Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13. 1. 1994, 5 S 1/94, wurde über das Vermögen des Dr. Aurelio F***** das Konkursverfahren eröffnet und Dr. Peter G*****, zum Masseverwalter bestellt.
Mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18. 10. 1994, 5 S 137/94, wurde über das Vermögen des Filippo F***** das Konkursverfahren eröffnet und ebenfalls Dr. Peter G*****, zum Masseverwalter bestellt.
Die Gemeinschuldner und die Kläger sind Miteigentümer mehrerer Liegenschaften.
Am 20. 9. 1980 schlossen alle Miteigentümer dieser Liegenschaften einen Gesellschaftsvertrag ("Novelle zum Gesellschaftsvertrag vom 8. 10. 1947") über eine Gesellschaft nach österreichischem bürgerlichen Recht, der unter anderem folgende Bestimmungen aufweist:
"I.
Die ..... als gemeinsame Eigentümer der "Forstbesitzgemeinschaft P*****" (früher Herrschaft P*****) sind auf der Grundlage des von ihnen und ihren Besitzvorgängern abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages vom 8. 10. 1947 Gesellschafter der zur einheitlich organisierten Verwaltung und gemeinschaftlichen Bewirtschaftung des gemeinsamen Vermögens gegründeten Gesellschaft nach österreichischem bürgerlichen Recht und an dieser im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile beteiligt.
Die Gesellschafter bleiben während der Dauer dieses Gesellschaftsverhältnisses Miteigentümer der gemeinschaftlich verwalteten und genutzten Liegenschaften, sind aber durch die Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages in der Verfügung über ihre Miteigentumsanteile schuldrechtlich gebunden. Sie verzichten für die Dauer des Bestandes der Gesellschaft auf das Recht einer Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Vermögensteilung.
II.römisch zwei.
Der gemeinsamen Verwaltung und Nutzung unterliegen die im Anhang angeführten sowie in Zukunft gemeinsam erworbenen Liegenschaften mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, das gesamte Betriebsvermögen und sonstiges Zubehör.
III.römisch drei.
Die Gesellschafter übernehmen folgende Verpflichtungen:
A) Sie dürfen ihre Mitgliedschaftsrechte an dieser Gesellschaft und
ihre Miteigentumsanteile an dem von der Gesellschaft verwalteten und gemeinschaftlich genutzten Liegenschaftsvermögen sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen nur an eigene eheliche Nachkommen oder an andere Gesellschafter oder an eheliche Nachkommen von Gesellschaftern übertragen und zwar sämtliche Rechte nur an dieselben Personen.
....
XVIII.römisch achtzehn.
Im Falle der Aufkündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter oder den Gläubiger eines Gesellschafters oder der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, welche die Abtretung der im Art III, A) angeführten Rechte im Verhältnis der Anteile der übernahmsbereiten Gesellschafter oder in einem vereinbarten Verhältnis verlangen könne.Im Falle der Aufkündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter oder den Gläubiger eines Gesellschafters oder der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, welche die Abtretung der im Artikel römisch drei,, A) angeführten Rechte im Verhältnis der Anteile der übernahmsbereiten Gesellschafter oder in einem vereinbarten Verhältnis verlangen könne.
Ist kein Gesellschafter innerhalb der Kündigungsfrist zur Übernahme des Gesellschafts- und Miteigentumsanteiles des kündigenden Gesellschafters bereit, dann wird die Gesellschaft mit dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Kündigung aufgelöst und gelten von da an für die Rechtsverhältnisse zwischen den Miteigentümern der Forstbesitzgemeinschaft P***** nicht mehr die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, sondern die gesetzlichen Regeln über die Gemeinschaft des Eigentums (§§ 825-849 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches), wenn nicht rechtzeitig eine andere Regelung vereinbart wird.Ist kein Gesellschafter innerhalb der Kündigungsfrist zur Übernahme des Gesellschafts- und Miteigentumsanteiles des kündigenden Gesellschafters bereit, dann wird die Gesellschaft mit dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Kündigung aufgelöst und gelten von da an für die Rechtsverhältnisse zwischen den Miteigentümern der Forstbesitzgemeinschaft P***** nicht mehr die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, sondern die gesetzlichen Regeln über die Gemeinschaft des Eigentums (Paragraphen 825 -, 849, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches), wenn nicht rechtzeitig eine andere Regelung vereinbart wird.
.....
