§ 120 Abs 1 JN regelt zunächst die sachliche Zuständigkeit für die Führung des Firmenbuchs und bestimmte Firmenbuchangelegenheiten im weiteren Sinn (zum Begriff vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 4). Demnach ist das mit Handelssachen betraute Gericht erster Instanz sachlich zuständig für die Führung des Firmenbuchs (Z 1), für bestimmte Verfahren nach dem UGB (Z 2), für die gemäß §§ 225c bis 225l AktG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten (Z 3) sowie für die nach dem SpaltG, dem UmwG und dem GesAusG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten (Z 4 bis 6).Paragraph 120, Absatz eins, JN regelt zunächst die sachliche Zuständigkeit für die Führung des Firmenbuchs und bestimmte Firmenbuchangelegenheiten im weiteren Sinn (zum Begriff vergleiche G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 15, Rz 4). Demnach ist das mit Handelssachen betraute Gericht erster Instanz sachlich zuständig für die Führung des Firmenbuchs (Ziffer eins,), für bestimmte Verfahren nach dem UGB (Ziffer 2,), für die gemäß Paragraphen 225 c bis 225 l AktG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten (Ziffer 3,) sowie für die nach dem SpaltG, dem UmwG und dem GesAusG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten (Ziffer 4 bis 6).
Nach § 120 Abs 2 JN ist örtlich „jenes Gericht (Abs 1 Z 1 und 2)" zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Aus dem Klammerverweis ergibt sich, dass sich diese Regelung der örtlichen Zuständigkeit nur auf die Zuständigkeitstatbestände des § 120 Abs 1 Z 1 und 2 JN, mithin die Führung des Firmenbuches und bestimmte Verfahren nach dem UGB, bezieht. Das in § 120 Abs 2 JN bezeichnete Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet oder ob § 29 UGB (bis 31. 12. 2006: § 30 HGB) beachtet ist:Nach Paragraph 120, Absatz 2, JN ist örtlich „jenes Gericht (Absatz eins, Ziffer eins und 2)" zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Aus dem Klammerverweis ergibt sich, dass sich diese Regelung der örtlichen Zuständigkeit nur auf die Zuständigkeitstatbestände des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins und 2 JN, mithin die Führung des Firmenbuches und bestimmte Verfahren nach dem UGB, bezieht. Das in Paragraph 120, Absatz 2, JN bezeichnete Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet oder ob Paragraph 29, UGB (bis 31. 12. 2006: Paragraph 30, HGB) beachtet ist:
Nach § 120 Abs 3 JN richtet sich, wenn die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Unternehmens im Ausland liegt, die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der inländischen Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen nach dem Ort der frühesten inländischen Zweigniederlassung.Nach Paragraph 120, Absatz 3, JN richtet sich, wenn die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Unternehmens im Ausland liegt, die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der inländischen Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen nach dem Ort der frühesten inländischen Zweigniederlassung.
Nach § 120 Abs 4 JN ist - in Durchbrechung des Grundsatzes der perpetuatio fori des § 29 JN (Fucik in Fasching I2 § 120 JN Rz 8) - wenn vor der Entscheidung ein anderes als das angerufene oder von Amts wegen eingeschrittene Gericht nach § 120 Abs 2 oder 3 JN zuständig geworden ist, die Sache an dieses zu überweisen.Nach Paragraph 120, Absatz 4, JN ist - in Durchbrechung des Grundsatzes der perpetuatio fori des Paragraph 29, JN (Fucik in Fasching I2 Paragraph 120, JN Rz 8) - wenn vor der Entscheidung ein anderes als das angerufene oder von Amts wegen eingeschrittene Gericht nach Paragraph 120, Absatz 2, oder 3 JN zuständig geworden ist, die Sache an dieses zu überweisen.
Schließlich regelt § 120 Abs 5a JN die örtliche Zuständigkeit für Angelegenheiten des § 120 Abs 1 Z 3 bis 5 JN dahingehend, dass für Verfahren nach § 225c bis 225l AktG (§ 120 Abs 1 Z 3 JN) das Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, für Angelegenheiten nach dem SpaltG (§ 120 Abs 1 Z 4 JN) jenes Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat und für Angelegenheiten nach dem Umwandlungsgesetz (§ 120 Abs 1 Z 5 JN) jenes Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat (Szep in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 225e Rz 1; Bachner in Kalss, Handkommentar zur Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung § 225e AktG Rz 2).Schließlich regelt Paragraph 120, Absatz 5 a, JN die örtliche Zuständigkeit für Angelegenheiten des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 JN dahingehend, dass für Verfahren nach Paragraph 225 c bis 225 l AktG (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, JN) das Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, für Angelegenheiten nach dem SpaltG (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 4, JN) jenes Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat und für Angelegenheiten nach dem Umwandlungsgesetz (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 5, JN) jenes Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat (Szep in Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraph 225 e, Rz 1; Bachner in Kalss, Handkommentar zur Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung Paragraph 225 e, AktG Rz 2).
