Der Gesellschaftsgläubiger erhebt gegen die rekursgerichtliche Zurückweisung seines gegen die erstinstanzliche Löschungsverfügung erhobenen Rekurses Rekurs.
Die Anfechtung des rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses unterliegt weder allgemeinen noch besonderen Anfechtungsbeschränkungen. Der Rekurs ist zulässig. Er ist auch berechtigt.
Das Rekursgericht folgerte aus der gemäß § 2 Abs.2 letzter Satz ALöschG anzuwendenden Rekursbeschränkung nach § 141 Abs.3 FGG die Unanfechtbarkeit der Löschungsverfügung durch einen Gesellschaftsgläubiger.Das Rekursgericht folgerte aus der gemäß Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz ALöschG anzuwendenden Rekursbeschränkung nach Paragraph 141, Absatz 3, FGG die Unanfechtbarkeit der Löschungsverfügung durch einen Gesellschaftsgläubiger.
Die Eintragungsverfügung ist eine registergerichtliche Entscheidung, die nicht schon deshalb einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz entzogen ist, weil sie durch die Eintragung im Register bereits vollzogen wurde. Die Vollziehung der verfügten Eintragung benimmt einem nach § 9 AußStrG Rekursberechtigten nicht den verfahrensrechtlichen Anspruch auf Überprüfung der gerichtlichen Verfügung zu einer ihn beschwerenden Eintragung und beschränkt ihn nicht auf die bloße Anregung einer Prüfung der Voraussetzungen für eine amtswegige Löschung durch das Gericht erster Instanz. Der Vollzug der bekämpften Eintragung hat lediglich Einfluß auf die sich im Falle einer Berechtigung des Rechtsmittels ergebenden Folgerungen.Die Eintragungsverfügung ist eine registergerichtliche Entscheidung, die nicht schon deshalb einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz entzogen ist, weil sie durch die Eintragung im Register bereits vollzogen wurde. Die Vollziehung der verfügten Eintragung benimmt einem nach Paragraph 9, AußStrG Rekursberechtigten nicht den verfahrensrechtlichen Anspruch auf Überprüfung der gerichtlichen Verfügung zu einer ihn beschwerenden Eintragung und beschränkt ihn nicht auf die bloße Anregung einer Prüfung der Voraussetzungen für eine amtswegige Löschung durch das Gericht erster Instanz. Der Vollzug der bekämpften Eintragung hat lediglich Einfluß auf die sich im Falle einer Berechtigung des Rechtsmittels ergebenden Folgerungen.
Eine auf das Amtslöschungsgesetz gestützte Löschungsverfügung, die sich über die positiv ausgesprochenen Voraussetzungen nach dem § 141 Abs.4 FGG oder über tragende Grundsätze des Amtslöschungsverfahrens in einer Weise hinwegsetzt, daß die Erreichung der Ziele eines solchen Verfahrens von vornherein nicht erwartet werden könnte, ist von einer aus § 141 Abs.3 Satz 2 FGG abgeleiteten Anfechtungsbeschränkung keinesfalls erfaßt.Eine auf das Amtslöschungsgesetz gestützte Löschungsverfügung, die sich über die positiv ausgesprochenen Voraussetzungen nach dem Paragraph 141, Absatz 4, FGG oder über tragende Grundsätze des Amtslöschungsverfahrens in einer Weise hinwegsetzt, daß die Erreichung der Ziele eines solchen Verfahrens von vornherein nicht erwartet werden könnte, ist von einer aus Paragraph 141, Absatz 3, Satz 2 FGG abgeleiteten Anfechtungsbeschränkung keinesfalls erfaßt.
