Rechtssatz RS0134888
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134888
Entscheidungsdatum
15.05.2024
Norm
ABGB §16
UrhG §78
UrhG §87
DSGVO Art82
DSG §29 Abs1
Rechtssatz
Bei einem Shitstorm kommt es für die Bejahung der Kausalität (und damit der Haftung) des einzelnen (rechtswidrig und schuldhaft handelnden) Posters nicht darauf an, ob der Kläger bei jeder von ihm erlittenen Gefühlsbeeinträchtigung, der ihm bekanntgewordenen Konfrontationen oder der Reaktionen die konkrete „Quelle“ der herabsetzenden Äußerung in Bezug auf den in Anspruch genommenen einzelnen Poster als deren (direkte oder indirekte) Ursache benennen und nachweisen kann (was typischerweise nicht der Fall sein wird). Setzen alle (wohl im Regelfall zumindest fahrlässig und damit schuldhaft handelnden) Poster des Shitstorm ein – konkret gefährliches und daher mit dem Kausalitätsverdacht belastetes – Fehlverhalten, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit (des gesamten aufgetretenen Schadens) alle haftungsbegründenden Elemente enthielt, ist das Unaufklärbarkeitsrisiko von ihnen und nicht vom Geschädigten zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134888
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2024
Dokumentnummer
JJR_20240426_OGH0002_0060OB00210_23K0000_000