Aus der Begründung:
Gemäß § 577 Abs. 2 ZPO kann in einem Schiedsvertrage auch wirksam vereinbart werden, daß aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse künftig entstehende Streitigkeiten durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollen. Welche Streitigkeiten danach von der Schiedsvereinbarung umfaßt sind, ist auf Grund ihres - nach dem Parteiwillen auszulegenden - Inhaltes zu ermitteln. Die Einrede des Vorliegens einer Schiedsgerichtsvereinbarung ist nicht mit der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern mit jener der (heilbaren) sachlichen Unzuständigkeit geltend zu machen (JBl. 1976, 377; EvBl. 1958/103; SZ 6/122; Fasching I 54, III 167 f., IV 736; derselbe, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und internationalen Recht 34; vgl. auch Matscher, Probleme der Schiedsgerichtsbarkeit im österreichischen Recht, JBl. 1975, 418). Kommt es bei Vorliegen einer mit einem Hauptvertrag verbundenen Schiedsklausel zu Streitigkeiten über die Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrages, muß unterschieden werden: War der Hauptvertrag ursprünglich gültig und entstehen Streitigkeiten über die (einseitige) Aufhebung des Vertrages, dessen Kündigung oder fristlose Auflösung oder die aus dessen Beendigung abgeleiteten Ansprüche, dann wirkt eine "alle Streitigkeiten aus dem Vertrage" umfassende Schiedsklausel auch auf sie. Auch wenn die ursprüngliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Vertrages behauptet wird, gilt - sofern nur die Schiedsvereinbarung formgültig und inhaltlich bestimmt ist und nicht ohnehin diesen Fall ausdrücklich regelt - die Schiedsgerichtsbarkeit im Zweifel auch für solche Streitigkeiten (Fasching IV 729; derselbe, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen internationalen Recht 37; ähnlich Wünsch, Schiedsgerichtsbarkeit in Handelssachen 41 ff. mwN). Anders ist jedoch der Fall zu beurteilen, wenn der Kläger behauptet, daß die Parteien den Hauptvertrag samt eingebauter Schiedsklausel einverständlich aufgelöst haben, was auch stillschweigend geschehen kann (Baumbach - Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit[2] 83), oder wenn die Parteien einverständlich von der Unwirksamkeit des Hauptvertrages (bzw. der Schiedsklausel) ausgehen. Es geht dann nicht um den Inhalt (Wirkungsbereich) der Schiedsvereinbarung, sondern um ihren Weiterbestand.Gemäß Paragraph 577, Absatz 2, ZPO kann in einem Schiedsvertrage auch wirksam vereinbart werden, daß aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse künftig entstehende Streitigkeiten durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollen. Welche Streitigkeiten danach von der Schiedsvereinbarung umfaßt sind, ist auf Grund ihres - nach dem Parteiwillen auszulegenden - Inhaltes zu ermitteln. Die Einrede des Vorliegens einer Schiedsgerichtsvereinbarung ist nicht mit der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern mit jener der (heilbaren) sachlichen Unzuständigkeit geltend zu machen (JBl. 1976, 377; EvBl. 1958/103; SZ 6/122; Fasching römisch eins 54, römisch drei 167 f., römisch vier 736; derselbe, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und internationalen Recht 34; vergleiche auch Matscher, Probleme der Schiedsgerichtsbarkeit im österreichischen Recht, JBl. 1975, 418). Kommt es bei Vorliegen einer mit einem Hauptvertrag verbundenen Schiedsklausel zu Streitigkeiten über die Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrages, muß unterschieden werden: War der Hauptvertrag ursprünglich gültig und entstehen Streitigkeiten über die (einseitige) Aufhebung des Vertrages, dessen Kündigung oder fristlose Auflösung oder die aus dessen Beendigung abgeleiteten Ansprüche, dann wirkt eine "alle Streitigkeiten aus dem Vertrage" umfassende Schiedsklausel auch auf sie. Auch wenn die ursprüngliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Vertrages behauptet wird, gilt - sofern nur die Schiedsvereinbarung formgültig und inhaltlich bestimmt ist und nicht ohnehin diesen Fall ausdrücklich regelt - die Schiedsgerichtsbarkeit im Zweifel auch für solche Streitigkeiten (Fasching römisch vier 729; derselbe, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen internationalen Recht 37; ähnlich Wünsch, Schiedsgerichtsbarkeit in Handelssachen 41 ff. mwN). Anders ist jedoch der Fall zu beurteilen, wenn der Kläger behauptet, daß die Parteien den Hauptvertrag samt eingebauter Schiedsklausel einverständlich aufgelöst haben, was auch stillschweigend geschehen kann (Baumbach - Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit[2] 83), oder wenn die Parteien einverständlich von der Unwirksamkeit des Hauptvertrages (bzw. der Schiedsklausel) ausgehen. Es geht dann nicht um den Inhalt (Wirkungsbereich) der Schiedsvereinbarung, sondern um ihren Weiterbestand.
