[3] Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[4] 1. Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (RS0115694). Die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung kann sich auch aus einer Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben, die das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in einem ganz anderen Licht erscheinen lässt (6 Ob 143/21d) bzw wodurch ein falscher Eindruck erweckt wird (RS0031963 [T1]). Somit kommt es darauf an, ob durch das Weglassen von Umständen der Sachverhalt so entstellt wird, dass die Äußerung geeignet ist, deren Adressaten in einem wichtigen Punkt irrezuführen (RS0031963).
[5] Weder die Feststellung des Bedeutungsgehalts einer Äußerung noch die Frage, ob auch eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar wäre, bilden in der Regel eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0107768 [T2]). Dies gilt auch für die Frage, ob durch das Weglassen von Umständen der Sachverhalt so entstellt wird, dass die Äußerung geeignet ist, deren Adressaten in einem wichtigen Punkt irrezuführen (6 Ob 143/21d Rz 6; 6 Ob 204/12m ErwGr 3). Weder die Feststellung des Bedeutungsgehalts einer Äußerung noch die Frage, ob auch eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar wäre, bilden in der Regel eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0107768 [T2]). Dies gilt auch für die Frage, ob durch das Weglassen von Umständen der Sachverhalt so entstellt wird, dass die Äußerung geeignet ist, deren Adressaten in einem wichtigen Punkt irrezuführen (6 Ob 143/21d Rz 6; 6 Ob 204/12m ErwGr 3).
[6] 2. Die Revision rügt die Auslegung des Berufungsgerichts, die beanstandete Äußerung sei eine wahre Tatsachenbehauptung des Inhalts, gegen den Kläger liege eine Anklage der Staatsanwaltschaft in der genannten Causa vor, als unzutreffend.
[7] Sie will berücksichtigt haben, dass das durchschnittliche – gehobene – Lesepublikum der konkreten Tageszeitung mit den unterschiedlichen Folgen einer Anklage, gegen die Einspruch erhoben worden sei, im Vergleich zu einer Anklage, gegen die kein Einspruch erhoben worden sei, vertraut sei. Berücksichtige man weiters, dass Anklagen nur dann erhoben würden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher sei als ein Freispruch, so sei klar, dass ein Angeklagter mit rechtskräftiger Anklage einer Verurteilung „wesentlich näher“ sei als ein Angeklagter, der gegen die Anklage Einspruch erhoben habe.
[8] 3. Damit wird eine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die knapp gefasste Äußerung bei den angesprochenen Äußerungsempfängern keinen konkreten, damit auch keinen irreführenden Eindruck hinsichtlich einer allfälligen Rechtskraft der Anklage erwecke, bewegt sich innerhalb des dem Berufungsgericht im Einzelfall eingeräumten Beurteilungsspielraums. 3. Damit wird eine Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufgezeigt. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die knapp gefasste Äußerung bei den angesprochenen Äußerungsempfängern keinen konkreten, damit auch keinen irreführenden Eindruck hinsichtlich einer allfälligen Rechtskraft der Anklage erwecke, bewegt sich innerhalb des dem Berufungsgericht im Einzelfall eingeräumten Beurteilungsspielraums.
[9] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.