Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Kläger, dass das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes ungeprüft übernommen und Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht wahrgenommen habe.
Es ist richtig, dass nach Lehre und nunmehr ständiger Rechtsprechung (Fasching IV, 71; SZ 26/262, EvBl 1962 Nr. 302 S. 393; SZ 44/46 u. v. a., zuletzt 1 Ob 117/74), die siegreiche Partei das Recht, die erstrichterlichen Feststellungen im Revisionsverfahren zu bekämpfen, selbst dann nicht verliert, wenn sie dies in der Berufungsmitteilung oder der Berufungsverhandlung unterlassen hat. Das Berufungsgericht hätte daher die Feststellungen des Erstgerichtes nicht ungeprüft seiner Entscheidung zu Grunde legen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, sich dann, wenn es die Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht teilt, mit allen tatsächlichen Einwendungen der in erster Instanz siegreichen Partei auseinanderzusetzen. Diese Unterlassung kann allerdings nur dann eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen, wenn die vom Revisionswerber gewünschten oder bekämpften Feststellungen für die Entscheidung wesentlich sind. Dies ist jedoch hier nicht der Fall.Es ist richtig, dass nach Lehre und nunmehr ständiger Rechtsprechung (Fasching römisch vier, 71; SZ 26/262, EvBl 1962 Nr. 302 S. 393; SZ 44/46 u. v. a., zuletzt 1 Ob 117/74), die siegreiche Partei das Recht, die erstrichterlichen Feststellungen im Revisionsverfahren zu bekämpfen, selbst dann nicht verliert, wenn sie dies in der Berufungsmitteilung oder der Berufungsverhandlung unterlassen hat. Das Berufungsgericht hätte daher die Feststellungen des Erstgerichtes nicht ungeprüft seiner Entscheidung zu Grunde legen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, sich dann, wenn es die Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht teilt, mit allen tatsächlichen Einwendungen der in erster Instanz siegreichen Partei auseinanderzusetzen. Diese Unterlassung kann allerdings nur dann eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen, wenn die vom Revisionswerber gewünschten oder bekämpften Feststellungen für die Entscheidung wesentlich sind. Dies ist jedoch hier nicht der Fall.
Der Kläger bemängelt zunächst, dass das Berufungsgericht nicht erörtert habe, wann der Beklagte am 22. 11. 1971 die Fläche vor der Diskothek von Schnee gesäubert und auf welche Weise er dies getan habe. Dazu hat das Erstgericht auf Grund der Parteiaussage des Beklagten festgestellt, dass dieser am Nachmittag den Schnee auf der Fläche vor der Diskothek und auf der Zufahrt beiseite geschoben und vor der Diskothek auf der Zufahrt Asche gestreut habe. Der Kläger führt nun in der Revision nicht aus, welche Feststellung die Untergerichte richtigerweise hätten treffen müssen. Selbst wenn man die für ihn günstigste Feststellung annehmen wollte, dass nämlich eine Schneeräumung und Streuung an diesem Tag überhaupt nicht stattgefunden hat, wäre aber für den Kläger, wie noch zur Rechtsrüge ausgeführt werden wird, nichts gewonnen, sodass die Unterlassung des Berufungsgerichtes für die Entscheidung bedeutungslos war. Gleiches gilt naturgemäß auch für die vom Kläger vermisste Feststellung der Schneehöhe im Zeitpunkt der Räumungsarbeiten durch den Beklagten und die Unterlassung der Befragung der Zeugin K* über diese Arbeiten. Auch die Fragen, ob die Lichtreklamen am Lokal des Beklagten eingeschaltet waren und wann er täglich die Diskothek öffnet, sind für die Entscheidung nicht wesentlich, weil es nicht darauf ankommt, ob das Lokal im Unfallszeitpunkt offen oder geschlossen war.
