Gemäß § 31 HGB ist unter anderem eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber (Abs 1) und das Erlöschen der Firma (Abs 2) zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Wie das Rekursgericht in Übereinstimmung mit der einhelligen Lehre ausgeführt hat, ist zur Anmeldung der als Firmeninhaber Eingetragene verpflichtet. Bei einer Verpachtung des Unternehmens mit Firmenfortführung (§ 22 HGB) ist der Pächter Inhaber des Handelsgewerbes. Bei einem Inhaberwechsel durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bei Firmenfortführung hat der bisherige Firmeninhaber gemeinsam mit dem Erwerber die in § 31 HGB vorgesehenen Anmeldungen vorzunehmen (Schuhmacher in Straube HGB, § 31 Rz 8, 9, 16; Heymann, dHGB2 § 22 Rz 39, § 31 Rz 6, 10; Münchener Kommentar zum dHGB § 31 Rz 12; Hüffer in Großkommentar HGB § 31 Rz 18; Röhricht/Westphalen, dHGB § 22 Rz 70; OLG Wien, NZ 1970, 37). Bei Erlöschen der Firma nach dem Tod des Firmeninhabers trifft die Anmeldungspflicht seine Erben. War die Firma schon vorher erloschen, ohne dass dies im Firmenbuch eingetragen worden ist, sind die Erben nicht zur Anmeldung des Erlöschens der Firma verpflichtet, weil die Pflicht nicht in ihrer Person entstanden ist und als öffentlich-rechtliche Pflicht des Erblassers nicht auf sie übergeht (Fromherz in Jabornegg, HGB § 31 Rz 19; Schuhmacher in Straube, HGB2 § 31 Rz 16; Münchener Kommentar zum dHGB § 31 Rz 17; Schlegelberger, dHGB § 31 Rz 12; Heymann, dHGB2 § 31 Rz 10a; Ensthaler, Gemeinschaftskommentar zum dHGB6, § 31 Rz 8).Gemäß Paragraph 31, HGB ist unter anderem eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber (Absatz eins,) und das Erlöschen der Firma (Absatz 2,) zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Wie das Rekursgericht in Übereinstimmung mit der einhelligen Lehre ausgeführt hat, ist zur Anmeldung der als Firmeninhaber Eingetragene verpflichtet. Bei einer Verpachtung des Unternehmens mit Firmenfortführung (Paragraph 22, HGB) ist der Pächter Inhaber des Handelsgewerbes. Bei einem Inhaberwechsel durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bei Firmenfortführung hat der bisherige Firmeninhaber gemeinsam mit dem Erwerber die in Paragraph 31, HGB vorgesehenen Anmeldungen vorzunehmen (Schuhmacher in Straube HGB, Paragraph 31, Rz 8, 9, 16; Heymann, dHGB2 Paragraph 22, Rz 39, Paragraph 31, Rz 6, 10; Münchener Kommentar zum dHGB Paragraph 31, Rz 12; Hüffer in Großkommentar HGB Paragraph 31, Rz 18; Röhricht/Westphalen, dHGB Paragraph 22, Rz 70; OLG Wien, NZ 1970, 37). Bei Erlöschen der Firma nach dem Tod des Firmeninhabers trifft die Anmeldungspflicht seine Erben. War die Firma schon vorher erloschen, ohne dass dies im Firmenbuch eingetragen worden ist, sind die Erben nicht zur Anmeldung des Erlöschens der Firma verpflichtet, weil die Pflicht nicht in ihrer Person entstanden ist und als öffentlich-rechtliche Pflicht des Erblassers nicht auf sie übergeht (Fromherz in Jabornegg, HGB Paragraph 31, Rz 19; Schuhmacher in Straube, HGB2 Paragraph 31, Rz 16; Münchener Kommentar zum dHGB Paragraph 31, Rz 17; Schlegelberger, dHGB Paragraph 31, Rz 12; Heymann, dHGB2 Paragraph 31, Rz 10a; Ensthaler, Gemeinschaftskommentar zum dHGB6, Paragraph 31, Rz 8).
