Ungeachtet dieses Ausspruches ist zunächst darauf hinzuweisen, daß für Entscheidungen, mit denen die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes statt eines Schiedsgerichtes bejaht wird, der Rechtsmittelausschluß des § 45 JN nicht gilt (SZ 58/60).Ungeachtet dieses Ausspruches ist zunächst darauf hinzuweisen, daß für Entscheidungen, mit denen die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes statt eines Schiedsgerichtes bejaht wird, der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 45, JN nicht gilt (SZ 58/60).
Der Rekurs der Beklagten ist auch im Sinne des § 528 (1) ZPO zulässig und berechtigt.Der Rekurs der Beklagten ist auch im Sinne des Paragraph 528, (1) ZPO zulässig und berechtigt.
Nach unbestrittener Auffassung bezieht sich § 21 KO auf Rechtsverhältnisse aus synallagmatischen Sachleistungsverträgen (Petschek/Reimer/Schiemer, Insol- venzrecht, 278; Bartsch/Pollak3 II, 224 ua). Bei diesen Verträgen ist die Entstehung von Rechten und Pflichten auf beiden Seiten begriffsnotwendig. Die Hauptleistungspflicht der einen Seite ist nach dem Willen der Parteien als Gegenleistung für die Hauptleistungspflicht der anderen Seite zu verstehen. Pflicht und Gegenpflicht stehen also im Austauschverhältnis. Die synallagmatischen Verträge sind zweiseitig verbindlich und entgeltlich; zu ihnen gehören zB Kauf, Tausch, Miete, Pacht, Werkvertrag und Dienstvertrag (Koziol-Welser I10, 98; Rummel in Rummel2 I Rz 6 zu § 859 ABGB). Den Gesellschaftsverträgen fehlen diese Merkmale. Sie zählen zu den mehrseitigen Rechtsgeschäften im engeren Sinn, bei denen sich mehrere Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen (Koziol-Welser aaO, 97). Gesellschaftsverträge werden daher von der Vorschrift des § 21 KO nicht umfaßt (vgl. Bartsch/Pollak aaO, 225).Nach unbestrittener Auffassung bezieht sich Paragraph 21, KO auf Rechtsverhältnisse aus synallagmatischen Sachleistungsverträgen (Petschek/Reimer/Schiemer, Insol- venzrecht, 278; Bartsch/Pollak3 römisch zwei, 224 ua). Bei diesen Verträgen ist die Entstehung von Rechten und Pflichten auf beiden Seiten begriffsnotwendig. Die Hauptleistungspflicht der einen Seite ist nach dem Willen der Parteien als Gegenleistung für die Hauptleistungspflicht der anderen Seite zu verstehen. Pflicht und Gegenpflicht stehen also im Austauschverhältnis. Die synallagmatischen Verträge sind zweiseitig verbindlich und entgeltlich; zu ihnen gehören zB Kauf, Tausch, Miete, Pacht, Werkvertrag und Dienstvertrag (Koziol-Welser I10, 98; Rummel in Rummel2 römisch eins Rz 6 zu Paragraph 859, ABGB). Den Gesellschaftsverträgen fehlen diese Merkmale. Sie zählen zu den mehrseitigen Rechtsgeschäften im engeren Sinn, bei denen sich mehrere Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen (Koziol-Welser aaO, 97). Gesellschaftsverträge werden daher von der Vorschrift des Paragraph 21, KO nicht umfaßt vergleiche Bartsch/Pollak aaO, 225).
Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz widerspricht weiters der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, welche Streitigkeiten von einer Schiedsgerichtsvereinbarung umfaßt sind. Gemäß § 577 Abs.2 ZPO kann in einem Schiedsvertrag auch wirksam vereinbart werden, daß aus einem bestimmten Rechtsverhältnis künftig entstehende Streitigkeiten durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollen. Welche Streitigkeiten danach von der Schiedsvereinbarung umfaßt sind, ist aufgrund ihres - nach dem Parteiwillen auszulegenden - Inhaltes zu ermitteln. Die Einrede des Vorliegens einer Schiedsgerichtsvereinbarung ist nicht mit der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern mit jener der (heilbaren) sachlichen Unzuständigkeit geltend zu machen. Kommt es bei Vorliegen einer mit einem Hauptvertrag verbundenen Schiedsklausel zu Streitigkeiten über die Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrages, muß unterschieden werden: War der Hauptvertrag ursprünglich gültig und entstehen Streitigkeiten über die (einseitige) Aufhebung des Vertrages, dessen Kündigung oder fristlose Auflösung oder die aus dessen Beendigung abgeleiteten Ansprüche, dann wirkt eine "alle Streitigkeiten aus dem Vertrag" umfassende Schiedsklausel auch auf sie. Auch wenn die ursprüngliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Vertrages behauptet wird, gilt - sofern nur die Schiedsvereinbarung formgültig und inhaltlich bestimmt ist und nicht ohnehin diesen Fall ausdrücklich regelt - die Schiedsgerichtsbarkeit im Zweifel auch für solche Streitigkeiten.Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz widerspricht weiters der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, welche Streitigkeiten von einer Schiedsgerichtsvereinbarung umfaßt sind. Gemäß Paragraph 577, Absatz 2, ZPO kann in einem Schiedsvertrag auch wirksam vereinbart werden, daß aus einem bestimmten Rechtsverhältnis künftig entstehende Streitigkeiten durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollen. Welche Streitigkeiten danach von der Schiedsvereinbarung umfaßt sind, ist aufgrund ihres - nach dem Parteiwillen auszulegenden - Inhaltes zu ermitteln. Die Einrede des Vorliegens einer Schiedsgerichtsvereinbarung ist nicht mit der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern mit jener der (heilbaren) sachlichen Unzuständigkeit geltend zu machen. Kommt es bei Vorliegen einer mit einem Hauptvertrag verbundenen Schiedsklausel zu Streitigkeiten über die Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrages, muß unterschieden werden: War der Hauptvertrag ursprünglich gültig und entstehen Streitigkeiten über die (einseitige) Aufhebung des Vertrages, dessen Kündigung oder fristlose Auflösung oder die aus dessen Beendigung abgeleiteten Ansprüche, dann wirkt eine "alle Streitigkeiten aus dem Vertrag" umfassende Schiedsklausel auch auf sie. Auch wenn die ursprüngliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Vertrages behauptet wird, gilt - sofern nur die Schiedsvereinbarung formgültig und inhaltlich bestimmt ist und nicht ohnehin diesen Fall ausdrücklich regelt - die Schiedsgerichtsbarkeit im Zweifel auch für solche Streitigkeiten.
Die in ein Vertragsverhältnis eingebaute Schiedsklausel ist als Nebenabrede zu beurteilen, die im Zweifel das rechtliche Schicksal des Hauptvertrages teilt und daher wegfällt, wenn die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen (vgl. zu all dem SZ 55/89 mwN).Die in ein Vertragsverhältnis eingebaute Schiedsklausel ist als Nebenabrede zu beurteilen, die im Zweifel das rechtliche Schicksal des Hauptvertrages teilt und daher wegfällt, wenn die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen vergleiche zu all dem SZ 55/89 mwN).
Daß der vorliegende Gesellschaftsvertrag einvernehmlich aufgelöst worden wäre, wurde nicht behauptet. Der Gesellschaftsvertrag wurde aber auch nicht etwa ipso iure durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen dreier Gesellschafter aufgelöst. Eine derartige Rechtsfolge wurde nicht vereinbart (vgl. Punkt XVIII. des Gesellschaftsvertrages). Sie entspricht auch nicht dem Gesetz (§ 1210 ABGB).Daß der vorliegende Gesellschaftsvertrag einvernehmlich aufgelöst worden wäre, wurde nicht behauptet. Der Gesellschaftsvertrag wurde aber auch nicht etwa ipso iure durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen dreier Gesellschafter aufgelöst. Eine derartige Rechtsfolge wurde nicht vereinbart vergleiche Punkt römisch achtzehn. des Gesellschaftsvertrages). Sie entspricht auch nicht dem Gesetz (Paragraph 1210, ABGB).