Der Kläger wendet sich schließlich gegen die Feststellung, dass er wegen des tiefen Neuschnees ins Rutschen gekommen und nach Verlust des Gleichgewichtes gestürzt sei. Er meint, dieser Neuschnee könne für sich allein noch kein Ausrutschen herbeiführen, sondern es sei erforderlich, dass der Boden unter dem Neuschnee glatt sei. Ob dieser Umstand dadurch eingetreten sei, dass der Beklagte im Zuge der Schneeräumung den Untergrund geglättet und an dieser Stelle keine Asche gestreut habe oder durch den Anstieg der Temperatur während des Tages eine Vereisung eingetreten sei, habe weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht in Erwägung gezogen. Das zweimalige Ausrutschen des Klägers und der folgenschwere Sturz ließen jedenfalls schlüssig die Vermutung zu, dass der Boden im Bereich der Sturzstelle besonders rutschig gewesen sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Erstgericht sich mit dieser Frage auseinandergesetzt und angenommen hat, dass der Neuschnee durch den Tritt des Klägers zusammengepresst wurde, eine kleine Rutschfläche bildete und der Kläger auf dieser infolge unsachgemäßer Gewichtsverlagerung ausgeglitten sei. Die Revision sagt nun selbst nicht, welche genaue Feststellung die Untergerichte hätten treffen müssen. Es ist ihr lediglich zu entnehmen, dass sie die Feststellung vermisst, dass der Boden im Bereich der Sturzstelle besonders rutschig gewesen sei. Auch eine solche Feststellung würde jedoch am Prozessergebnis nichts ändern. Denn da dem Beklagten, wie noch ausgeführt werden wird, eine ununterbrochene Schneeräumung nicht zumutbar war und er keine Schutzvorschrift übertreten hat, würde er für den Unfall nur haften, wenn er jene angeblich besonders rutschige Stelle erkannt hätte oder erkennen musste und trotzdem nichts gegen die Rutschgefahr unternommen hätte. Solche Feststellungen wurden jedoch vom Erstgericht nicht getroffen und ihr Fehlen in der Revision vom Kläger nicht bemängelt. Ist aber ein Verschulden des Beklagten am Sturz des Klägers nicht feststellbar, dann ist es auch bedeutungslos, aus welchen sonstigen Gründen es zu dem Unfall gekommen ist. Was aber schließlich die Frage anlangt, ob der Beklagte bei Öffnung der Diskothek zur nochmaligen Schneeräumung verpflichtet war, handelt es sich hiebei um eine reine Rechtsfrage.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist daher für die Entscheidung nicht wesentlich.
Geht man aber von jenen Feststellungen des Erstgerichtes aus, welche von der Revision nicht in Zweifel gezogen werden, dann kann auch der Rechtsrüge kein Erfolg beschieden sein.
Es kann dahingestellt bleiben, ob § 93 Abs. 1 StVO., wie die Revision meint, im vorliegenden Fall anzuwenden wäre. Denn auch dies würde für den Kläger zu keinem günstigeren Ergebnis führen. Durch die Vorschrift des § 93 Abs. 1 StVO., wonach die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen haben, dass die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 h bis 22 h von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind, soll den erhöhten Gefahren bei Benützung vereister oder mit Schnee bedeckter Verkehrsflächen durch zumutbare Maßnahmen begegnet werden. Die Streupflicht und das zumutbare Ausmaß derselben werden im Einzelfall durch diesen Zweck bestimmt. Die Haftung darf dabei nicht überspannt werden. Die für den Streupflichtigen notwendige Arbeit muss daher in einem vernünftigen Verhältnis zur Erreichung des Zieles stehen. Daher ist eine solche Arbeit dann nicht zu fordern, wenn sie nur zu einer unwesentlichen oder nur ganz vorübergehenden Herabminderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führen würde. Bei andauerndem starken Schneefall bleiben aber die Schneeräumung und das Streuen für die Verkehrssicherheit praktisch nutzlos, da der geräumte Schnee sofort wieder erneuert wird und auch die Streuung im Neuschnee wirkungslos wird. Dem könnte nur durch ununterbrochene Schneeräumung einigermaßen begegnet werden, was dem Beklagten aber nicht zumutbar war (Geigel, Der Haftpflichtprozess15 S. 440, ÖRZ 1933 S. 229, ZVR 1970 Nr. 28 S. 43, ZVR 1972 Nr. 153 S. 299 u. a.