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Rechtssatz RS0054821

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054821

Geschäftszahl

6Ob4/95

Entscheidungsdatum

22.08.1995

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, BWG wurde dem Paragraph 18, AktG nicht derogiert. Schon aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, KWG, daß für die Erstellung der Jahresabschlüsse auch bei Banken, die keine Aktiengesellschaften sind, die Paragraphen 129 und 133 AktG sinngemäß anzuwenden sind, läßt sich ableiten, daß der Gesetzgeber nicht zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes für Aktiengesellschaften lockern, sondern vielmehr dessen Bestimmungen so weit wie möglich auch auf Kreditinstitute, die keine Aktiengesellschaften sind, angewendet wissen wollte. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber durch die Einbeziehung von nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenen Kreditinstituten in die Veröffentlichungspflicht wegen deren vielfach geringerer, nur lokaler Bedeutung nur für diese eine auf den Interessentenkreis abgestellte alternative Veröffentlichungsmöglichkeit schaffen wollte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 4/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 6 Ob 4/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054821

Dokumentnummer

JJR_19950822_OGH0002_0060OB00004_9500000_001