Aus der Begründung:
Die dem Adolf R. erteilte Vollmacht erstreckte sich auch auf den Sterbefall des Machtgebers, so daß der Vater des Klägers schon nach Inhalt der Vollmacht sowohl berechtigt als auch verpflichtet war, das ihm aufgetragene Geschäft zu vollenden (§ 1022 ABGB.), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob inzwischen ein weiterer Erbgang stattgefunden hat. Die aus diesem Mandat dem Auftraggeber bereits entstandenen Rechte und Pflichten gingen daher mit seinem Tod auf seine Erben (GlU. 14.700 = AmtlSlg. 289), in weiterer Folge auf seine Erbeserben über. Bei der Entscheidung der Frage, wie weit die Haftung der bedingt erbserklärten Erben des Auftraggebers Josef R. für die bereits entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Mandat gemäß den §§ 802, 821 ABGB. eine Begrenzung erfährt, ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes lediglich vom Nachlaßvermögen des Josef R. auszugehen, da dessen Nachlaß mit Einantwortungsurkunde vom 30. April 1959 zur Hälfte der Verlassenschaft nach dem nachverstorbenen Sohn Emanuel R., repräsentiert durch seine Witwe und seine beiden Töchter Myra (Beklagte) und Esther R., eingeantwortet wurde, demnach die Nachlaßhälfte an die Letztgenannten als Transmissare des Emanuel R. gefallen ist (§ 537 ABGB.). Wenngleich die der Verlassenschaft nach Emanuel R. eingeantwortete Liegenschaftshälfte auch den alleinigen Gegenstand der Abhandlung nach Emanuel R. bildete, so ist doch der für die Haftungsbegrenzung der bedingt erbserklärten Erben maßgebende Zeitpunkt der Einantwortung in den Abhandlungen nach Josef R. und nach Emanuel R. ein verschiedener (30. April 1959 und 31. August 1959), so daß die rechtsirrige Auffassung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Heranziehung der Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens nach Emanuel R. auch zu einem praktisch unrichtigen Ergebnis führen könnte. Da der Beklagten der Nachlaß ihres Vaters Emanuel R. nach der gesetzlichen Erbfolge, lediglich zu drei Achteln einzuantworten war, wäre der ihrer ideellen Erbquote entsprechende, auf sie entfallende Vermögenswert allerdings nicht ein Viertel, sondern lediglich drei Sechzehntel (drei Achtel der Hälfte) des Nachlaßvermögens nach Josef R. Da jedoch auf Grund eines Erbübereinkommens zwischen der Witwe und den beiden Töchtern des Emanuel R., auf welches schon in der Einantwortungsurkunde vom 31. August 1959 Bezug genommen wurde, der nur aus der Liegenschaftshälfte bestehende Nachlaß nach Emanuel R. allein an dessen beide Töchter Myra und Esther R. zu gleichen Teilen fiel, hat die Beklagte Myra R. in Ansehung jenes ihr zugefallenen Teiles des Nachlaßgegenstandes, der ihren Erbteil übersteigt, nicht von Todes wegen, sondern nach § 1409 ABGB. unter Lebenden erworben (vgl. Klang 2. Aufl. III 1058). Da es sich um eine zum Vermögen des Erblassers Josef R. gehörige Verbindlichkeit handelt, die sich allein auf diesen Nachlaßgegenstand bezieht, begann ihre Haftung in Ansehung des ihre Erbquote übersteigenden Teiles nicht schon mit der Einantwortung, sondern erst mit der Übereignung des Liegenschaftsviertels durch bücherliche Einverleibung laut Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 9. Februar 1960. Die Beklagte hat daher innerhalb der sich aus der Rechtswohltat des Inventars ergebenden Begrenzung, somit nach Verhältnis des ihr zustehenden Vermögenswertes von insgesamt einem Viertel des Nachlaßvermögens nach Josef R., für die Verbindlichkeit aus dem Mandat zu haften. Für diesen auf Grund der Ergebnisse des Abhandlungsverfahrens nach Josef R. zu ermittelnden anteiligen Vermögenswert erscheint jedoch nicht allein der auf den Todestag des Erblassers abgestellte reine Nachlaßwert in der Höhe von 23.168 S 97 g, dessen vierter Teil für die Klageforderung keine Deckung böte, maßgebend, sondern es sind auch Veränderungen des Nachlaßvermögens in der Zeit zwischen der Inventur und der Einantwortung (30. April 1959) zu berücksichtigen (GlUNF. 2142). Das Erstgericht wird daher alle etwaigen Veränderungen des Nachlaßvermögens nach Josef R., welche zwischen der auf den Todestag des Erblassers abgestellten Inventur und der mit Beschluß vom 30. April 1959 erfolgten Einantwortung auf der Aktiv- und Passivseite eingetreten sind, festzustellen haben. Erst auf Grund dieser Feststellungen kann der dem anteiligen Vermögenswert der Beklagten entsprechende Bruchteil der Schuld, für welche die Beklagte persönlich zu haften hat, ermittelt werden.Die dem Adolf R. erteilte Vollmacht erstreckte sich auch auf den Sterbefall des Machtgebers, so daß der Vater des Klägers schon nach Inhalt der Vollmacht sowohl berechtigt als auch verpflichtet war, das ihm aufgetragene Geschäft zu vollenden (Paragraph 1022, ABGB.), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob inzwischen ein weiterer Erbgang stattgefunden hat. Die aus diesem Mandat dem Auftraggeber bereits entstandenen Rechte und Pflichten gingen daher mit seinem Tod auf seine Erben (GlU. 14.700 = AmtlSlg. 