Rechtssatz RS0054105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054105
Entscheidungsdatum
27.10.1994
Rechtssatz
Die dem Bund gesetzlich auferlegte Verpflichtung zur Prüfung der Eignung eines Anstellungsbewerbers (§ 3 Abs 1 Z3 VBG 1948 einerseits und § 4 Abs 3 BDG andererseits) rechtfertigt keine Ausnahme vom Geheimhaltungsgebot des § 1 DSG Aufnahmevoraussetzung oder Eignungsvoraussetzung der persönlichen und fachlichen Eignung eines Anstellungswerbers sind unter Beachtung der gesetzlich zulässigen Mittel zu klären, wobei dem Bund grundsätzlich kein schwererwiegenderes Interesse an einer allfälligen Hintansetzung der Geheimhaltungsinteressen eines Stellenbewerbers zuzubilligen ist als einem privaten Dienstgeber.Die dem Bund gesetzlich auferlegte Verpflichtung zur Prüfung der Eignung eines Anstellungsbewerbers (Paragraph 3, Absatz eins, Z3 VBG 1948 einerseits und Paragraph 4, Absatz 3, BDG andererseits) rechtfertigt keine Ausnahme vom Geheimhaltungsgebot des Paragraph eins, DSG Aufnahmevoraussetzung oder Eignungsvoraussetzung der persönlichen und fachlichen Eignung eines Anstellungswerbers sind unter Beachtung der gesetzlich zulässigen Mittel zu klären, wobei dem Bund grundsätzlich kein schwererwiegenderes Interesse an einer allfälligen Hintansetzung der Geheimhaltungsinteressen eines Stellenbewerbers zuzubilligen ist als einem privaten Dienstgeber.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054105
Dokumentnummer
JJR_19941027_OGH0002_0060OB00004_9200000_001