Aus der Begründung:
Im vorliegenden Rechtsstreit ist aus den in dieser Richtung zutreffenden Gründen der Untergerichte deutsches Recht anzuwenden (SZ. XXI 77 u. v. a.). Der Mehrverkehr der Kindesmutter in der Empfängniszeit steht nach den Beweisergebnissen fest. Nun trifft es zwar zu, daß nach § 1718 BGB. derjenige, der seine Vaterschaft nach der Geburt des Kindes in einer öffentlichen Urkunde anerkennt, sich auf einen Mehrverkehr im Sinne des § 1717 BGB. nicht berufen kann. Doch ist dadurch für die Kläger nichts gewonnen, weil sie lediglich ein vor der Geburt der Kinder ergangenes Anerkenntnisschreiben des Beklagten behaupteten, das mit Recht als bedeutungslos abgetan wurde. Denn Voraussetzung für ein Anerkenntnis gemäß § 1718 BGB. ist, daß es sich um ein lebendes (also schon geborenes) Kind handelt oder um ein solches, das gelebt hat, ferner daß das Anerkenntnis in einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 415 der deutschen ZPO. abgegeben worden ist, wofür Amtsgerichte, Notare und Standesbeamte zuständig sind (Palandt, Kommentar zum BGB., 18. Aufl. S. 1290 f.).Im vorliegenden Rechtsstreit ist aus den in dieser Richtung zutreffenden Gründen der Untergerichte deutsches Recht anzuwenden (SZ. römisch 21 77 u. v. a.). Der Mehrverkehr der Kindesmutter in der Empfängniszeit steht nach den Beweisergebnissen fest. Nun trifft es zwar zu, daß nach Paragraph 1718, BGB. derjenige, der seine Vaterschaft nach der Geburt des Kindes in einer öffentlichen Urkunde anerkennt, sich auf einen Mehrverkehr im Sinne des Paragraph 1717, BGB. nicht berufen kann. Doch ist dadurch für die Kläger nichts gewonnen, weil sie lediglich ein vor der Geburt der Kinder ergangenes Anerkenntnisschreiben des Beklagten behaupteten, das mit Recht als bedeutungslos abgetan wurde. Denn Voraussetzung für ein Anerkenntnis gemäß Paragraph 1718, BGB. ist, daß es sich um ein lebendes (also schon geborenes) Kind handelt oder um ein solches, das gelebt hat, ferner daß das Anerkenntnis in einer öffentlichen Urkunde im Sinne des Paragraph 415, der deutschen ZPO. abgegeben worden ist, wofür Amtsgerichte, Notare und Standesbeamte zuständig sind (Palandt, Kommentar zum BGB., 18. Aufl. S. 1290 f.).
Der Oberste Gerichtshof befindet jedoch in Überprüfung der vorliegenden Rechtssache unter dem geltendgemachten Revisionsgrund die vorliegenden Feststellungen nicht für ausreichend, um darüber abschließend absprechen zu können, ob es im Sinne des § 1717 Abs. 1 Satz 2 BGB. den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß das Kind aus der Beiwohnung des Alfred H. stammt. Wenn § 1717 BGB. anzuwenden ist, darf dem Kind nicht die Möglichkeit genommen werden, im Wege der erbbiologisch-anthropologischen Untersuchung den Nachweis zu erbringen, daß der Beklagte der Vater ist und daher die Zeugung durch den festgestellten Mehrverkehr offenbar unmöglich ist (2 Ob 261/55). Der Einrede der mehreren Beischläfer kann durch die Replik begegnet werden, es sei den Umständen nach offenbar unmöglich, daß das Kind aus der Beiwohnung des Dritten empfangen wurde (§ 1717 Abs. 1 Satz 2 BGB.; Warneyer, Kommentar zum BGB., 10. Aufl. S. 849;Der Oberste Gerichtshof befindet jedoch in Überprüfung der vorliegenden Rechtssache unter dem geltendgemachten Revisionsgrund die vorliegenden Feststellungen nicht für ausreichend, um darüber abschließend absprechen zu können, ob es im Sinne des Paragraph 1717, Absatz eins, Satz 2 BGB. den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß das Kind aus der Beiwohnung des Alfred H. stammt. Wenn Paragraph 1717, BGB. anzuwenden ist, darf dem Kind nicht die Möglichkeit genommen werden, im Wege der erbbiologisch-anthropologischen Untersuchung den Nachweis zu erbringen, daß der Beklagte der Vater ist und daher die Zeugung durch den festgestellten Mehrverkehr offenbar unmöglich ist (2 Ob 261/55). Der Einrede der mehreren Beischläfer kann durch die Replik begegnet werden, es sei den Umständen nach offenbar unmöglich, daß das Kind aus der Beiwohnung des Dritten empfangen wurde (Paragraph 1717, Absatz eins, Satz 2 BGB.; Warneyer, Kommentar zum BGB., 10. Aufl. S. 849;
