Begründung:
Im Firmenbuch ist zu FN ***** die S***** Bank Aktiengesellschaft mit dem Sitz in B***** eingetragen. Die Satzung dieser Aktiengesellschaft lautete in ihrem § 4 Abs.1 ursprünglich unter anderem wie folgt: "Die die Gesellschaft betreffenden Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in der Österreichischen SparkassenzeitungIm Firmenbuch ist zu FN ***** die S***** Bank Aktiengesellschaft mit dem Sitz in B***** eingetragen. Die Satzung dieser Aktiengesellschaft lautete in ihrem Paragraph 4, Absatz eins, ursprünglich unter anderem wie folgt: "Die die Gesellschaft betreffenden Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in der Österreichischen Sparkassenzeitung
...".
Am 29.7.1994 reichte die Aktiengesellschaft den Jahresabschluß 1993 beim Erstgericht mit der Mitteilung ein, dieser sei vom Aufsichtsrat festgestellt worden und werde in der "Österreichischen Sparkassenzeitung" veröffentlicht. Das Erstgericht forderte die Gesellschaft unter Hinweis auf §§ 277 und 10 HGB auf, binnen zwei Monaten ein Belegblatt des Amtsblattes zur Wiener Zeitung über die Veröffentlichung des Jahresabschlusses zum 31.12.1993 samt Bestätigungsvermerk vorzulegen. Daraufhin teilte der Vorstand der Aktiengesellschaftt dem Firmenbuchgericht mit, die Satzung sei, bedingt durch das Bankwesengesetz in einigen Punkten geändert worden.Am 29.7.1994 reichte die Aktiengesellschaft den Jahresabschluß 1993 beim Erstgericht mit der Mitteilung ein, dieser sei vom Aufsichtsrat festgestellt worden und werde in der "Österreichischen Sparkassenzeitung" veröffentlicht. Das Erstgericht forderte die Gesellschaft unter Hinweis auf Paragraphen 277 und 10 HGB auf, binnen zwei Monaten ein Belegblatt des Amtsblattes zur Wiener Zeitung über die Veröffentlichung des Jahresabschlusses zum 31.12.1993 samt Bestätigungsvermerk vorzulegen. Daraufhin teilte der Vorstand der Aktiengesellschaftt dem Firmenbuchgericht mit, die Satzung sei, bedingt durch das Bankwesengesetz in einigen Punkten geändert worden.
§ 65 des BWG sehe vor, daß Kreditinstitute den Jahresabschluß unverzüglich nach Feststellung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen hätten. Im Sinne dieser Bestimmung sei § 5 Abs.1 der Satzung unter anderem wie folgt neu gefaßt worden: "Die die Gesellschaft betreffenden Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in der Österreichischen Sparkassenzeitung". Es wurde ersucht, die Satzungsänderung zur Kenntnis zu nehmen und im Hinblick auf die Änderung des § 5 Abs.1 der Satzung von der Vorlage eines Belegexemplares über die Veröffentlichung des Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung abzusehen, da die Veröffentlichung in der Österreichischen Sparkassenzeitung erfolgt sei.Paragraph 65, des BWG sehe vor, daß Kreditinstitute den Jahresabschluß unverzüglich nach Feststellung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen hätten. Im Sinne dieser Bestimmung sei Paragraph 5, Absatz eins, der Satzung unter anderem wie folgt neu gefaßt worden: "Die die Gesellschaft betreffenden Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in der Österreichischen Sparkassenzeitung". Es wurde ersucht, die Satzungsänderung zur Kenntnis zu nehmen und im Hinblick auf die Änderung des Paragraph 5, Absatz eins, der Satzung von der Vorlage eines Belegexemplares über die Veröffentlichung des Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung abzusehen, da die Veröffentlichung in der Österreichischen Sparkassenzeitung erfolgt sei.
Das Erstgericht wies dieses als Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung in ihrem § 5 Abs.1 gewertete Ersuchen ab. Es vertrat die Auffassung, daß auf die Veröffentlichungen der S***** Bank Aktiengesellschaft grundsätzlich die Bestimmungen des Aktiengesetzes Anwendung zu finden hätten. Gemäß dessen § 18 seien Veröffentlichungen zwingend in der Wiener Zeitung vorzunehmen. Nur daneben könnten überdies auch noch andere Blätter als Bekanntmachungsblätter vorgesehen werden. Die beschlossene Satzungsänderung sei, soweit sie die Veröffentlichung alternativ auch (nur) in der Österreichischen Sparkassenzeitung zulasse, gesetzlich nicht erlaubt. Überdies sei die Österreichische Sparkassenzeitung kein allgemein erhältliches Bekanntmachungsblatt, da dieses bei einem Zeitungskiosk oder in einem Zeitungsgeschäft nicht erhältlich sei und nur in einer Buchhandlung abonniert oder bei einer Sparkasse eingesehen werden könne.Das Erstgericht wies dieses als Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung in ihrem Paragraph 5, Absatz eins, gewertete Ersuchen ab. Es vertrat die Auffassung, daß auf die Veröffentlichungen der S***** Bank Aktiengesellschaft grundsätzlich die Bestimmungen des Aktiengesetzes Anwendung zu finden hätten. Gemäß dessen Paragraph 18, seien Veröffentlichungen zwingend in der Wiener Zeitung vorzunehmen. Nur daneben könnten überdies auch noch andere Blätter als Bekanntmachungsblätter vorgesehen werden. Die beschlossene Satzungsänderung sei, soweit sie die Veröffentlichung alternativ auch (nur) in der Österreichischen Sparkassenzeitung zulasse, gesetzlich nicht erlaubt. Überdies sei die Österreichische Sparkassenzeitung kein allgemein erhältliches Bekanntmachungsblatt, da dieses bei einem Zeitungskiosk oder in einem Zeitungsgeschäft nicht erhältlich sei und nur in einer Buchhandlung abonniert oder bei einer Sparkasse eingesehen werden könne.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Aktiengesellschaft, der im wesentlichen die Auffassung vertrat, dem § 18 AktG sei durch § 65 BWG als lex specialis derogiert worden, keine Folge.Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Aktiengesellschaft, der im wesentlichen die Auffassung vertrat, dem Paragraph 18, AktG sei durch Paragraph 65, BWG als lex specialis derogiert worden, keine Folge.
