Rechtssatz RS0045087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045087
Entscheidungsdatum
10.10.2014
Rechtssatz
Zur Frage, ob die Schiedsgerichtsbarkeit auch dann gilt, wenn bei Vorliegen einer mit einem Hauptvertrag verbundenen Schiedsklausel es zu Streitigkeiten über die Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrages kommt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 628/82
Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 628/82
Veröff: SZ 55/89
- 1 Ob 547/84
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 1 Ob 547/84
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 628/82
- 7 Ob 551/85
Entscheidungstext OGH 18.04.1985 7 Ob 551/85
Ähnlich; Veröff: SZ 58/60
- 7 Ob 2097/96z
Entscheidungstext OGH 17.04.1996 7 Ob 2097/96z
Auch
- 3 Ob 348/97s
Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 348/97s
Vgl auch
- 1 Ob 22/03x
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 22/03x
Beisatz: Kommt es bei Vorliegen einer mit einem (ursprünglich) gültigen Hauptvertrag verbundenen Schiedsklausel zu Streitigkeiten unter anderem über die Beendigung (Auflösung) des Vertrags, dann wirkt eine "alle Streitigkeiten aus dem Vertrag", insbesondere auch solche über das Ausscheiden von Gesellschaftern, umfassende Schiedsklausel auch auf diese Streitigkeiten. (T1)
- 10 Ob 3/06y
Entscheidungstext OGH 22.05.2006 10 Ob 3/06y
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 10 Ob 120/07f
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 Ob 120/07f
Auch; Beisatz: War der Hauptvertrag ursprünglich gültig und entstehen Streitigkeiten über die (einseitige) Aufhebung des Vertrags beispielsweise durch Rücktritt, dessen Kündigung oder fristlose Auflösung oder die aus dessen Beendigung abgeleiteten Ansprüche, dann wirkt eine „alle Streitigkeiten aus dem Vertrag" umfassende Schiedsklausel auch auf sie. Auch wenn die ursprüngliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Vertrags behauptet wird, gilt -sofern nur die Schiedsvereinbarung formgültig und inhaltlich bestimmt ist und nicht ohnehin diesen Fall ausdrücklich regelt - die Schiedsgerichtsbarkeit im Zweifel auch für solche Streitigkeiten, weil es andernfalls einer Partei durch den bloßen Einwand der (ursprünglichen) Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Hauptvertrags ermöglicht würde, auch die Schiedsklausel zu Fall zu bringen. (T2)
- 18 OCg 2/14i
Entscheidungstext OGH 10.10.2014 18 OCg 2/14i
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045087
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19820616_OGH0002_0010OB00628_8200000_003