Staudinger, Kommentar zum BGB., 9. Aufl. IV/2 S. 1251;
Reichsgerichtsräte-Kommentar zum BGB., 9. Aufl. IV S. 554 ff.; EvBl. 1955 Nr. 305). Daß dieser letztere Beweis im Sinne des § 1717 Abs. 1 Satz 2 BGB. nicht nur durch die Vornahme der Blutuntersuchung, sondern auch durch die erbbiologischanthropologische Untersuchung möglich ist, steht im Einklang mit der deutschen Lehre und Rechtsprechung. Denn die Zeugung durch einen bestimmten Mann ist nach dieser Gesetzesstelle dann als offenbar unmöglich anzusehen, wenn diese Folgerung derart zwingend ist, daß die Annahme des Gegenteiles mit dem gesunden Menschenverstand unvereinbar wäre (Palandt a. a. O. S. 1290, 1221; Reichsgerichtsräte-Kommentar a. a. O. S. 555, 432; 1 Ob 196/50; EvBl. 1955 Nr. 305). Nun trifft es zwar zu, daß ein Antrag auf erbbiologisch-anthropologische Untersuchung in der hier in Betracht kommenden Richtung vor dem Erstgericht nicht gestellt wurde. Doch hatte der Erstrichter - zumal die klagenden Parteien vor dem Gericht erster Instanz rechtsfreundlich nicht vertreten waren - gemäß § 432 Abs. 1 ZPO. die Obliegenheit, ihnen die zur Vornahme ihrer Prozeßhandlungen nötigen Anleitungen zu geben (1 Ob 381/52). Dazu bestand im vorliegenden Fall umso mehr eine Pflicht, als deutsche Rechtsvorschriften zur Anwendung kamen und nach der anzuwendenden Gesetzesstelle des § 1717 BGB. der Einrede des Mehrverkehrs dadurch begegnet werden kann, daß der Beweis dafür, daß es den Umständen nach unmöglich ist, daß das Kind aus der Beiwohnung des Dritten empfangen wurde (EvBl. 1955 Nr. 305), durch die erbbiologisch-anthropologische Untersuchung angetreten wird.Reichsgerichtsräte-Kommentar zum BGB., 9. Aufl. römisch vier S. 554 ff.; EvBl. 1955 Nr. 305). Daß dieser letztere Beweis im Sinne des Paragraph 1717, Absatz eins, Satz 2 BGB. nicht nur durch die Vornahme der Blutuntersuchung, sondern auch durch die erbbiologischanthropologische Untersuchung möglich ist, steht im Einklang mit der deutschen Lehre und Rechtsprechung. Denn die Zeugung durch einen bestimmten Mann ist nach dieser Gesetzesstelle dann als offenbar unmöglich anzusehen, wenn diese Folgerung derart zwingend ist, daß die Annahme des Gegenteiles mit dem gesunden Menschenverstand unvereinbar wäre (Palandt a. a. O. S. 1290, 1221; Reichsgerichtsräte-Kommentar a. a. O. S. 555, 432; 1 Ob 196/50; EvBl. 1955 Nr. 305). Nun trifft es zwar zu, daß ein Antrag auf erbbiologisch-anthropologische Untersuchung in der hier in Betracht kommenden Richtung vor dem Erstgericht nicht gestellt wurde. Doch hatte der Erstrichter - zumal die klagenden Parteien vor dem Gericht erster Instanz rechtsfreundlich nicht vertreten waren - gemäß Paragraph 432, Absatz eins, ZPO. die Obliegenheit, ihnen die zur Vornahme ihrer Prozeßhandlungen nötigen Anleitungen zu geben (1 Ob 381/52). Dazu bestand im vorliegenden Fall umso mehr eine Pflicht, als deutsche Rechtsvorschriften zur Anwendung kamen und nach der anzuwendenden Gesetzesstelle des Paragraph 1717, BGB. der Einrede des Mehrverkehrs dadurch begegnet werden kann, daß der Beweis dafür, daß es den Umständen nach unmöglich ist, daß das Kind aus der Beiwohnung des Dritten empfangen wurde (EvBl. 1955 Nr. 305), durch die erbbiologisch-anthropologische Untersuchung angetreten wird.