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Entscheidung 6 Ob 43/24b×

Entscheidung 6 Ob 43/24b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043338 Rechtssatz 29.04.1954Zivilrecht
Der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit des Urteiles nach allen Richtungen zu prüfen ist, gilt dann nicht mehr, wenn ein Tatbestand (hier der des § 19 Abs 2 Z 10 MietG) von mehreren selbständigen rechtserzeugenden …
RS0043352 Rechtssatz 28.01.1953Zivilrecht
Das Rechtsmittelgericht hat, wenn es überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen.
RS0077369 Rechtssatz 09.05.1956Zivilrecht
Grundsätzlich gebührt eine Entschädigung nach § 87 Abs 2 UrhG nur bei einer ernsten Beeinträchtigung des Verletzten, die den mit jeder Zuwiderhandlung verbundenen natürlichen Ärger überschreitet (vgl 3 Ob 178/53 = ÖBl 1953,66).
RS0110486 Rechtssatz 12.08.1998Zivilrecht
Angesichts der unterschiedlichen Anspruchs- grundlagen kann keine materiellrechtliche Derogation der in § 87 Abs 2 UrhG in Verbindung mit einer Verletzung des Bildnisschutzes geregelten Ansprüche durch das MedG angenommen werden.
RS0134888 Rechtssatz 26.04.2024Zivilrecht
Bei einem Shitstorm kommt es für die Bejahung der Kausalität (und damit der Haftung) des einzelnen (rechtswidrig und schuldhaft handelnden) Posters nicht darauf an, ob der Kläger bei jeder von ihm erlittenen Gefühlsbeeinträchtigung, der ihm bekanntgewordene …
RS0134889 Rechtssatz 26.04.2024Zivilrecht
Es ist vom Geschädigten eines Shitstorm nicht mehr abzuverlangen, als dass er behauptet und belegt, Opfer eines solchen (an dem sich der konkret belangte Schädiger rechtswidrig und schuldhaft beteiligt hat) zu sein (oder gewesen zu sein). Aufgrund der Unauf …