Ist das Begehren wie hier auf Feststellung der einverständlichen Aufhebung des Schiedsvertrages gerichtet, so fallen die die sachliche Zuständigkeit begrundenden Tatsachen und die anspruchsbegrundenden Tatsachen zusammen. In einem derartigen Fall sind, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, die vom Kläger aufgestellten Tatsachenbehauptungen für die Frage der sachlichen Zuständigkeit dem Verfahren ohne weitere Überprüfung auf ihre Richtigkeit zugrunde zu legen (vgl. EvBl. 1981/151 mwN; JBl. 1980, 430; JBl. 1979, 42; SZ 48/136 ua.). Bei behauptetem Erlöschen des Schiedsvertrages wegen einverständlicher Aufhebung kann daher die Klage vor dem staatlichen Gericht erhoben werden (Baumbach - Schwab aaO 83). In das Recht der beklagten Partei auf ein Verfahren vor dem vereinbarten Schiedsgericht würde auch durch eine unrichtige Behauptung der klagenden Partei, der Vertrag sei einverständlich aufgehoben worden, nicht eingegriffen, weil das ordentliche Gericht nur über den auf die Behauptung des Klägers gegrundeten Anspruch zu entscheiden hat. Erweist sich diese Tatsachenbehauptung im Verlaufe des Verfahrens als unrichtig, dann ist die Klage nicht zurückzuweisen, sondern das Klagebegehren abzuweisen. Ansprüche, die vom Aufrechtbestehen der Schiedsgerichtsklausel ausgehen, werden davon nicht berührt. Sie können auch während des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht vor dem Schiedsgericht geltend gemacht werden (vgl. zum umgekehrten Fall SZ 17/131).Ist das Begehren wie hier auf Feststellung der einverständlichen Aufhebung des Schiedsvertrages gerichtet, so fallen die die sachliche Zuständigkeit begrundenden Tatsachen und die anspruchsbegrundenden Tatsachen zusammen. In einem derartigen Fall sind, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, die vom Kläger aufgestellten Tatsachenbehauptungen für die Frage der sachlichen Zuständigkeit dem Verfahren ohne weitere Überprüfung auf ihre Richtigkeit zugrunde zu legen vergleiche EvBl. 1981/151 mwN; JBl. 1980, 430; JBl. 1979, 42; SZ 48/136 ua.). Bei behauptetem Erlöschen des Schiedsvertrages wegen einverständlicher Aufhebung kann daher die Klage vor dem staatlichen Gericht erhoben werden (Baumbach - Schwab aaO 83). In das Recht der beklagten Partei auf ein Verfahren vor dem vereinbarten Schiedsgericht würde auch durch eine unrichtige Behauptung der klagenden Partei, der Vertrag sei einverständlich aufgehoben worden, nicht eingegriffen, weil das ordentliche Gericht nur über den auf die Behauptung des Klägers gegrundeten Anspruch zu entscheiden hat. Erweist sich diese Tatsachenbehauptung im Verlaufe des Verfahrens als unrichtig, dann ist die Klage nicht zurückzuweisen, sondern das Klagebegehren abzuweisen. Ansprüche, die vom Aufrechtbestehen der Schiedsgerichtsklausel ausgehen, werden davon nicht berührt. Sie können auch während des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht vor dem Schiedsgericht geltend gemacht werden vergleiche zum umgekehrten Fall SZ 17/131).