XXrömisch zwanzig
Für alle Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsverhältnis unterwerfen sich die Vertragschließenden einem Schiedsgericht.
Jeder Streitteil wählt ein Mitglied des Schiedsgerichtes, diese beiden den Obmann. Können sich die von den Streitteilen gewählten Schiedsrichter über die Person des Obmannes nicht einigen, so ernennt ihn das zuständige Gericht. Für das Verfahren gelten die österreichischen Vorschriften.
Jeder neu eintretende Gesellschafter hat die Schiedgerichtsvereinbarung zu unterschreiben.
...."
Die Liegenschaften, die in ihrer Gesamtheit die Forstbesitzgemeinschaft P***** mit rund 8.700 ha bilden, werden in Form eines Forstbetriebes, der jährlich einen Umsatz von 30-50 Mio S aufweist und 20 Forstarbeiter und 15 Angestellte beschäftigt, bewirtschaftet. Geschäftsführender Gesellschafter ist der Fünftkläger.
Im Jahr 1994 wurde zwischen den damaligen Miteigentümern der Liegenschaften ein Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt, das am 14. 7. 1994 geschlossen wurde. Im Schiedsspruch vom 16. 9. 1994 wurde infolge Anerkenntnis aller Gesellschafter festgestellt, daß die von den Gesellschaftern aufgrund des Gesellschaftsvertrages vom 20. 9. 1980 in die "Forstbesitzgemeinschaft P*****" eingebrachten Liegenschaftsanteile bei aufrechtem Bestand dieser Gesellschaft Gesellschaftsvermögen darstellen.
Der nunmehrige Gemeinschuldner Filippo F***** war in diesem Schiedsverfahren durch den nunmehrigen Klagevertreter vertreten. Bei der Verhandlung des Schiedsgerichtes am 14. 7. 1994 erklärte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Masseverwalter im Konkurs des Dr. Aurelio F*****, daß er am Verfahren nicht teilnehmen werde, aber die Rechtsauffassung der Parteien des Schiedsvertrages vertrete. Der Schiedsspruch wurde dem Beklagten als Masseverwalter in beiden Konkursen zugestellt.
Mit dem an die F***** Forstdirektion gerichteten Schreiben vom 11. 1. 1995 teilte der Beklagte mit, daß beide Gemeinschuldner aufgrund des über ihr Vermögen eröffneten Konkurses aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche die Forstdirektion bilde, ausgeschieden seien. Sicherheitshalber werde auch namens der beiden Konkursmassen der Gesellschaftsvertrag der ***** Forstdirektion Gesellschaft nach bürgerlichen Recht zum 15. 1. 1995 aufgekündigt.
Der Klagevertreter teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 17. 1. 1995 mit:
"Das Ausscheiden der drei Gesellschafter wegen Eröffnung des Konkursverfahrens aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Forstbesitzgemeinschaft P***** wird zur Kenntnis genommen. Mit dem Ausscheiden dieser Gesellschafter ist jedoch keinesfalls die Gesellschaft gemäß dem Gesellschaftsvertrag vom 20. 9. 1980 aufgelöst, sondern wird gemäß Punkt XVII die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, wobei die von mir vertretene Gesellschaftermehrheit bereit ist, die Anteile der im Konkurs befindlichen Gesellschafter zu übernehmen. Mangels einer einvernehmlichen Einigung wird der Abschichtungspreis bzw Auseinandersetzungsguthaben nach Punkt XIX festzusetzen sein. .....""Das Ausscheiden der drei Gesellschafter wegen Eröffnung des Konkursverfahrens aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Forstbesitzgemeinschaft P***** wird zur Kenntnis genommen. Mit dem Ausscheiden dieser Gesellschafter ist jedoch keinesfalls die Gesellschaft gemäß dem Gesellschaftsvertrag vom 20. 9. 1980 aufgelöst, sondern wird gemäß Punkt römisch siebzehn die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, wobei die von mir vertretene Gesellschaftermehrheit bereit ist, die Anteile der im Konkurs befindlichen Gesellschafter zu übernehmen. Mangels einer einvernehmlichen Einigung wird der Abschichtungspreis bzw Auseinandersetzungsguthaben nach Punkt römisch neunzehn festzusetzen sein. ....."
