Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte irrt, wenn sie in der Revision ausführt, der Kläger habe im Sinne des § 62 GBG. 1955 unmittelbar durch die nach Ansicht der Beklagten fehlerhafte Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes sein gegenständliches Pfandrecht erworben. Durch diese Löschung wurde unmittelbar nur der damalige Liegenschaftseigentümer Primus M. (der entgegen der Revisionsbehauptung diese Löschung auch beantragt hat) von einer Last befreit. Der Kläger wurde daher vom Berufungsgericht richtig als "dritte Person" im Sinne der §§ 63 f. GBG. 1955 behandelt. Daß die Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes und die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten des Klägers gleichzeitig (§ 21 GBG. 1955) erfolgten, ändert nichts daran, daß von der Beklagten die Einverleibung des Pfandrechtes des Klägers nur deshalb als fehlerhaft bekämpft wird, weil sie auf der von der Beklagten als ungültig bestrittenen Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes beruht. In erster Linie richtet sich die Bestreitung der Beklagten also gegen die Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes; in dieser Einverleibung ist nach Ansicht der Beklagten der Fehler gelegen, der auch das Pfandrecht des Klägers anfechtbar machen soll. Durch diese Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes hat aber der Kläger - wie bereits ausgeführt - weder unmittelbar ein Recht erworben, noch ist er dadurch von einer Last befreit worden. Wird sogar davon ausgegangen, daß die vorschriftsmäßige Verständigung der Verlassenschaft nach Ursula M. oder der Beklagten von der Bewilligung der Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes unterblieb - der Inhalt des Aktes TZ. 644/53 des Bezirksgerichtes Murau wurde vom Erstgericht vorgetragen, so daß ein ihn betreffendes Vorbringen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keine unzulässige Neuerung dar stellt -, dann hat gemäß § 64 GBG. 1955 die dreijährige Frist zur - auch einredeweisen - Bestreitung dieser Einverleibung als ungültig gegenüber dem Kläger als einer dritten Person, die auf Grund der bestrittenen Einverleibung eine weitere Einverleibung im guten Glauben erwirkt hat, in dem Zeitpunkt, in dem die angefochtene Einverleibung beim Grundbuchsgericht angesucht worden ist, also am 4. Dezember 1953, zu laufen begonnen, ist also bereits am 4. Dezember 1956 abgelaufen, während die gegenständliche Klage erst am 20. Dezember 1958 überreicht wurde. Was die Frage anlangt, ob der Kläger sein Pfandrecht im guten Glauben erworben hat, ist auf die zutreffenden, in der Revision nicht bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, denen das Revisionsgericht beitritt.Die Beklagte irrt, wenn sie in der Revision ausführt, der Kläger habe im Sinne des Paragraph 62, GBG. 1955 unmittelbar durch die nach Ansicht der Beklagten fehlerhafte Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes sein gegenständliches Pfandrecht erworben. Durch diese Löschung wurde unmittelbar nur der damalige Liegenschaftseigentümer Primus M. (der entgegen der Revisionsbehauptung diese Löschung auch beantragt hat) von einer Last befreit. Der Kläger wurde daher vom Berufungsgericht richtig als "dritte Person" im Sinne der Paragraphen 63, f. GBG. 1955 behandelt. Daß die Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes und die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten des Klägers gleichzeitig (Paragraph 21, GBG. 1955) erfolgten, ändert nichts daran, daß von der Beklagten die Einverleibung des Pfandrechtes des Klägers nur deshalb als fehlerhaft bekämpft wird, weil sie auf der von der Beklagten als ungültig bestrittenen Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes beruht. In erster Linie richtet sich die Bestreitung der Beklagten also gegen die Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes; in dieser Einverleibung ist nach Ansicht der Beklagten der Fehler gelegen, der auch das Pfandrecht des Klägers anfechtbar machen soll. Durch diese Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes hat aber der Kläger - wie bereits ausgeführt - weder unmittelbar ein Recht erworben, noch ist er dadurch von einer Last befreit worden. Wird sogar davon ausgegangen, daß die vorschriftsmäßige Verständigung der Verlassenschaft nach Ursula M. oder der Beklagten von der Bewilligung der Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes unterblieb - der Inhalt des Aktes TZ. 644/53 des Bezirksgerichtes Murau wurde vom Erstgericht vorgetragen, so daß ein ihn betreffendes Vorbringen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keine unzulässige Neuerung dar stellt -, dann hat gemäß Paragraph 64, GBG. 1955 die dreijährige Frist zur - auch einredeweisen - Bestreitung dieser Einverleibung als ungültig gegenüber dem Kläger als einer dritten Person, die auf Grund der bestrittenen Einverleibung eine weitere Einverleibung im guten Glauben erwirkt hat, in dem Zeitpunkt, in dem die angefochtene Einverleibung beim Grundbuchsgericht angesucht worden ist, also am 4. Dezember 1953, zu laufen begonnen, ist also bereits am 4. Dezember 1956 abgelaufen, während die gegenständliche Klage erst am 20. Dezember 1958 überreicht wurde. Was die Frage anlangt, ob der Kläger sein Pfandrecht im guten Glauben erworben hat, ist auf die zutreffenden, in der Revision nicht bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, denen das Revisionsgericht beitritt.
Da wegen des gedachten Fristablaufes die Beklagte den Klageanspruch nicht mehr bestreiten kann, erübrigt sich ein Eingehen auf die sonstigen Revisionsausführungen, insbesondere zu der Frage, ob die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu Recht bewilligt wurde.