Auch die Behauptung der einverständlichen Aufhebung des Hauptvertrages allein reicht zur Begründung der Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes aus. Die in ein Vertragsverhältnis eingebaute Schiedsklausel ist nach Lehre (Fasching IV 739; Sperl 779; aM, jedoch ohne nähere Begründung, anscheinend Pollak[2] 775) und Rechtsprechung (JBl. 1979, 42; JBl. 1976, 377) als Nebenabrede zu beurteilen, die im Zweifel das rechtliche Schicksal des Hauptvertrages teilt und daher wegfällt, wenn die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen. Es bedürfte einer besonderen Erklärung der Vertragsparteien bei Aufhebung des Vertrages, um ein anderes Schicksal der darin enthaltenen Schiedsklausel annehmen zu können. Die von der Rekurswerberin zitierten Meinungen aus dem Schrifttum, wonach der Schiedsvertrag im Zweifel aufrecht bleibe, beziehen sich, ebenso wie die Entscheidung BGHZ 53, 315, auf die hier nicht vorliegenden Fälle der Unwirksamkeit oder der umstrittenen einseitigen Auflösung des Hauptvertrages. Die Revisionsrekurswerberin führt allerdings aus, daß sich auch die klagende Partei auf eine einseitige Kündigung des Franchisevertrages, der ein Dauerschuldverhältnis sei, berufen habe. Eine solche Auflösungserklärung würde das Vertragsverhältnis schon mit dem Zugang der Erklärung beenden, wenn tatsächlich ein wichtiger Grund hiefür vorgelegen wäre. Eine spätere "Zustimmung" der beklagten Partei habe nicht mehr zu der von der klagenden Partei - sohin fälschlich behaupteten - einverständlichen Auflösung führen können. Mit diesen Ausführungen übersieht die Revisionsrekurswerberin jedoch, daß bei einer einseitigen Auflösungserklärung über das Vorliegen berechtigter Gründe zur vorzeitigen Auflösung eines Vertrages häufig (und auch im vorliegenden Fall) Streit besteht, so daß eine Zustimmung zu einer einseitigen Auflösungserklärung zu dem Zweck abgegeben werden kann, nunmehr die Wirksamkeit der Erklärung anzuerkennen und damit Meinungsverschiedenheiten über die Auflösung beizulegen. Auf eine solche nunmehr zweiseitige Regelung kann sich ein Partner unabhängig von seinem vorherigen Verhalten berufen.Auch die Behauptung der einverständlichen Aufhebung des Hauptvertrages allein reicht zur Begründung der Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes aus. Die in ein Vertragsverhältnis eingebaute Schiedsklausel ist nach Lehre (Fasching römisch vier 739; Sperl 779; aM, jedoch ohne nähere Begründung, anscheinend Pollak[2] 775) und Rechtsprechung (JBl. 1979, 42; JBl. 1976, 377) als Nebenabrede zu beurteilen, die im Zweifel das rechtliche Schicksal des Hauptvertrages teilt und daher wegfällt, wenn die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen. Es bedürfte einer besonderen Erklärung der Vertragsparteien bei Aufhebung des Vertrages, um ein anderes Schicksal der darin enthaltenen Schiedsklausel annehmen zu können. Die von der Rekurswerberin zitierten Meinungen aus dem Schrifttum, wonach der Schiedsvertrag im Zweifel aufrecht bleibe, beziehen sich, ebenso wie die Entscheidung BGHZ 53, 315, auf die hier nicht vorliegenden Fälle der Unwirksamkeit oder der umstrittenen einseitigen Auflösung des Hauptvertrages. Die Revisionsrekurswerberin führt allerdings aus, daß sich auch die klagende Partei auf eine einseitige Kündigung des Franchisevertrages, der ein Dauerschuldverhältnis sei, berufen habe. Eine solche Auflösungserklärung würde das Vertragsverhältnis schon mit dem Zugang der Erklärung beenden, wenn tatsächlich ein wichtiger Grund hiefür vorgelegen wäre. Eine spätere "Zustimmung" der beklagten Partei habe nicht mehr zu der von der klagenden Partei - sohin fälschlich behaupteten - einverständlichen Auflösung führen können. Mit diesen Ausführungen übersieht die Revisionsrekurswerberin jedoch, daß bei einer einseitigen Auflösungserklärung über das Vorliegen berechtigter Gründe zur vorzeitigen Auflösung eines Vertrages häufig (und auch im vorliegenden Fall) Streit besteht, so daß eine Zustimmung zu einer einseitigen Auflösungserklärung zu dem Zweck abgegeben werden kann, nunmehr die Wirksamkeit der Erklärung anzuerkennen und damit Meinungsverschiedenheiten über die Auflösung beizulegen. Auf eine solche nunmehr zweiseitige Regelung kann sich ein Partner unabhängig von seinem vorherigen Verhalten berufen.