Mit Schreiben vom 18. 11. 1996 teilte der Klagevertreter namens der von ihm vertretenen Gesellschafter dem Beklagten mit, daß er die Abtretung der Gesellschaftsanteile und die Übereignung der den Gemeinschuldnern gehörenden Miteigentumsanteile am Liegenschaftsbesitz begehre; da die Festsetzung des Auseinandersetzungsanspruchs einvernehmlich nicht möglich sei, werde die Einleitung des Schiedsverfahrens begehrt.
Mit den vorliegenden, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehren die Kläger, die mit Beschlüssen des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. 9. 1996 gemäß § 119 KO bewilligte kridamäßige Versteigerung der den Gemeinschuldnern gehörenden Miteigentumsanteile für unzulässig zu erklären. Die Miteigentümer hätten ihre Liegenschaftsanteile in die weiterhin bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht. Diese Miteigentumsanteile stellten ein Gesellschaftsvermögen dar, auf das von den Gläubigern der Gemeinschuldner nicht Exekution geführt werden könne und die auch nicht in die Konkursmasse fielen.Mit den vorliegenden, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehren die Kläger, die mit Beschlüssen des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. 9. 1996 gemäß Paragraph 119, KO bewilligte kridamäßige Versteigerung der den Gemeinschuldnern gehörenden Miteigentumsanteile für unzulässig zu erklären. Die Miteigentümer hätten ihre Liegenschaftsanteile in die weiterhin bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht. Diese Miteigentumsanteile stellten ein Gesellschaftsvermögen dar, auf das von den Gläubigern der Gemeinschuldner nicht Exekution geführt werden könne und die auch nicht in die Konkursmasse fielen.
Der Beklagte erhob in beiden Verfahren die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, weil für alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis die Einsetzung eines Schiedsgerichtes vorgesehen sei. In der Sache wendete er ein, die Gesellschafter hätten vereinbart, daß sie für die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses Miteigentümer der gemeinschaftlich verwalteten und genutzten Liegenschaften blieben und in der Verfügung über ihre Miteigentumsanteile nur schuldrechtlich gebunden und nach außen hin sachenrechtlich verfügungsberechtigt geblieben seien. Die Miteigentumsanteile der Gesellschafter seien nur "quoad sortem" in die Gesellschaft eingebracht. Die Kläger hätten nur Anspruch auf Verschaffung von Eigentum an diesen Anteilen. Sie seien nicht berechtigt, die Aussonderung dieser Miteigentumsanteile zu begehren; die kridamäßigen Versteigerungen seien daher nicht unzulässig.
Das Erstgericht verwarf die Einreden der sachlichen Unzuständigkeit und gab den Klagen statt; es führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Miteigentumsanteile stellten das Gesellschaftsvermögen dar. Dies sei auch in dem von allen Parteien anerkannten rechtskräftigen Schiedsspruch vom 16. 9. 1994 festgestellt worden, der bindende Wirkung habe. Die Miteigentumsanteile gehörten auch nicht zur Konkursmasse; der Beklagte sei an die in Art XVII des Gesellschaftsvertrags getroffene Regelung gebunden und könne daher nicht die kridamäßige Versteigerung der Miteigentumsanteile begehren. Er sei auf das Auseinandersetzungsguthaben gemäß Art XIX des Gesellschaftsvertrags angewiesen. Die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit sei unbegründet, weil Schiedsverfahren bezüglich der in den §§ 35-37 EO genannten Klagsansprüche unzulässig seien und im Schiedsverfahren nicht Entscheidungen ergehen könnten, die die Aufhebung von gerichtlichen Verfahrensschritten, im vorliegenden Fall der Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung, bewirken könnten.Das Erstgericht verwarf die Einreden der sachlichen Unzuständigkeit und gab den Klagen statt; es führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Miteigentumsanteile stellten das Gesellschaftsvermögen dar. Dies sei auch in dem von allen Parteien anerkannten rechtskräftigen Schiedsspruch vom 16. 9. 1994 festgestellt worden, der bindende Wirkung habe. Die Miteigentumsanteile gehörten auch nicht zur Konkursmasse; der Beklagte sei an die in Artikel römisch siebzehn, des Gesellschaftsvertrags getroffene Regelung gebunden und könne daher nicht die kridamäßige Versteigerung der Miteigentumsanteile begehren. Er sei auf das Auseinandersetzungsguthaben gemäß Artikel römisch neunzehn, des Gesellschaftsvertrags angewiesen. Die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit sei unbegründet, weil Schiedsverfahren bezüglich der in den Paragraphen 35 -, 37, EO genannten Klagsansprüche unzulässig seien und im Schiedsverfahren nicht Entscheidungen ergehen könnten, die die Aufhebung von gerichtlichen Verfahrensschritten, im vorliegenden Fall der Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung, bewirken könnten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes in jeden einzelnen der beiden Verfahren S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil eine unmittelbar anzuwendende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den hier zu lösenden Rechtsfragen - soweit für das Berufungsgericht überschaubar - fehle und die Lösung dieser Rechtsfragen in ihrer Bedeutung auch weit über den Einzelfall hinausgehe.