289), in weiterer Folge auf seine Erbeserben über. Bei der Entscheidung der Frage, wie weit die Haftung der bedingt erbserklärten Erben des Auftraggebers Josef R. für die bereits entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Mandat gemäß den Paragraphen 802, 821, ABGB. eine Begrenzung erfährt, ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes lediglich vom Nachlaßvermögen des Josef R. auszugehen, da dessen Nachlaß mit Einantwortungsurkunde vom 30. April 1959 zur Hälfte der Verlassenschaft nach dem nachverstorbenen Sohn Emanuel R., repräsentiert durch seine Witwe und seine beiden Töchter Myra (Beklagte) und Esther R., eingeantwortet wurde, demnach die Nachlaßhälfte an die Letztgenannten als Transmissare des Emanuel R. gefallen ist (Paragraph 537, ABGB.). Wenngleich die der Verlassenschaft nach Emanuel R. eingeantwortete Liegenschaftshälfte auch den alleinigen Gegenstand der Abhandlung nach Emanuel R. bildete, so ist doch der für die Haftungsbegrenzung der bedingt erbserklärten Erben maßgebende Zeitpunkt der Einantwortung in den Abhandlungen nach Josef R. und nach Emanuel R. ein verschiedener (30. April 1959 und 31. August 1959), so daß die rechtsirrige Auffassung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Heranziehung der Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens nach Emanuel R. auch zu einem praktisch unrichtigen Ergebnis führen könnte. Da der Beklagten der Nachlaß ihres Vaters Emanuel R. nach der gesetzlichen Erbfolge, lediglich zu drei Achteln einzuantworten war, wäre der ihrer ideellen Erbquote entsprechende, auf sie entfallende Vermögenswert allerdings nicht ein Viertel, sondern lediglich drei Sechzehntel (drei Achtel der Hälfte) des Nachlaßvermögens nach Josef R. Da jedoch auf Grund eines Erbübereinkommens zwischen der Witwe und den beiden Töchtern des Emanuel R., auf welches schon in der Einantwortungsurkunde vom 31. August 1959 Bezug genommen wurde, der nur aus der Liegenschaftshälfte bestehende Nachlaß nach Emanuel R. allein an dessen beide Töchter Myra und Esther R. zu gleichen Teilen fiel, hat die Beklagte Myra R. in Ansehung jenes ihr zugefallenen Teiles des Nachlaßgegenstandes, der ihren Erbteil übersteigt, nicht von Todes wegen, sondern nach Paragraph 1409, ABGB. unter Lebenden erworben vergleiche Klang 2. Aufl. römisch drei 1058). Da es sich um eine zum Vermögen des Erblassers Josef R. gehörige Verbindlichkeit handelt, die sich allein auf diesen Nachlaßgegenstand bezieht, begann ihre Haftung in Ansehung des ihre Erbquote übersteigenden Teiles nicht schon mit der Einantwortung, sondern erst mit der Übereignung des Liegenschaftsviertels durch bücherliche Einverleibung laut Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 9. Februar 1960. Die Beklagte hat daher innerhalb der sich aus der Rechtswohltat des Inventars ergebenden Begrenzung, somit nach Verhältnis des ihr zustehenden Vermögenswertes von insgesamt einem Viertel des Nachlaßvermögens nach Josef R., für die Verbindlichkeit aus dem Mandat zu haften. Für diesen auf Grund der Ergebnisse des Abhandlungsverfahrens nach Josef R. zu ermittelnden anteiligen Vermögenswert erscheint jedoch nicht allein der auf den Todestag des Erblassers abgestellte reine Nachlaßwert in der Höhe von 23.168 S 97 g, dessen vierter Teil für die Klageforderung keine Deckung böte, maßgebend, sondern es sind auch Veränderungen des Nachlaßvermögens in der Zeit zwischen der Inventur und der Einantwortung (30. April 1959) zu berücksichtigen (GlUNF. 2142). Das Erstgericht wird daher alle etwaigen Veränderungen des Nachlaßvermögens nach Josef R., welche zwischen der auf den Todestag des Erblassers abgestellten Inventur und der mit Beschluß vom 30. April 1959 erfolgten Einantwortung auf der Aktiv- und Passivseite eingetreten sind, festzustellen haben. Erst auf Grund dieser Feststellungen kann der dem anteiligen Vermögenswert der Beklagten entsprechende Bruchteil der Schuld, für welche die Beklagte persönlich zu haften hat, ermittelt werden.