Ob die Aufkündigung des Masseverwalters rechtswirksam war und ob er die Realteilung der im Miteigentum der Gesellschafter stehenden Liegenschaften erreichen und auf diese Weise das Gesellschaftervermögen der Gemeinschuldner verwerten kann, ist Gegenstand des aufgrund des Klagebegehrens abzuwickelnden Rechtsstreites, hat aber auf die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Schiedsklausel keinen Einfluß. Im Zuständigkeitsstreit ist auch unbeachtlich, ob ein sich allenfalls aus Art.I und Art.XV des Gesellschaftsvertrages ergebender Ausschluß der Teilungsklage seitens des Masseverwalters sittenwidrig sei. Die Frage der Berechtigung des Klagebegehrens (vgl. zum Problem etwa Thiery, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Unternehmer, Schriften zum gesamten Recht der Wirtschaft, Bd.21, S.50 ff; Bollenberger in RdW 1995, 253) ist von der Frage, ob der Rechtsstreit von der Schiedsklausel umfaßt ist, zu trennen.Ob die Aufkündigung des Masseverwalters rechtswirksam war und ob er die Realteilung der im Miteigentum der Gesellschafter stehenden Liegenschaften erreichen und auf diese Weise das Gesellschaftervermögen der Gemeinschuldner verwerten kann, ist Gegenstand des aufgrund des Klagebegehrens abzuwickelnden Rechtsstreites, hat aber auf die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Schiedsklausel keinen Einfluß. Im Zuständigkeitsstreit ist auch unbeachtlich, ob ein sich allenfalls aus Artikel römisch eins und Artikel römisch fünfzehn, des Gesellschaftsvertrages ergebender Ausschluß der Teilungsklage seitens des Masseverwalters sittenwidrig sei. Die Frage der Berechtigung des Klagebegehrens vergleiche zum Problem etwa Thiery, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Unternehmer, Schriften zum gesamten Recht der Wirtschaft, Bd.21, S.50 ff; Bollenberger in RdW 1995, 253) ist von der Frage, ob der Rechtsstreit von der Schiedsklausel umfaßt ist, zu trennen.
Da der Gesellschaftsvertrag zum Zweck der Bewirtschaftung und Verwaltung der im Miteigentum der Gemeinschuldner und der Beklagten stehenden Liegenschaften gegründet wurde und eine Bindung des Miteigentums dahin vereinbart wurde, daß auf die Dauer des Bestandes der Gesellschaft auf das Recht auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Vermögensteilung verzichtet wurde, stellt sich das strittige Begehren auf Realteilung - entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz - als geradezu typischer Streit aus dem Gesellschaftsverhältnis dar.
Die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, die seitens der Fünftbeklagten erhoben wurde und infolge der vorliegenden einheitlichen Streitgenossenschaft auch zugunsten der übrigen Beklagten wirkt (vgl. JBl 1955, 120; JBl 1961, 510), erweist sich daher als berechtigt, sodaß der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen war.Die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, die seitens der Fünftbeklagten erhoben wurde und infolge der vorliegenden einheitlichen Streitgenossenschaft auch zugunsten der übrigen Beklagten wirkt vergleiche JBl 1955, 120; JBl 1961, 510), erweist sich daher als berechtigt, sodaß der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Für den von der 5.Beklagten und den anderen Beklagten gemeinsam verfaßten Revisionsrekursen waren der 5.Beklagten 1/11 und den anderen Beklagten 10/11 der Kosten dieses Schriftsatzes zuzuerkennen. Der von der 5.Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung ON 17 verzeichnete Streitgenossenzuschlag ist nicht berechtigt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Für den von der 5.Beklagten und den anderen Beklagten gemeinsam verfaßten Revisionsrekursen waren der 5.Beklagten 1/11 und den anderen Beklagten 10/11 der Kosten dieses Schriftsatzes zuzuerkennen. Der von der 5.Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung ON 17 verzeichnete Streitgenossenzuschlag ist nicht berechtigt.