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes in jeden einzelnen der beiden Verfahren S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei, weil eine unmittelbar anzuwendende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den hier zu lösenden Rechtsfragen - soweit für das Berufungsgericht überschaubar - fehle und die Lösung dieser Rechtsfragen in ihrer Bedeutung auch weit über den Einzelfall hinausgehe.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, zur Frage, ob das Schiedsgerichtsverfahren durch die Eröffnung des Konkurses über das Verfahren des Dr. Aurelio F***** gemäß § 6 KO unterbrochen sei und daher der Schiedsspruch gegenüber der Konkursmasse unwirksam sei und die Konkursmasse nicht binde, sei davon auszugehen, daß sich § 6 KO nur auf Zivilprozesse beziehe. § 159 ZPO sei auf das Schiedsverfahren nicht unmittelbar anzuwenden, weil gemäß § 587 Abs 1 ZPO das Verfahren, sofern durch den Schiedsvertrag oder eine nachträgliche schriftliche Vereinbarung der Parteien nichts anderes festgesetzt ist, von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt werde. Letztlich könne aber diese Frage auf sich beruhen, weil der Masseverwalter dem Schiedsverfahren beigezogen worden sei, sich durch die festgestellte Stellungnahme daran auch beteiligt habe, ihm der Schiedsspruch zugestellt worden sei und eine Aufhebungsklage im Sinn des § 596 ZPO nicht erhoben worden sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, zur Frage, ob das Schiedsgerichtsverfahren durch die Eröffnung des Konkurses über das Verfahren des Dr. Aurelio F***** gemäß Paragraph 6, KO unterbrochen sei und daher der Schiedsspruch gegenüber der Konkursmasse unwirksam sei und die Konkursmasse nicht binde, sei davon auszugehen, daß sich Paragraph 6, KO nur auf Zivilprozesse beziehe. Paragraph 159, ZPO sei auf das Schiedsverfahren nicht unmittelbar anzuwenden, weil gemäß Paragraph 587, Absatz eins, ZPO das Verfahren, sofern durch den Schiedsvertrag oder eine nachträgliche schriftliche Vereinbarung der Parteien nichts anderes festgesetzt ist, von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt werde. Letztlich könne aber diese Frage auf sich beruhen, weil der Masseverwalter dem Schiedsverfahren beigezogen worden sei, sich durch die festgestellte Stellungnahme daran auch beteiligt habe, ihm der Schiedsspruch zugestellt worden sei und eine Aufhebungsklage im Sinn des Paragraph 596, ZPO nicht erhoben worden sei.
Im übrigen sei aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ungeachtet des Inhaltes des angeführten Schiedsspruches davon auszugehen, daß die von den Miteigentümern in die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes eingebrachten Liegenschaftsanteile Gesellschaftsvermögen darstellten, weil durch diese Einbringung ihre Liegenschaftsanteile den Hauptstamm im Sinne des § 1182 ABGB bildeten und damit ein Teil des Gesellschaftsvermögens seien, das sich aus dem Hauptstamm und dem später im Rahmen der Geschäftsführung erworbenen Vermögen zusammensetze. Allerdings sei das Zurechnungsobjekt bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mangels Rechtspersönlichkeit nicht die Gesellschaft selbst, sondern nur deren Gesellschafter; sohin stehe das Gesellschaftsvermögen rechtlich im Eigentum der Gesellschafter.Im übrigen sei aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ungeachtet des Inhaltes des angeführten Schiedsspruches davon auszugehen, daß die von den Miteigentümern in die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes eingebrachten Liegenschaftsanteile Gesellschaftsvermögen darstellten, weil durch diese Einbringung ihre Liegenschaftsanteile den Hauptstamm im Sinne des Paragraph 1182, ABGB bildeten und damit ein Teil des Gesellschaftsvermögens seien, das sich aus dem Hauptstamm und dem später im Rahmen der Geschäftsführung erworbenen Vermögen zusammensetze. Allerdings sei das Zurechnungsobjekt bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mangels Rechtspersönlichkeit nicht die Gesellschaft selbst, sondern nur deren Gesellschafter; sohin stehe das Gesellschaftsvermögen rechtlich im Eigentum der Gesellschafter.
