Rechtssatz RS0050184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050184
Entscheidungsdatum
11.02.1988
Norm
ALöschG §2
FGG §141 Abs3
FGG §141 Abs4
Rechtssatz
Eine auf das ALöschG gestützte Löschungsverfügung, die sich über die positiv ausgesprochenen Voraussetzungen nach dem § 141 Abs 4 FGG oder über tragende Grundsätze des Amtslöschungsverfahrens in einer Weise hinwegsetzt, daß die Erreichung der Ziele eines solchen Verfahrens von vornherein nicht erwartet werden könnte, ist von einer aus § 141 Abs 3 Satz 2 FGG abgeleiteten Anfechtungsbeschränkung keinesfalls erfaßt.Eine auf das ALöschG gestützte Löschungsverfügung, die sich über die positiv ausgesprochenen Voraussetzungen nach dem Paragraph 141, Absatz 4, FGG oder über tragende Grundsätze des Amtslöschungsverfahrens in einer Weise hinwegsetzt, daß die Erreichung der Ziele eines solchen Verfahrens von vornherein nicht erwartet werden könnte, ist von einer aus Paragraph 141, Absatz 3, Satz 2 FGG abgeleiteten Anfechtungsbeschränkung keinesfalls erfaßt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 4/88
Entscheidungstext OGH 11.02.1988 6 Ob 4/88
Veröff: SZ 61/38 = EvBl 1988/124 S 600 = RdW 1988,198 = NZ 1988,309 = WBl 1988,306 = GesRZ 1989,104
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050184
Dokumentnummer
JJR_19880211_OGH0002_0060OB00004_8800000_002