Aus den Grundsatz, dass bei einem Inhaberwechsel unter Lebenden unter Beibehaltung der Firma der bisherige Firmeninhaber gemeinsam mit dem Erwerber die im § 31 HGB vorgesehenen Anmeldungen vorzunehmen hat, ergibt sich, dass auch bei einem Wechsel vom Pächter auf den ursprünglichen Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses beide Beteiligte die Anmeldung vorzunehmen haben (Heymann, dHGB2 § 31 Rz 6). Der Verpächter war daher nicht - jedenfalls nicht alleine - legitimiert, einen Löschungsantrag zu stellen. Auch die als "amtswegige Berichtigung" bezeichnete Verfügung des Erstgerichtes, zunächst den Verpächter (anstelle des Pächters) als Unternehmensinhaber einzutragen, somit den Pächter zwangsläufig als Unternehmensinhaber zu löschen, entbehrt schon deshalb jeder Grundlage. Der Löschungsantrag des Verpächters konnte nur als Anregung zur Löschung der Firma des Pächters aufgefasst werden. Die Beschlüsse des Erstgerichtes sind demgemäß als amtswegige Beschlüsse im Sinn des § 10 Abs 2 FBG zu qualifizieren.Aus den Grundsatz, dass bei einem Inhaberwechsel unter Lebenden unter Beibehaltung der Firma der bisherige Firmeninhaber gemeinsam mit dem Erwerber die im Paragraph 31, HGB vorgesehenen Anmeldungen vorzunehmen hat, ergibt sich, dass auch bei einem Wechsel vom Pächter auf den ursprünglichen Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses beide Beteiligte die Anmeldung vorzunehmen haben (Heymann, dHGB2 Paragraph 31, Rz 6). Der Verpächter war daher nicht - jedenfalls nicht alleine - legitimiert, einen Löschungsantrag zu stellen. Auch die als "amtswegige Berichtigung" bezeichnete Verfügung des Erstgerichtes, zunächst den Verpächter (anstelle des Pächters) als Unternehmensinhaber einzutragen, somit den Pächter zwangsläufig als Unternehmensinhaber zu löschen, entbehrt schon deshalb jeder Grundlage. Der Löschungsantrag des Verpächters konnte nur als Anregung zur Löschung der Firma des Pächters aufgefasst werden. Die Beschlüsse des Erstgerichtes sind demgemäß als amtswegige Beschlüsse im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, FBG zu qualifizieren.
Für den Fall, dass die Firma nach dem Tod des Pächters erloschen ist (der Geschäftsbetrieb erst während des Verlassenschaftsverfahrens oder nach Einantwortung eingestellt wurde oder die Vollkaufmannseigenschaft verloren ging, das Unternehmen veräußert wurde oder vom Erben ohne Firmenfortführung weitergeführt wird), wäre der Erbe antragsverpflichtet. Dieser hat aber einen solchen Antrag nicht gestellt. Im Fall des Erlöschens der Firma bereits vor dem Tod des Pächters wäre er hiezu nicht legitimiert und daher auch nicht nach § 31 Abs 2 HGB, § 24 FBG zur Antragstellung zu veranlassen gewesen. In diesem Fall wäre eine amtswegige Löschung zutreffend. Ist die Firma aber nicht erloschen und beabsichtigt der Erbe, das Unternehmen fortzuführen, hätte er als ex lege in das Bestandverhältnis Eintretender (§ 1116a ABGB) den Inhaberwechsel - von seinem Vater auf ihn - gemäß § 31 Abs 1 HGB anzuzeigen gehabt (vgl Schuhmacher in Straube, HGB2 § 31 Rz 9 ff). Richtigerweise wäre er hiezu vom Erstgericht aufzufordern gewesen. Obgleich der Erbe im Firmenbuch nicht selbst eingetragen war und den Inhaberwechsel durch Erwerb von Todes wegen bisher auch nicht angezeigt hat, wäre doch mangels Amtskundigkeit