Die Einlagen könnten auf verschiedene Arten geleistet werden, nämlich zu gemeinschaftlichem Eigentum (quoad dominium), bloß zum Gebrauch durch die Gesellschaft (quoad usum) oder dem Wert nach (quoad sortem) erbracht werden.
Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages bestehe kein Zweifel, daß es sich hier um eine Einbringung quoad sortem handle, was auch die beklagte Partei zugestehe. Der erste Fall scheide aus, weil nach dem Gesellschaftsvertrag das Miteigentumsrecht an sich den jeweiligen Gesellschaftern im bisherigen Ausmaß vorbehalten bleiben solle, gegen den zweiten Fall (Gebrauchsrecht) spreche der eindeutige Vertragstext. Die Gesellschafter blieben zwar bücherliche Eigentümer ihrer Liegenschaftsanteile, die Sache sei aber im Innenverhältnis wie "Eigentum der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes" zu behandeln, dh wie Miteigentum der Gesellschafter, wobei die Berechtigung der übrigen Gesellschafter grundsätzlich nur obligatorisch sei, die Bindung also nur inter partes wirke.
Sohin stelle sich die Frage, inwieweit sich diese Umstände auf den Gläubiger eines Gesellschafters auswirken, wenn dieser zur Hereinbringung einer bücherlich nicht sichergestellten Forderung den nach wie vor im bücherlichen Eigentum dieses Gesellschafters stehenden Miteigentumsanteil exekutiv verwerten oder wenn der Masseverwalter im Konkurs dieses Gesellschafters für die Gläubiger die kridamäßige Versteigerung dieses Liegenschaftsanteils betreiben will.
Festzuhalten sei, daß bei einer Einbringung quoad sortem die Gesellschaft hinsichtlich des eingebrachten Vermögens wirtschaftlich verfügungsberechtigt sei, doch bleibe es auch der Einbringende. Deshalb seien Verfügungen des sachenrechtlichen Eigentümers dem Dritten gegenüber gültig, auch wenn sie gesellschaftsvertragswidrig seien.
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters bedeute für sich keinen Auflösungsgrund für die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes; die übrigen Gesellschafter seien nur zum Ausschluß dieses Gesellschafters berechtigt (§ 1210 ABGB). Punkt XVIII des Gesellschaftsvertrages bestimme dazu, daß im Falle der Aufkündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter oder den Gläubiger eines Gesellschafters oder der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt werde, welche die Abtretung der im Art III A angeführten Rechte, darunter das Miteigentumsrecht an dem von der Gesellschaft verwalteten und gemeinschaftlich genutzten Liegenschaftsvermögen, im Verhältnis der Anteile der übernahmsbereiten Gesellschafter oder in einem vereinbarten Verhältnis verlangen können.Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters bedeute für sich keinen Auflösungsgrund für die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes; die übrigen Gesellschafter seien nur zum Ausschluß dieses Gesellschafters berechtigt (Paragraph 1210, ABGB). Punkt römisch achtzehn des Gesellschaftsvertrages bestimme dazu, daß im Falle der Aufkündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter oder den Gläubiger eines Gesellschafters oder der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt werde, welche die Abtretung der im Artikel römisch drei, A angeführten Rechte, darunter das Miteigentumsrecht an dem von der Gesellschaft verwalteten und gemeinschaftlich genutzten Liegenschaftsvermögen, im Verhältnis der Anteile der übernahmsbereiten Gesellschafter oder in einem vereinbarten Verhältnis verlangen können.
Der Masseverwalter im Konkurs der beiden Gesellschafter habe die Erklärung abgegeben, daß diese beiden Gesellschafter im Hinblick auf die Konkurseröffnung aus der Gesellschaft ausgeschieden seien. Der Klagevertreter habe namens der von ihm vertretenen Gesellschaft dem Masseverwalter gegenüber die Abtretung der Gesellschaftsanteile und Übereignung der den Gemeinschuldnern gehörigen Miteigentumsanteile am Liegenschaftsbesitz verlangt.
