Anteilskaufvertrag werde auch wegen List und Irrtums angefochten.
Zur Sicherung ihres Hauptbegehrens begehrt die Klägerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach der beklagten Partei für die Dauer des Rechtsstreites verboten werde, über den Geschäftsanteil der Klägerin zu verfügen, gegenüber Lieferanten, Kunden, Gerichten und Behörden als Alleineigentümerin der Gesellschaft aufzutreten, ihren Mitarbeitern, bevollmächtigten Vertretern und sonstigen Hilfskräften Aufträge zu erteilen, als Vertreter der Gesellschafter aufzutreten und als solche Erklärungen abzugeben.
Die Beklagte erhob unter anderem die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts im Hinblick auf die am 18.4.1997 zustandegekommene Schiedsgerichtsvereinbarung. Die von der Klägerin in Punkt III dieser Vereinbarung hinzugesetzte Klausel sei vom vertretungsbefugten Vertreter der Beklagten noch am Tag des Abschlusses genehmigt worden. Die Beklagte legte diesbezüglich eidesstättige Erklärungen des genehmigenden Organs der Beklagten und des Abschlußberechtigten vor.Die Beklagte erhob unter anderem die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts im Hinblick auf die am 18.4.1997 zustandegekommene Schiedsgerichtsvereinbarung. Die von der Klägerin in Punkt römisch drei dieser Vereinbarung hinzugesetzte Klausel sei vom vertretungsbefugten Vertreter der Beklagten noch am Tag des Abschlusses genehmigt worden. Die Beklagte legte diesbezüglich eidesstättige Erklärungen des genehmigenden Organs der Beklagten und des Abschlußberechtigten vor.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag (nicht aber auch das Klagebegehren) zurück. Es ging davon aus, daß die Beklagte den rechtswirksamen Abschluß der Schiedsgerichtsvereinbarung im Geschäftsanteilskaufvertrag vom 18.4.1997 bescheinigt hat. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes in der Hauptsache sei daher nicht gegeben. Das angerufene Gericht sei gemäß § 387 Abs 2 EO für die Erlassung des Sicherungsauftrages nicht zuständig.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag (nicht aber auch das Klagebegehren) zurück. Es ging davon aus, daß die Beklagte den rechtswirksamen Abschluß der Schiedsgerichtsvereinbarung im Geschäftsanteilskaufvertrag vom 18.4.1997 bescheinigt hat. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes in der Hauptsache sei daher nicht gegeben. Das angerufene Gericht sei gemäß Paragraph 387, Absatz 2, EO für die Erlassung des Sicherungsauftrages nicht zuständig.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Die Schiedsgerichtsvereinbarung teile nicht das rechtliche Schicksal der materiell-rechtlichen Hauptvereinbarung. Sie bleibe unabhängig davon bestehen, ob die Hauptvereinbarung bestritten, ihr Bestand verneint oder ihre Auflösung begehrt werde. Das angerufene Gericht sei daher zur Erlassung der einstweiligen Verfügung auch dann nicht zuständig, wenn deren Erlassung in die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte fiele.
Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 50.000 S und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.