Infolge ihrer Löschung verliert die Gesellschaft ihre organschaftliche Vertretung (nach Hachenberg-Ulmer GmbHG7 § 60 Anh. Rdz 31, 34, 42, 44 verliert die Gesellschaft m.b.H. mit ihrer Löschung ihre Rechtspersönlichkeit; nach Scholz-Karsten Schmidt GmbHG6 Anh. § 60 Anm. 18 ff erlischt die Gesellschaft mit der Amtslöschung nur bei tatsächlicher Vermögenslosigkeit; ebenso Rowedder-Rasner GmbHG § 60 Anh. Rz 16 ff, der zur Beendigung der Gesellschaft die Erfüllung des Doppeltatbestandes der Vermögenslosigkeit einerseits und der Löschung andererseits fordert. Unbestritten bleibt aber bei diesem Meinungswiderspruch in der deutschen Lehre, daß mit der Löschung der Gesellschaft die Vertretungsbefugnis ihrer Geschäftsführer oder Liquidatoren endet:Infolge ihrer Löschung verliert die Gesellschaft ihre organschaftliche Vertretung (nach Hachenberg-Ulmer GmbHG7 Paragraph 60, Anh. Rdz 31, 34, 42, 44 verliert die Gesellschaft m.b.H. mit ihrer Löschung ihre Rechtspersönlichkeit; nach Scholz-Karsten Schmidt GmbHG6 Anh. Paragraph 60, Anmerkung 18 ff erlischt die Gesellschaft mit der Amtslöschung nur bei tatsächlicher Vermögenslosigkeit; ebenso Rowedder-Rasner GmbHG Paragraph 60, Anh. Rz 16 ff, der zur Beendigung der Gesellschaft die Erfüllung des Doppeltatbestandes der Vermögenslosigkeit einerseits und der Löschung andererseits fordert. Unbestritten bleibt aber bei diesem Meinungswiderspruch in der deutschen Lehre, daß mit der Löschung der Gesellschaft die Vertretungsbefugnis ihrer Geschäftsführer oder Liquidatoren endet:
Winkler in Keidel/Kuntze/Winkler Freiwillige Gerichtsbarkeit Teil A12 § 144 b Anh. Bem. zu §§ 1 bis 4, Rz 9 im Text zu FN 29;Winkler in Keidel/Kuntze/Winkler Freiwillige Gerichtsbarkeit Teil A12 Paragraph 144, b Anh. Bem. zu Paragraphen eins bis 4, Rz 9 im Text zu FN 29;
Rowedder-Rasner a.a.O. Rz 18;
Scholz-Karsten Schmidt a.a.O. Anm. 20; Hachenburg-Ulmer a.a.O Rdn 33; Meyer-Landrut in Meyer-Landrut/Miller/Niehus GmbHG § 60 Rz 18;Scholz-Karsten Schmidt a.a.O. Anmerkung 20; Hachenburg-Ulmer a.a.O Rdn 33; Meyer-Landrut in Meyer-Landrut/Miller/Niehus GmbHG Paragraph 60, Rz 18;
vgl. auch Jansen FGG2 § 144 Anh. II § 2 Rz 10).vergleiche auch Jansen FGG2 Paragraph 144, Anh. römisch zwei Paragraph 2, Rz 10).
Ein Gläubiger, der die Verfolgung seiner Ansprüche gegen die Gesellschaft in einem Verfahren betreibt, wird in seiner (verfahrens-)rechtlichen Stellung allein dadurch unmittelbar betroffen, daß die Gesellschaft ihre vertretungsbefugten Organe verliert, wenn er deshalb genötigt ist, die Bestellung eines neuen vertretungsbefugten Organs (hier im Wege des § 2 Abs.3 zweiter Halbsatz ALöschG) abzuwarten. Insoweit ist auch einem Gesellschaftsgläubiger die Beteiligtenstellung und die Rechtsmittelbefugnis im Sinne des § 9 AußStrG (Art. 9 der 4. EVHGB) nicht abzusprechen.Ein Gläubiger, der die Verfolgung seiner Ansprüche gegen die Gesellschaft in einem Verfahren betreibt, wird in seiner (verfahrens-)rechtlichen Stellung allein dadurch unmittelbar betroffen, daß die Gesellschaft ihre vertretungsbefugten Organe verliert, wenn er deshalb genötigt ist, die Bestellung eines neuen vertretungsbefugten Organs (hier im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Halbsatz ALöschG) abzuwarten. Insoweit ist auch einem Gesellschaftsgläubiger die Beteiligtenstellung und die Rechtsmittelbefugnis im Sinne des Paragraph 9, AußStrG (Artikel 9, der 4. EVHGB) nicht abzusprechen.
Der vom Rekursgericht gezogenen Folgerung, gegen eine sich auf das Ergebnis eines Amtslöschungsverfahrens berufenden Löschungsverfügung stünde einem Gesellschaftsgläubiger kein Rekursrecht zu, ist zumindest in dem gegebenen Fall der Rüge von Verstößen gegen die Grundsätze des Amtslöschungsverfahrens nicht beizutreten. Der rekursgerichtliche Zurückweisungsbeschluß ist daher ersatzlos aufzuheben. Das Rekursgericht wird sich unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund einer neuerlichen Entscheidung über den vom Rekurswerber gegen die registergerichtliche Löschungsverfügung erhobenen Rekurs zu unterziehen haben.