Die Gesellschaft selbst sei also nicht aufgelöst.
Rechtlich folge daraus, daß im Hinblick auf die Überlassung der Miteigentumsanteile der beiden im Konkurs befindlichen Gesellschafter an die Gesellschaft quoad sortem das Eigentum an diesen Liegenschaftsanteilen den verbleibenden Gesellschaftern übertragen werden müsse. Nach einem Teil der Lehre und Rechtsprechung hätten die verbleibenden Gesellschafter grundsätzlich nur einen schuldrechtlichen Anspruch. Bei Liegenschaften bedeute dies, daß es zur Begründung einer dinglichen Rechtsstellung der verbleibenden Gesellschafter der Einverleibung ihres (Mit-)Eigentums im Grundbuch hinsichtlich dieser Liegenschaftsanteile bedürfe. Vor dieser Übergabe, also bei Liegenschaften sohin vor Einverleibung des (Mit-)Eigentums (§ 431 ABGB), bleibe der Einverleibte (Allein oder Mit-)Eigentümer im Außenverhältnis allein berechtigt.Rechtlich folge daraus, daß im Hinblick auf die Überlassung der Miteigentumsanteile der beiden im Konkurs befindlichen Gesellschafter an die Gesellschaft quoad sortem das Eigentum an diesen Liegenschaftsanteilen den verbleibenden Gesellschaftern übertragen werden müsse. Nach einem Teil der Lehre und Rechtsprechung hätten die verbleibenden Gesellschafter grundsätzlich nur einen schuldrechtlichen Anspruch. Bei Liegenschaften bedeute dies, daß es zur Begründung einer dinglichen Rechtsstellung der verbleibenden Gesellschafter der Einverleibung ihres (Mit-)Eigentums im Grundbuch hinsichtlich dieser Liegenschaftsanteile bedürfe. Vor dieser Übergabe, also bei Liegenschaften sohin vor Einverleibung des (Mit-)Eigentums (Paragraph 431, ABGB), bleibe der Einverleibte (Allein oder Mit-)Eigentümer im Außenverhältnis allein berechtigt.
Für den Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Liegenschaftsvermögen seien daher grundsätzlich folgende rechtliche Erwägungen anzustellen:
Sei die Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) wie hier quoad sortem gewidmet, so sei allein der einverleibte Eigentümer dinglich berechtigt, obwohl die Liegenschaft "intern" gesellschaftsverfangen sei. Daraus wäre vorerst der Schluß zu ziehen, daß Dritten gegenüber und damit auch Konkursgläubigern gegenüber die Gesellschaftsverfangenheit der Liegenschaft nicht wirksam wäre und solche Liegenschaften in die Masse des sachenrechtlichen Eigentümers fielen. Folge man den grundsätzlichen Überlegungen Königs (in ZIK 1996, 77), so hätten die Kläger als die übrigen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen nur einen Anspruch auf Verschaffung auf Eigentum. Bloße Verschafftungsansprüche würden aber nicht zur Aussonderung im Konkurs berechtigen (§ 44 KO). Die Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes würden dann, wenn sie sich bei der Widmung des Hauptstammes damit begnügen, daß es bei der sachenrechtlichen Verfügungsgewalt des Gesellschafters bleibt und nur quoad sortem dem Gesellschaftszweck gewidmet ist, insoweit die Insolvenzgefahr tragen.Sei die Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) wie hier quoad sortem gewidmet, so sei allein der einverleibte Eigentümer dinglich berechtigt, obwohl die Liegenschaft "intern" gesellschaftsverfangen sei. Daraus wäre vorerst der Schluß zu ziehen, daß Dritten gegenüber und damit auch Konkursgläubigern gegenüber die Gesellschaftsverfangenheit der Liegenschaft nicht wirksam wäre und solche Liegenschaften in die Masse des sachenrechtlichen Eigentümers fielen. Folge man den grundsätzlichen Überlegungen Königs (in ZIK 1996, 77), so hätten die Kläger als die übrigen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen nur einen Anspruch auf Verschaffung auf Eigentum. Bloße Verschafftungsansprüche würden aber nicht zur Aussonderung im Konkurs berechtigen (Paragraph 44, KO). Die Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes würden dann, wenn sie sich bei der Widmung des Hauptstammes damit begnügen, daß es bei der sachenrechtlichen Verfügungsgewalt des Gesellschafters bleibt und nur quoad sortem dem Gesellschaftszweck gewidmet ist, insoweit die Insolvenzgefahr tragen.