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Zufahrt ca. 100 m lang war und daher auch bei fortgesetzter Schneeräumung und Streuung keine lückenlose Räumung erreicht werden könnte. Auf die §§ 1311 ABGB., 93 Abs. 1 StVO. kann daher eine Haftung des Beklagten nicht gestützt werden.Es kann dahingestellt bleiben, ob Paragraph 93, Absatz eins, StVO., wie die Revision meint, im vorliegenden Fall anzuwenden wäre. Denn auch dies würde für den Kläger zu keinem günstigeren Ergebnis führen. Durch die Vorschrift des Paragraph 93, Absatz eins, StVO., wonach die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen haben, dass die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 h bis 22 h von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind, soll den erhöhten Gefahren bei Benützung vereister oder mit Schnee bedeckter Verkehrsflächen durch zumutbare Maßnahmen begegnet werden. Die Streupflicht und das zumutbare Ausmaß derselben werden im Einzelfall durch diesen Zweck bestimmt. Die Haftung darf dabei nicht überspannt werden. Die für den Streupflichtigen notwendige Arbeit muss daher in einem vernünftigen Verhältnis zur Erreichung des Zieles stehen. Daher ist eine solche Arbeit dann nicht zu fordern, wenn sie nur zu einer unwesentlichen oder nur ganz vorübergehenden Herabminderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führen würde. Bei andauerndem starken Schneefall bleiben aber die Schneeräumung und das Streuen für die Verkehrssicherheit praktisch nutzlos, da der geräumte Schnee sofort wieder erneuert wird und auch die Streuung im Neuschnee wirkungslos wird. Dem könnte nur durch ununterbrochene Schneeräumung einigermaßen begegnet werden, was dem Beklagten aber nicht zumutbar war (Geigel, Der Haftpflichtprozess15 S. 440, ÖRZ 1933 S. 229, ZVR 1970 Nr. 28 S. 43, ZVR 1972 Nr. 153 S. 299 u. a.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Zufahrt ca. 100 m lang war und daher auch bei fortgesetzter Schneeräumung und Streuung keine lückenlose Räumung erreicht werden könnte. Auf die Paragraphen 1311, ABGB., 93 Absatz eins, StVO. kann daher eine Haftung des Beklagten nicht gestützt werden.
Gleiches gilt aber für die Haftung des Beklagten aus seiner Verkehrssicherungspflicht als Gastwirt. Diese ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes gemäß § 1295 Abs. 1 ABGB. und trifft jeden, der auf ihm gehörigen oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet (JBl 1964, 421, SZ 43/204 u. a.). Sie ist unabhängig vom Zustandekommen eines Gastaufnahmevertrages (SZ 43/204). Eine Verpflichtung des Beklagten zur fortwährenden Schneeräumung und Streuung liegt jedoch bei andauernden stärkeren Schneefällen, welche die Wirkung der Schneesäuberung in verhältnismäßig kurzer Zeit wieder zunichte machen, wie ausgeführt nicht vor, sodass auch kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht gegeben ist. Denn auch die im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu stellenden Anforderungen dürfen die Grenzen des Zumutbaren nicht überschreiten (EvBl 1974 Nr. 248 S. 546; JBl 1965 S. 474).Gleiches gilt aber für die Haftung des Beklagten aus seiner Verkehrssicherungspflicht als Gastwirt. Diese ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes gemäß Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB. und trifft jeden, der auf ihm gehörigen oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet (JBl 1964, 421, SZ 43/204 u. a.). Sie ist unabhängig vom Zustandekommen eines Gastaufnahmevertrages (SZ 43/204). Eine Verpflichtung des Beklagten zur fortwährenden Schneeräumung und Streuung liegt jedoch bei andauernden stärkeren Schneefällen, welche die Wirkung der Schneesäuberung in verhältnismäßig kurzer Zeit wieder zunichte machen, wie ausgeführt nicht vor, sodass auch kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht gegeben ist. Denn auch die im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu stellenden Anforderungen dürfen die Grenzen des Zumutbaren nicht überschreiten (EvBl 1974 Nr. 248 S. 546; JBl 1965 S. 474).
