Rechtssatz RS0054110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054110
Entscheidungsdatum
16.12.1959
Rechtssatz
Voraussetzung für ein Anerkenntnis gemäß § 1718 BGB ist, daß es sich um ein lebendes (also schon geborenes) Kind handelt oder ein solches, das gelebt hat, daß das Anerkenntnis in einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 415 dZPO abgegeben worden ist, wofür Amtsgerichte, Notare und Standesbeamte zuständig sind.Voraussetzung für ein Anerkenntnis gemäß Paragraph 1718, BGB ist, daß es sich um ein lebendes (also schon geborenes) Kind handelt oder ein solches, das gelebt hat, daß das Anerkenntnis in einer öffentlichen Urkunde im Sinne des Paragraph 415, dZPO abgegeben worden ist, wofür Amtsgerichte, Notare und Standesbeamte zuständig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0054110
Dokumentnummer
JJR_19591216_OGH0002_0060OB00437_5900000_001