Ausgehend von der Tatsache, daß hier eine unternehmenstragende Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vorliege, sei für die Lösung der Frage, inwieweit den Klägern dennoch ein Widerspruchsrecht im Sinn des § 37 EO gegen die beiden anhängigen Exekutionen auf kridamäßige Versteigerung der Miteigentumsanteile der im Konkurs befindlichen Miteigentümer und Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusteht, folgendes zu überlegen: Die Kläger stützten ihr Widerspruchsrecht im wesentlichen darauf, daß die von den Gesellschaftern in die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes eingebrachten Miteigentumsanteile am Liegenschaftsbesitz Gesellschaftsvermögen darstellten und den Klägern nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ein Abtretungsanspruch zustehe. Aus einer derartigen Vertragskonstruktion könne König (aaO 77) folgend abgeleitet werden, daß die Widmung des Gesellschaftsvermögens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes in der Form quoad sortem als Treuhandschaft des Eigentümergesellschafters zugunsten seiner Mitgesellschafter anzusehen sei. Treuhand sei nämlich dann gegeben, wenn jemand Rechte (Treugut) übertragen erhalte, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer obligatorischen Bindung zu einer anderen Person nur in einer bestimmten Weise ausüben solle. Ob der Treuhänder das Treugut vom Treugeber direkt übertragen erhält oder aber unmittelbar von einem Dritten erwirbt, sei für das Zustandekommen der Treuhandschaft unerheblich. Gleiches müsse gelten, wenn der (spätere) Treuhänder selbst zunächst unbeschränkter Eigentümer am (späteren) Treugut war und daraufhin erst die Treuhandabsprache erfolgt. Die für die Treuhandschaft verlangte obligatorische Bindung des Treuhänders könne für den Eigentümergesellschafter hinsichtlich der Miteigentumsanteile der übrigen Gesellschafter bei der Widmung quoad sortem im Gesellschaftsband gesehen werden. Demnach wäre jeder Miteigentumsgesellschafter hinsichtlich der Miteigentumsanteile der anderen Mitgesellschafter Treuhänder. Treugut könne jedoch im Konkurs des Treuhänders ausgesondert werden, dies auch dann, wenn das Treugut vom Treuhänder unmittelbar von einem Dritten, somit auch von sich selbst erworben worden sei. Dies führe letztlich zu jenen Rechtsfolgen, denen quoad dominium gewidmetes Gesellschaftsvermögen unterliege. Da auch Miteigentum zur Aussonderung berechtige, stehe den übrigen Gesellschaftern auch aus diesem Titel ein Anspruch gemäß § 44 KO zu.Ausgehend von der Tatsache, daß hier eine unternehmenstragende Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vorliege, sei für die Lösung der Frage, inwieweit den Klägern dennoch ein Widerspruchsrecht im Sinn des Paragraph 37, EO gegen die beiden anhängigen Exekutionen auf kridamäßige Versteigerung der Miteigentumsanteile der im Konkurs befindlichen Miteigentümer und Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusteht, folgendes zu überlegen: Die Kläger stützten ihr Widerspruchsrecht im wesentlichen darauf, daß die von den Gesellschaftern in die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes eingebrachten Miteigentumsanteile am Liegenschaftsbesitz Gesellschaftsvermögen darstellten und den Klägern nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ein Abtretungsanspruch zustehe. Aus einer derartigen Vertragskonstruktion könne König (aaO 77) folgend abgeleitet werden, daß die Widmung des Gesellschaftsvermögens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes in der Form quoad sortem als Treuhandschaft des Eigentümergesellschafters zugunsten seiner Mitgesellschafter anzusehen sei. Treuhand sei nämlich dann gegeben, wenn jemand Rechte (Treugut) übertragen erhalte, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer obligatorischen Bindung zu einer anderen Person nur in einer bestimmten Weise ausüben solle. Ob der Treuhänder das Treugut vom Treugeber direkt übertragen erhält oder aber unmittelbar von einem Dritten erwirbt, sei für das Zustandekommen der Treuhandschaft unerheblich. Gleiches müsse gelten, wenn der (spätere) Treuhänder selbst zunächst unbeschränkter Eigentümer am (späteren) Treugut war und daraufhin erst die Treuhandabsprache erfolgt. Die für die Treuhandschaft verlangte obligatorische Bindung des Treuhänders könne für den Eigentümergesellschafter hinsichtlich der Miteigentumsanteile der übrigen Gesellschafter bei der Widmung quoad sortem im Gesellschaftsband gesehen werden. Demnach wäre jeder Miteigentumsgesellschafter hinsichtlich der Miteigentumsanteile der anderen Mitgesellschafter Treuhänder. Treugut könne jedoch im Konkurs des Treuhänders ausgesondert werden, dies auch dann, wenn das Treugut vom Treuhänder unmittelbar von einem Dritten, somit auch von sich selbst erworben worden sei. Dies führe letztlich zu jenen Rechtsfolgen, denen quoad dominium gewidmetes Gesellschaftsvermögen unterliege. Da auch Miteigentum zur Aussonderung berechtige, stehe den übrigen Gesellschaftern auch aus diesem Titel ein Anspruch gemäß Paragraph 44, KO zu.
