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Rechtssatz RS0134888

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134888

Geschäftszahl

6Ob210/23k; 6Ob43/24b

Entscheidungsdatum

15.05.2024

Norm

ABGB §16
UrhG §78
UrhG §87
DSGVO Art82
DSG §29 Abs1

Rechtssatz

Bei einem Shitstorm kommt es für die Bejahung der Kausalität (und damit der Haftung) des einzelnen (rechtswidrig und schuldhaft handelnden) Posters nicht darauf an, ob der Kläger bei jeder von ihm erlittenen Gefühlsbeeinträchtigung, der ihm bekanntgewordenen Konfrontationen oder der Reaktionen die konkrete „Quelle“ der herabsetzenden Äußerung in Bezug auf den in Anspruch genommenen einzelnen Poster als deren (direkte oder indirekte) Ursache benennen und nachweisen kann (was typischerweise nicht der Fall sein wird). Setzen alle (wohl im Regelfall zumindest fahrlässig und damit schuldhaft handelnden) Poster des Shitstorm ein – konkret gefährliches und daher mit dem Kausalitätsverdacht belastetes – Fehlverhalten, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit (des gesamten aufgetretenen Schadens) alle haftungsbegründenden Elemente enthielt, ist das Unaufklärbarkeitsrisiko von ihnen und nicht vom Geschädigten zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 210/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.04.2024 6 Ob 210/23k
  • 6 Ob 43/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.05.2024 6 Ob 43/24b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134888

Im RIS seit

03.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2024

Dokumentnummer

JJR_20240426_OGH0002_0060OB00210_23K0000_000