Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war acht Jahre Vertragsbedienstete der beklagten Stadtgemeinde. Sie bewarb sich (nach einvernehmlicher Lösung ihres Dienstverhältnisses zum 31.Oktober 1987) noch im Oktober 1987 beim Bund um eine Stelle als Sozialarbeiterin. Auf Ersuchen des zuständigen Bundesministeriums übermittelte die Stadtgemeinde ohne ausdrückliche Zustimmung ihrer ehemaligen Vertragsbediensteten die über sie geführte Personalakte. Darin waren auch nicht automationsunterstützt verarbeitete personalbezogene Daten der Klägerin enthalten. Unter anderem befand sich eine Strafregisterauskunft über die Klägerin in dem von der Beklagten geführten Personalakt.
Die Klägerin erhob - nachdem ihr mitgeteilt worden war, daß sie die angestrebte Anstellung nicht erhalten werde - wegen der Überlassung der Personalakte an das Bundesministerium Beschwerde an die Datenschutzkommission. Diese wies die Beschwerde insoweit wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsverfahrens vor der Datenschutzkommission gemäß § 1 Abs 6 DSG zurück, als die Verletzung des Geheimhaltungsgebotes im Sinne des § 1 DSG in Ansehung der in der Personalakte enthaltenen nicht automationsunterstützt verabeiteten Daten geltend gemacht wurde.Die Klägerin erhob - nachdem ihr mitgeteilt worden war, daß sie die angestrebte Anstellung nicht erhalten werde - wegen der Überlassung der Personalakte an das Bundesministerium Beschwerde an die Datenschutzkommission. Diese wies die Beschwerde insoweit wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsverfahrens vor der Datenschutzkommission gemäß Paragraph eins, Absatz 6, DSG zurück, als die Verletzung des Geheimhaltungsgebotes im Sinne des Paragraph eins, DSG in Ansehung der in der Personalakte enthaltenen nicht automationsunterstützt verabeiteten Daten geltend gemacht wurde.
In diesem Sinne erhob die Klägerin gegen die beklagte Stadtgemeinde klageweise bei Gericht das Begehren auf Feststellung der durch die Weitergabe der Personalakte erfolgten Grundrechtsverletzung auf Geheimhaltung personenbezogener Daten im Sinne des § 1 Art 1 DSG, hilfsweise das Unterlassungsbegehren, die Beklagte zu verpflichten, die Übermittlung nicht automationsunterstützt verarbeiteter personenbezogener Daten aus der Personalakte der Klägerin an dritte Personen insoweit zu unterlassen, als die Klägerin dadurch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten verletzt würde.In diesem Sinne erhob die Klägerin gegen die beklagte Stadtgemeinde klageweise bei Gericht das Begehren auf Feststellung der durch die Weitergabe der Personalakte erfolgten Grundrechtsverletzung auf Geheimhaltung personenbezogener Daten im Sinne des Paragraph eins, Artikel eins, DSG, hilfsweise das Unterlassungsbegehren, die Beklagte zu verpflichten, die Übermittlung nicht automationsunterstützt verarbeiteter personenbezogener Daten aus der Personalakte der Klägerin an dritte Personen insoweit zu unterlassen, als die Klägerin dadurch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten verletzt würde.
Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem Feststellungsbegehren statt.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil in der Hauptsache derart ab, daß es das auf Feststellung gerichtete Hauptbegehren abwies, dem auf Unterlassung gerichteten Hilfsbegehren aber stattgab. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt.
In rechtlicher Beurteilung führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus:
Die von einem Dienstgeber über einen seiner Dienstnehmer geführte Personalakte enthalte üblicherweise arbeitnehmerbezogene Daten (beispielsweise Aufzeichnungen über Krankenstände, familiäre Verhältnisse, unter Umständen auch Strafregisterauskünfte), an deren Geheimhaltung dem Dienstnehmer unabhängig davon ein schutzwürdiges Interesse zuzubilligen sei, ob sie ihm zum Nachteil gereichten oder nicht. Die dem Bund gesetzlich auferlegte Verpflichtung zur Prüfung der Eignung eines Anstellungsbewerbers (§ 3 Abs 1 Z 3 VBG 1948 einerseits und § 4 Abs 3 BDG andererseits) rechtfertigten keine Ausnahme vom Geheimhaltungsgebot, weil die grundsätzliche Möglichkeit bestünde, die für eine Anstellung erforderlichen Umstände eines Bewerbers durch Eignungstests und ähnliches zu klären, ohne daß die über eine frühere Anstellung in Personalakten gesammelten Daten eingesehen werden müßten. Die für die Stattgebung des Unterlassungsbegehrens erforderliche Wiederholungsgefahr habe die beklagte Stadtgemeinde nicht schon durch die Erlassung einer Dienstanweisung über die Behandlung von Ersuchen auf Übersendung von Personalakten aufzuheben vermocht.Die von einem Dienstgeber über einen seiner Dienstnehmer geführte Personalakte enthalte üblicherweise arbeitnehmerbezogene Daten (beispielsweise Aufzeichnungen über Krankenstände, familiäre Verhältnisse, unter Umständen auch Strafregisterauskünfte), an deren Geheimhaltung dem Dienstnehmer unabhängig davon ein schutzwürdiges Interesse zuzubilligen sei, ob sie ihm zum Nachteil gereichten oder nicht. Die dem Bund gesetzlich auferlegte Verpflichtung zur Prüfung der Eignung eines Anstellungsbewerbers (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, VBG 1948 einerseits und Paragraph 4, Absatz 3, BDG andererseits) rechtfertigten keine Ausnahme vom Geheimhaltungsgebot, weil die grundsätzliche Möglichkeit bestünde, die für eine Anstellung erforderlichen Umstände eines Bewerbers durch Eignungstests und ähnliches zu klären, ohne daß die über eine frühere Anstellung in Personalakten gesammelten Daten eingesehen werden müßten. Die für die Stattgebung des Unterlassungsbegehrens erforderliche Wiederholungsgefahr habe die beklagte Stadtgemeinde nicht schon durch die Erlassung einer Dienstanweisung über die Behandlung von Ersuchen auf Übersendung von Personalakten aufzuheben vermocht.
Die beklagte Stadtgemeinde ficht das bestätigende Berufungsurteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Aktenwidrigkeit mit einem auf Wiederherstellung des das Klagebegehren zur Gänze abweisenden erstinstanzlichen Urteiles abzielenden Abänderungsantrag an.
Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.