Der Treugeber könne einer vom Gläubiger des Treuhänders auf das Treugut geführten Exekution gemäß § 37 EO widersprechen, auch wenn das Treugut vom Treuhänder unmittelbar von einem Dritten erworben wurde (RdW 1990, 311 mwN).Der Treugeber könne einer vom Gläubiger des Treuhänders auf das Treugut geführten Exekution gemäß Paragraph 37, EO widersprechen, auch wenn das Treugut vom Treuhänder unmittelbar von einem Dritten erworben wurde (RdW 1990, 311 mwN).
Bei Prüfung der Bestimmungen des vorliegenden Gesellschaftsvertrages hinsichtlich des daraus hervorgehenden Treuhandverhältnisses sei jeglicher Verdacht von der Hand zu weisen, daß diese Bestimmung von den Vertragspartnern zur Schädigung der Gläubiger der Treuhänder konstruiert worden sei. Der Masseverwalter gehe selbst davon aus, daß die Miteigentumsanteile an den Liegenschaften von den Gesellschaftern in die Gesellschaft quoad sortem eingebracht worden seien; er habe durch seine diesbezügliche Erklärung im Schiedsverfahren anerkannt, daß es sich dabei um Gesellschaftsvermögen handle. Diese vertraglichen Bestimmungen über die Einbringung der Miteigentumsanteile und die Abtretungsverpflichtung rechtfertigten die Annahme eines Treuhandverhältnisses. Die beiden im Konkurs befindlichen Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes seien hinsichtlich der ihnen bücherlich zugeschriebenen Miteigentumsanteile nur noch Treuhänder; diese Miteigentumsanteile fielen daher nicht in das Konkursvermögen. Der Masseverwalter sei vielmehr auf das Auseinandersetzungsguthaben verwiesen. Die übrigen Mitgesellschafter seien diesbezüglich Treugeber. Als solche könnten sie gegen die Zwangsversteigerung der Miteigentumsanteile Widerspruch im Sinn des § 37 EO erheben.Bei Prüfung der Bestimmungen des vorliegenden Gesellschaftsvertrages hinsichtlich des daraus hervorgehenden Treuhandverhältnisses sei jeglicher Verdacht von der Hand zu weisen, daß diese Bestimmung von den Vertragspartnern zur Schädigung der Gläubiger der Treuhänder konstruiert worden sei. Der Masseverwalter gehe selbst davon aus, daß die Miteigentumsanteile an den Liegenschaften von den Gesellschaftern in die Gesellschaft quoad sortem eingebracht worden seien; er habe durch seine diesbezügliche Erklärung im Schiedsverfahren anerkannt, daß es sich dabei um Gesellschaftsvermögen handle. Diese vertraglichen Bestimmungen über die Einbringung der Miteigentumsanteile und die Abtretungsverpflichtung rechtfertigten die Annahme eines Treuhandverhältnisses. Die beiden im Konkurs befindlichen Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes seien hinsichtlich der ihnen bücherlich zugeschriebenen Miteigentumsanteile nur noch Treuhänder; diese Miteigentumsanteile fielen daher nicht in das Konkursvermögen. Der Masseverwalter sei vielmehr auf das Auseinandersetzungsguthaben verwiesen. Die übrigen Mitgesellschafter seien diesbezüglich Treugeber. Als solche könnten sie gegen die Zwangsversteigerung der Miteigentumsanteile Widerspruch im Sinn des Paragraph 37, EO erheben.
Die Revision des Beklagten ist berechtigt.