Es führte aus, das durch das am 1.1.1994 in Kraft getretene Bankwesengesetz ersetzte Kreditwesengesetz habe in § 24 Abs.11 unter anderem vorgesehen, daß Banken, ausgenommen solche in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechtes, ihren Jahresabschluß, sofern die Bilanzsumme S 300.000,-- übersteige, unverzüglich nach der Feststellung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen hätten. Nunmehr sei durch § 65 Abs.1 BWG eine Verschärfung eingetreten, weil Kreditinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform und der Höhe der Bilanzsumme jedenfalls ihren Jahresabschluß veröffentlichen müßten. Nach § 18 AktG hätten Aktiengesellschaften Veröffentlichungen, soferne diese von Gesetz oder Satzung vorgesehen sei, zwingend in der Wiener Zeitung einzurücken, nur daneben könne die Satzung auch andere Bekanntmachungsblätter bezeichnen. Das Firmenbuchgericht habe die gemäß §§ 277 bis 281 HGB zum Firmenbuch eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und ordnungsgemäße Bekanntmachung zu prüfen. Als Aktiengesellschaft könne sich die rekurswerbende Gesellschaft nicht auf die im § 65 BWG vorgesehenen "Erleichterungen" für die Veröffentlichung stützen. Aus den Gesetzesmateralien lasse sich nicht entnehmen, daß der Gesetzgeber Erleichterungen für Kreditinstitute oder eine Ausnahme von § 18 AktG habe normieren wollen. Überdies sei § 18 AktG gegenüber § 65 BWG die "speziellere" Norm, sodaß auch nach den Auslegungsregeln eine Derogation der aktienrechtlichen Bestimmungen durch das BWG nicht in Betracht komme. Das Eintragungsbegehren sei daher abzulehnen, ohne daß es einer besonderen Prüfung bedürfe, ob die Österreichische Sparkassenzeitung überhaupt ein allgemein erhältliches Bekanntmachungsblatt im Sinne des § 65 BWG sei, was zumindest fraglich erscheine.Es führte aus, das durch das am 1.1.1994 in Kraft getretene Bankwesengesetz ersetzte Kreditwesengesetz habe in Paragraph 24, Absatz 11, unter anderem vorgesehen, daß Banken, ausgenommen solche in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechtes, ihren Jahresabschluß, sofern die Bilanzsumme S 300.000,-- übersteige, unverzüglich nach der Feststellung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen hätten. Nunmehr sei durch Paragraph 65, Absatz eins, BWG eine Verschärfung eingetreten, weil Kreditinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform und der Höhe der Bilanzsumme jedenfalls ihren Jahresabschluß veröffentlichen müßten. Nach Paragraph 18, AktG hätten Aktiengesellschaften Veröffentlichungen, soferne diese von Gesetz oder Satzung vorgesehen sei, zwingend in der Wiener Zeitung einzurücken, nur daneben könne die Satzung auch andere Bekanntmachungsblätter bezeichnen. Das Firmenbuchgericht habe die gemäß Paragraphen 277 bis 281 HGB zum Firmenbuch eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und ordnungsgemäße Bekanntmachung zu prüfen. Als Aktiengesellschaft könne sich die rekurswerbende Gesellschaft nicht auf die im Paragraph 65, BWG vorgesehenen "Erleichterungen" für die Veröffentlichung stützen. Aus den Gesetzesmateralien lasse sich nicht entnehmen, daß der Gesetzgeber Erleichterungen für Kreditinstitute oder eine Ausnahme von Paragraph 18, AktG habe normieren wollen. Überdies sei Paragraph 18, AktG gegenüber Paragraph 65, BWG die "speziellere" Norm, sodaß auch nach den Auslegungsregeln eine Derogation der aktienrechtlichen Bestimmungen durch das BWG nicht in Betracht komme. Das Eintragungsbegehren sei daher abzulehnen, ohne daß es einer besonderen Prüfung bedürfe, ob die Österreichische Sparkassenzeitung überhaupt ein allgemein erhältliches Bekanntmachungsblatt im Sinne des Paragraph 65, BWG sei, was zumindest fraglich erscheine.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Verhältnis der Bestimmungen des § 18 AktG und § 65 Abs.1 BWG für Kreditinstitute fehle.Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Verhältnis der Bestimmungen des Paragraph 18, AktG und Paragraph 65, Absatz eins, BWG für Kreditinstitute fehle.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.