In der Klage wird ausgeführt, daß die L.-Sparkasse am 14. November 1957 dem Jakob U. ein Darlehen von 15.000 S gewährt habe. Die Darlehenserklärung sei vom Kläger und dem am 29. November 1957 verstorbenen Simon T. sen., dem Vater des Beklagten, unterschrieben worden, nachdem sich beide als Bürgen zur ungeteilten Hand zur Zahlung verpflichtet hätten. Weiter hätten der Kläger und Simon T. sen. einen von der L.-Sparkasse ausgestellten und von Jakob U. angenommenen Wechsel in bianco als Bürgen unterschrieben. Dieser Wechsel sollte der Sicherstellung des gewährten Darlehens dienen. Der Kläger sei von der L.-Sparkasse als Bürge in Anspruch genommen worden, weil keinerlei Aussicht bestand, von Jakob U. Zahlung zu erlangen. Eine Regreßmöglichkeit gegenüber Jakob U. habe ebenfalls keine Aussicht. Der Kläger halte sich nun im Regreßweg hinsichtlich des halben Betrages an den Beklagten als Erben und Rechtsnachfolger des verstorbenen Simon T. sen.
Dagegen erhob der Beklagte bei der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes mit der Begründung, daß im Hinblick auf die dem Klageanspruch zugrunde liegende Wechselbürgschaft die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes gegeben sei (§ 51 Abs. 2 Z. 8 JN.).Dagegen erhob der Beklagte bei der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes mit der Begründung, daß im Hinblick auf die dem Klageanspruch zugrunde liegende Wechselbürgschaft die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes gegeben sei (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 8, JN.).
Das Erstgericht wies in Stattgebung der Einrede die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurück. Es vertrat den Standpunkt, daß die Klageforderung eine Rückgriffsforderung aus dem Wechselgeschäft darstelle, zumal in der vom Schuldner und den Bürgen unterschriebenen Erklärung keine bestimmte Summe aufscheine, weshalb ein Blankowechsel ausgestellt worden sei. Eine schriftliche Urkunde, in der eine besondere Bürgschaftserklärung für Jakob U. enthalten sei, liege nicht vor. Die Fertigung eines Wechselblanketts sei aber keine wirksame Bürgschaftserklärung außerhalb des Wechselgeschäftes. Es sei daher die Zuständigkeit des Handelsgerichtes nach § 51 Abs. 2 Z. 8 JN. gegeben.Das Erstgericht wies in Stattgebung der Einrede die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurück. Es vertrat den Standpunkt, daß die Klageforderung eine Rückgriffsforderung aus dem Wechselgeschäft darstelle, zumal in der vom Schuldner und den Bürgen unterschriebenen Erklärung keine bestimmte Summe aufscheine, weshalb ein Blankowechsel ausgestellt worden sei. Eine schriftliche Urkunde, in der eine besondere Bürgschaftserklärung für Jakob U. enthalten sei, liege nicht vor. Die Fertigung eines Wechselblanketts sei aber keine wirksame Bürgschaftserklärung außerhalb des Wechselgeschäftes. Es sei daher die Zuständigkeit des Handelsgerichtes nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 8, JN. gegeben.
Dem dagegen von der klagenden Partei erhobenen Rekurs wurde Folge gegeben und der erstgerichtliche Beschluß dahin abgeändert, daß die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde. Das Rekursgericht vertrat abweichend vom Erstgericht den Rechtsstandpunkt, daß als Streitigkeiten aus Wechselgeschäften nur Klagen wegen Ansprüchen aus einem wechselrechtlichen Skripturakt, also nur solche Streitigkeiten zu verstehen seien, bei welchen sich der Anspruch unmittelbar auf den Wechsel grunde, ohne daß hiebei das Grundgeschäft aufgedeckt werde. Im vorliegenden Fall werde aber nur aus dem Grundgeschäft - Bürgschaft für ein Darlehen und Solidarhaftung der Bürgen gemäß § 1359 ABGB. - geklagt. Es handle sich daher nicht um einen Rechtsstreit aus einem Wechselgeschäft, weshalb im Hinblick auf den Streitwert unter 8000 S die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gemäß § 49 Abs. 1 Z. 1 JN. gegeben sei.Dem dagegen von der klagenden Partei erhobenen Rekurs wurde Folge gegeben und der erstgerichtliche Beschluß dahin abgeändert, daß die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde. Das Rekursgericht vertrat abweichend vom Erstgericht den Rechtsstandpunkt, daß als Streitigkeiten aus Wechselgeschäften nur Klagen wegen Ansprüchen aus einem wechselrechtlichen Skripturakt, also nur solche Streitigkeiten zu verstehen seien, bei welchen sich der Anspruch unmittelbar auf den Wechsel grunde, ohne daß hiebei das Grundgeschäft aufgedeckt werde. Im vorliegenden Fall werde aber nur aus dem Grundgeschäft - Bürgschaft für ein Darlehen und Solidarhaftung der Bürgen gemäß Paragraph 1359, ABGB. - geklagt. Es handle sich daher nicht um einen Rechtsstreit aus einem Wechselgeschäft, weshalb im Hinblick auf den Streitwert unter 8000 S die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, JN. gegeben sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.