Die dargestellte Rechtslage ist Folge der mit dem EU-GesRÄG 1996 vorgenommenen Novellierung des § 120 JN. Mit dieser Novelle wurden in § 120 Abs 1 JN die Z 3 bis 5 angefügt und in Abs 2 das Klammerzitat „(Abs 1)" durch das Klammerzitat „(Abs 1 Z 1 und 2)" ersetzt. Zusätzlich wurde - soweit im vorliegenden Fall von Belang - § 120 Abs 5a JN über die örtliche Zuständigkeit für die in § 120 Abs 1 Z 3 bis 5 JN genannten Angelegenheiten eingefügt.Die dargestellte Rechtslage ist Folge der mit dem EU-GesRÄG 1996 vorgenommenen Novellierung des Paragraph 120, JN. Mit dieser Novelle wurden in Paragraph 120, Absatz eins, JN die Ziffer 3 bis 5 angefügt und in Absatz 2, das Klammerzitat „(Absatz eins,)" durch das Klammerzitat „(Absatz eins, Ziffer eins und 2)" ersetzt. Zusätzlich wurde - soweit im vorliegenden Fall von Belang - Paragraph 120, Absatz 5 a, JN über die örtliche Zuständigkeit für die in Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 JN genannten Angelegenheiten eingefügt.
Dem Rekursgericht ist zuzugeben, dass § 120 Abs 4 JN sich nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung nur auf § 120 Abs 2 und 3 JN bezieht. Damit scheidet aber bloß die unmittelbare, nicht auch die analoge Anwendung dieser Bestimmung aus.Dem Rekursgericht ist zuzugeben, dass Paragraph 120, Absatz 4, JN sich nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung nur auf Paragraph 120, Absatz 2 und 3 JN bezieht. Damit scheidet aber bloß die unmittelbare, nicht auch die analoge Anwendung dieser Bestimmung aus.
Rechtspolitischer Grund für die Regelung des § 120 Abs 4 JN ist offenbar das Streben des Gesetzgebers nach einer Konzentration der firmenbuchrechtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 120 Abs 1 Z 1 und 2 JN beim sachnächsten Gericht. Eine Zuständigkeit bei einem Gericht, bei dem keine Hauptniederlassung oder Sitz bzw keine inländische Zweigniederlassung mehr besteht, erschien dem Gesetzgeber offenbar nicht sachgerecht.Rechtspolitischer Grund für die Regelung des Paragraph 120, Absatz 4, JN ist offenbar das Streben des Gesetzgebers nach einer Konzentration der firmenbuchrechtlichen Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins und 2 JN beim sachnächsten Gericht. Eine Zuständigkeit bei einem Gericht, bei dem keine Hauptniederlassung oder Sitz bzw keine inländische Zweigniederlassung mehr besteht, erschien dem Gesetzgeber offenbar nicht sachgerecht.
Damit berührt sich aber die ratio des § 120 Abs 4 JN mit dem Zweck der Neuregelung der Zuständigkeit für Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung durch das EU-GesRÄG in § 120 Abs 5a bis 7 JN. Hintergrund dieser Neuregelung war nämlich, dass der Gesetzgeber aus systematischen Gründen und aus Gründen der Konzentration bei einem Gericht die angeführten Angelegenheiten zusammenfassen wollte (vgl 1016 BlgNR 18. GP 12 sowie 32 BlgNR 20. GP 112; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 52; Fucik in Fasching I2 § 120 JN Rz 10).Damit berührt sich aber die ratio des Paragraph 120, Absatz 4, JN mit dem Zweck der Neuregelung der Zuständigkeit für Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung durch das EU-GesRÄG in Paragraph 120, Absatz 5 a bis 7 JN. Hintergrund dieser Neuregelung war nämlich, dass der Gesetzgeber aus systematischen Gründen und aus Gründen der Konzentration bei einem Gericht die angeführten Angelegenheiten zusammenfassen wollte vergleiche 1016 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 12, sowie 32 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 112; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 15, Rz 52; Fucik in Fasching I2 Paragraph 120, JN Rz 10).
