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Rechtssatz RS0015481

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0015481

Geschäftszahl

6Ob366/61

Entscheidungsdatum

04.10.1961

Rechtssatz

Hat ein bedingt erbserklärter Erbe zufolge eines Erbübereinkommens mehr als den ihm seiner ideellen Erbquote entsprechenden Vermögenswert des Nachlaßvermögens erhalten, so erwirbt er hinsichtlich des seinen Erbteil übersteigenden Teiles des ihm zukommenden Vermögenswertes nicht von Todes wegen, sondern unter Lebenden. Besteht daher das Nachlaßvermögen allein aus einem Nachlaßgegenstand, auf den sich die in Frage kommende Nachlaßverbindlichkeit bezieht, so haftet der erbserklärte Erbe hinsichtlich des ihm zugefallenen Vermögenswertes, der seinen Erbteil übersteigt, nicht nach Maßgabe der sich aus der Rechtswohltat des Inventars ergebenden Begrenzung ( Paragraphen 802, 821, ABGB ), sondern nach Maßgabe des Paragraph 1409, ABGB. Seine Haftung beginnt daher in Ansehung des seinen Erbteil übersteigenden Vermögenswertes nicht schon mit der Einantwortung, sondern im Falle eines unbeweglichen Nachlaßgegenstandes erst mit der Übereignung des ihm zustehenden Liegenschaftsanteiles durch bücherliche Einverleibung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 366/61
    Entscheidungstext OGH 04.10.1961 6 Ob 366/61
    Veröff: SZ 34/136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0015481

Dokumentnummer

JJR_19611004_OGH0002_0060OB00366_6100000_001