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Rechtssatz RS0045087×

Rechtssatz RS0045087

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045087

Entscheidungsdatum

10.10.2014

Rechtssatz

Zur Frage, ob die Schiedsgerichtsbarkeit auch dann gilt, wenn bei Vorliegen einer mit einem Hauptvertrag verbundenen Schiedsklausel es zu Streitigkeiten über die Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrages kommt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 628/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 628/82
    Veröff: SZ 55/89
  • 1 Ob 547/84
    Entscheidungstext OGH 04.04.1984 1 Ob 547/84
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 628/82
  • 7 Ob 551/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 7 Ob 551/85
    Ähnlich; Veröff: SZ 58/60
  • 7 Ob 2097/96z
    Entscheidungstext OGH 17.04.1996 7 Ob 2097/96z
    Auch
  • 3 Ob 348/97s
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 348/97s
    Vgl auch
  • 1 Ob 22/03x
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 22/03x
    Beisatz: Kommt es bei Vorliegen einer mit einem (ursprünglich) gültigen Hauptvertrag verbundenen Schiedsklausel zu Streitigkeiten unter anderem über die Beendigung (Auflösung) des Vertrags, dann wirkt eine "alle Streitigkeiten aus dem Vertrag", insbesondere auch solche über das Ausscheiden von Gesellschaftern, umfassende Schiedsklausel auch auf diese Streitigkeiten. (T1)
  • 10 Ob 3/06y
    Entscheidungstext OGH 22.05.2006 10 Ob 3/06y
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 10 Ob 120/07f
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 Ob 120/07f
    Auch; Beisatz: War der Hauptvertrag ursprünglich gültig und entstehen Streitigkeiten über die (einseitige) Aufhebung des Vertrags beispielsweise durch Rücktritt, dessen Kündigung oder fristlose Auflösung oder die aus dessen Beendigung abgeleiteten Ansprüche, dann wirkt eine „alle Streitigkeiten aus dem Vertrag" umfassende Schiedsklausel auch auf sie. Auch wenn die ursprüngliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Vertrags behauptet wird, gilt -sofern nur die Schiedsvereinbarung formgültig und inhaltlich bestimmt ist und nicht ohnehin diesen Fall ausdrücklich regelt - die Schiedsgerichtsbarkeit im Zweifel auch für solche Streitigkeiten, weil es andernfalls einer Partei durch den bloßen Einwand der (ursprünglichen) Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Hauptvertrags ermöglicht würde, auch die Schiedsklausel zu Fall zu bringen. (T2)
  • 18 OCg 2/14i
    Entscheidungstext OGH 10.10.2014 18 OCg 2/14i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045087

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2014

Dokumentnummer

JJR_19820616_OGH0002_0010OB00628_8200000_003