War jedoch der Beklagte nicht zur dauernden Schneeräumung bis in die späte Nacht hinein verpflichtet, dann würde er für den Unfall nur haften, wenn er in einem solchen Fall verpflichtet gewesen wäre, das Lokal zu schließen und auf diese Tatsache am Beginn des Zufahrtsweges hinzuweisen. War er dagegen berechtigt, auch unter diesen Umständen das Lokal offen zu halten, dann war die Unterlassung einer solchen Anzeige, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht unfallskausal. Eine solche Verpflichtung zur Schließung des Lokals wegen des durch die ununterbrochenen Schneefälle schwerer begehbaren Zufahrtsweges bestand jedoch nicht. Eine Sperre des Lokales kann nämlich dann nicht gefordert werden, wenn die Gefahr für die Benützung des Weges leicht erkennbar und durch entsprechende Aufmerksamkeit auch abwendbar ist. Dies ist jedoch bei einem stark verschneiten Weg sicherlich der Fall. Andernfalls wären nämlich sowohl die Straßenverwaltung als auch private Grundeigentümer ebenfalls verpflichtet, durch ununterbrochene Schneefälle verschneite Straßen und Gehsteige für den Verkehr zu sperren, wenn sie nicht riskieren wollen, haftpflichtig zu werden. Dass dies mit unzumutbaren Nachteilen für die Straßenbenützer verbunden wäre, bedarf keiner Erörterung. Es kommt daher immer nur darauf an, ob der Betriebsinhaber die ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat. Da im vorliegenden Fall wegen der ununterbrochenen starken Schneefälle eine fortlaufende Schneeräumung nicht zumutbar war, jede andere Art der Schneeräumung aber wirkungslos geblieben wäre, ist es bedeutungslos, wann die letzte Schneeräumung durch den Beklagten stattgefunden hat. Denn auch von einer allfälligen Schneeräumung um 22 h (§ 93 Abs. 1 StVO.) wären bis zum Unfallszeitpunkt noch fast 2 Stunden verstrichen, in denen es stark schneite, womit der Erfolg der Räumung wieder zunichte gemacht worden wäre. Bei derartigen Witterungsverhältnissen muss jedermann zugemutet werden, dass er eine erhöhte Aufmerksamkeit anwendet, und sich nicht auf getroffene Sicherheitsmaßnahmen verlässt.War jedoch der Beklagte nicht zur dauernden Schneeräumung bis in die späte Nacht hinein verpflichtet, dann würde er für den Unfall nur haften, wenn er in einem solchen Fall verpflichtet gewesen wäre, das Lokal zu schließen und auf diese Tatsache am Beginn des Zufahrtsweges hinzuweisen. War er dagegen berechtigt, auch unter diesen Umständen das Lokal offen zu halten, dann war die Unterlassung einer solchen Anzeige, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht unfallskausal. Eine solche Verpflichtung zur Schließung des Lokals wegen des durch die ununterbrochenen Schneefälle schwerer begehbaren Zufahrtsweges bestand jedoch nicht. Eine Sperre des Lokales kann nämlich dann nicht gefordert werden, wenn die Gefahr für die Benützung des Weges leicht erkennbar und durch entsprechende Aufmerksamkeit auch abwendbar ist. Dies ist jedoch bei einem stark verschneiten Weg sicherlich der Fall. Andernfalls wären nämlich sowohl die Straßenverwaltung als auch private Grundeigentümer ebenfalls verpflichtet, durch ununterbrochene Schneefälle verschneite Straßen und Gehsteige für den Verkehr zu sperren, wenn sie nicht riskieren wollen, haftpflichtig zu werden. Dass dies mit unzumutbaren Nachteilen für die Straßenbenützer verbunden wäre, bedarf keiner Erörterung. Es kommt daher immer nur darauf an, ob der Betriebsinhaber die ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat. Da im vorliegenden Fall wegen der ununterbrochenen starken Schneefälle eine fortlaufende Schneeräumung nicht zumutbar war, jede andere Art der Schneeräumung aber wirkungslos geblieben wäre, ist es bedeutungslos, wann die letzte Schneeräumung durch den Beklagten stattgefunden hat. Denn auch von einer allfälligen Schneeräumung um 22 h (Paragraph 93, Absatz eins, StVO.) wären bis zum Unfallszeitpunkt noch fast 2 Stunden verstrichen, in denen es stark schneite, womit der Erfolg der Räumung wieder zunichte gemacht worden wäre. Bei derartigen Witterungsverhältnissen muss jedermann zugemutet werden, dass er eine erhöhte Aufmerksamkeit anwendet, und sich nicht auf getroffene Sicherheitsmaßnahmen verlässt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.