Rechtssatz RS0045166
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045166
Geschäftszahl
1Ob628/82; 1Ob547/84; 7Ob661/85
Entscheidungsdatum
21.11.1985
Rechtssatz
Stützt sich eine Klage auf die Behauptung der einverständlichen Aufhebung eines Vertrages samt der darin enthaltenen Schiedsklausel, so fallen anspruchsbegründende und zuständigkeitsbegründende Tatsachen zusammen. Der Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit ist die Behauptung der einverständlichen Vertragsaufhebung ohne weitere Überprüfung zugrundezulegen. Erweist sich die Behauptung im Laufe des Verfahrens als unrichtig, ist die Klage nicht zurückzuweisen, sondern das Klagebegehren abzuweisen. Der gerichtliche Rechtsstreit schließt einen auf andere Behauptungen gestützten Rechtsstreit vor dem Schiedsgericht nicht aus.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 628/82
Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 628/82
Veröff: SZ 55/89
- 1 Ob 547/84
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 1 Ob 547/84
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 628/82
- 7 Ob 661/85
Entscheidungstext OGH 21.11.1985 7 Ob 661/85
nur: Stützt sich eine Klage auf die Behauptung eines Vertrages samt der darin enthaltenen Schiedsklausel, so fallen anspruchsbegründende und zuständigkeitsbegründende Tatsachen zusammen. (T1) Beisatz: Wird dieser Klage die Einwendung des Nichtzustandekommens des behaupteten Vertrages entgegengesetzt und aus diesem Grunde auch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bestritten, so ist über diese Einwendung nicht mittels einer beschlußmäßigen Zuständigkeitsentscheidung sondern mittels Urteil zu entscheiden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045166
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19820616_OGH0002_0010OB00628_8200000_004