Diesem Gesetzeszweck würde jedoch die von den Vorinstanzen angenommene perpetuatio fori krass zuwiderlaufen, hätte diese doch zur Folge, dass für das Verfahren auf Überprüfung der angebotenen Barabfindung gemäß § 9 Abs 2 SpaltG weiterhin das Landesgericht Linz zuständig wäre, obwohl auf Grund der zwischenzeitig erfolgten sprengelübergreifenden Verschmelzung der übertragenden Gesellschaft diese dort nicht mehr ihren Sitz hat, der Anknüpfungspunkt gemäß § 120 Abs 1 Z 4 bzw § 120 Abs 5a JN mithin weggefallen ist und dort auch keine weiteren Firmenbucheintragungen mehr vorgenommen werden können. Der von den Vorinstanzen ins Treffen geführte Gedanke, es handle sich beim Verfahren nach § 225c ff AktG um ein bloßes Annexverfahren zum Firmenbuchverfahren mag für den - ohnedies ausdrücklich gesetzlich geregelten - Regelfall zutreffen, bietet aber keinen Anhaltspunkt für die Lösung der Zuständigkeitsfrage in der hier vorliegenden Sonderkonstellation einer nachträglichen sprengelübergreifenden Verschmelzung der übertragenden Gesellschaft. Diese Sonderkonstellation wurde vom Gesetzgeber des EU-GesRÄG 1996 ersichtlich nicht bedacht (vgl dazu F. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 7 Rz 2 mwN). Zur Vermeidung eines zumindest wertungsmäßigen Widerspruchs zu der vom Gesetzgeber in § 120 Abs 4 und Abs 5a JN angestrebten Konzentration der Firmenbuchsachen im weiteren Sinn bei einem einzigen Gericht ist daher entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen die analoge Anwendung des § 120 Abs 4 JN auf den vorliegenden Fall als sachgerecht. § 120 Abs 4 JN ist daher analog auf nachträgliche Änderungen der für die Zuständigkeitsanknüpfung maßgebenden Sachverhalte in den in § 120 Abs 1 Z 3 bis 5 JN (§ 120 Abs 5a JN) bezeichneten Angelegenheiten anzuwenden. Damit erweist sich aber der Ausspruch der Unzuständigkeit durch das Erstgericht als unzutreffend, sodass dieser Beschluss ersatzlos aufzuheben war.Diesem Gesetzeszweck würde jedoch die von den Vorinstanzen angenommene perpetuatio fori krass zuwiderlaufen, hätte diese doch zur Folge, dass für das Verfahren auf Überprüfung der angebotenen Barabfindung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, SpaltG weiterhin das Landesgericht Linz zuständig wäre, obwohl auf Grund der zwischenzeitig erfolgten sprengelübergreifenden Verschmelzung der übertragenden Gesellschaft diese dort nicht mehr ihren Sitz hat, der Anknüpfungspunkt gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 4, bzw Paragraph 120, Absatz 5 a, JN mithin weggefallen ist und dort auch keine weiteren Firmenbucheintragungen mehr vorgenommen werden können. Der von den Vorinstanzen ins Treffen geführte Gedanke, es handle sich beim Verfahren nach Paragraph 225 c, ff AktG um ein bloßes Annexverfahren zum Firmenbuchverfahren mag für den - ohnedies ausdrücklich gesetzlich geregelten - Regelfall zutreffen, bietet aber keinen Anhaltspunkt für die Lösung der Zuständigkeitsfrage in der hier vorliegenden Sonderkonstellation einer nachträglichen sprengelübergreifenden Verschmelzung der übertragenden Gesellschaft. Diese Sonderkonstellation wurde vom Gesetzgeber des EU-GesRÄG 1996 ersichtlich nicht bedacht vergleiche dazu F. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Paragraph 7, Rz 2 mwN). Zur Vermeidung eines zumindest wertungsmäßigen Widerspruchs zu der vom Gesetzgeber in Paragraph 120, Absatz 4, und Absatz 5 a, JN angestrebten Konzentration der Firmenbuchsachen im weiteren Sinn bei einem einzigen Gericht ist daher entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen die analoge Anwendung des Paragraph 120, Absatz 4, JN auf den vorliegenden Fall als sachgerecht. Paragraph 120, Absatz 4, JN ist daher analog auf nachträgliche Änderungen der für die Zuständigkeitsanknüpfung maßgebenden Sachverhalte in den in Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 JN (Paragraph 120, Absatz 5 a, JN) bezeichneten Angelegenheiten anzuwenden. Damit erweist sich aber der Ausspruch der Unzuständigkeit durch das Erstgericht als unzutreffend, sodass dieser Beschluss ersatzlos aufzuheben war.