des Gegenteils zu unterstellen gewesen, dass der Firmenname (nunmehr) sein Handelsnahme ist, unter dem er die Handelsgeschäfte betreibt. Er ist daher als Person anzusehen, die gemäß § 18 FBG am Löschungsverfahren zu beteiligen gewesen wären und in deren Rechte durch die Löschung der Firma eingegriffen wurde. Seine Rekurslegitimation war nach § 9 AußStrG zu bejahen. Der Erbe des Pächters hatte im Verfahren erster Instanz keine Möglichkeit zur Stellungnahme, sodass sein Vorbringen im Rahmen des Rekursverfahrens nicht als unzulässige Neuerung angesehen werden kann. Die von ihm bestrittene Behauptung, dass das Pachtverhältnis aufgelöst sei, ist gerade entscheidend dafür, ob die Firma des Pächters zu löschen und allenfalls die ursprüngliche Firma des Verpächters wieder einzutragen ist und dann dessen Löschungsantrag entsprochen werden kann.Für den Fall, dass die Firma nach dem Tod des Pächters erloschen ist (der Geschäftsbetrieb erst während des Verlassenschaftsverfahrens oder nach Einantwortung eingestellt wurde oder die Vollkaufmannseigenschaft verloren ging, das Unternehmen veräußert wurde oder vom Erben ohne Firmenfortführung weitergeführt wird), wäre der Erbe antragsverpflichtet. Dieser hat aber einen solchen Antrag nicht gestellt. Im Fall des Erlöschens der Firma bereits vor dem Tod des Pächters wäre er hiezu nicht legitimiert und daher auch nicht nach Paragraph 31, Absatz 2, HGB, Paragraph 24, FBG zur Antragstellung zu veranlassen gewesen. In diesem Fall wäre eine amtswegige Löschung zutreffend. Ist die Firma aber nicht erloschen und beabsichtigt der Erbe, das Unternehmen fortzuführen, hätte er als ex lege in das Bestandverhältnis Eintretender (Paragraph 1116 a, ABGB) den Inhaberwechsel - von seinem Vater auf ihn - gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGB anzuzeigen gehabt vergleiche Schuhmacher in Straube, HGB2 Paragraph 31, Rz 9 ff). Richtigerweise wäre er hiezu vom Erstgericht aufzufordern gewesen. Obgleich der Erbe im Firmenbuch nicht selbst eingetragen war und den Inhaberwechsel durch Erwerb von Todes wegen bisher auch nicht angezeigt hat, wäre doch mangels Amtskundigkeit des Gegenteils zu unterstellen gewesen, dass der Firmenname (nunmehr) sein Handelsnahme ist, unter dem er die Handelsgeschäfte betreibt. Er ist daher als Person anzusehen, die gemäß Paragraph 18, FBG am Löschungsverfahren zu beteiligen gewesen wären und in deren Rechte durch die Löschung der Firma eingegriffen wurde. Seine Rekurslegitimation war nach Paragraph 9, AußStrG zu bejahen. Der Erbe des Pächters hatte im Verfahren erster Instanz keine Möglichkeit zur Stellungnahme, sodass sein Vorbringen im Rahmen des Rekursverfahrens nicht als unzulässige Neuerung angesehen werden kann. Die von ihm bestrittene Behauptung, dass das Pachtverhältnis aufgelöst sei, ist gerade entscheidend dafür, ob die Firma des Pächters zu löschen und allenfalls die ursprüngliche Firma des Verpächters wieder einzutragen ist und dann dessen Löschungsantrag entsprochen werden kann.
Ob die vom Antragsteller vorgelegten Urkunden zum Nachweis der Beendigung des Pachtverhältnisses und zur Rückübertragung des Unternehmens an den Verpächter ausreichen, ist vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht zu prüfen. Die diesbezügliche Behauptung des Verpächters kann trotz der vorgelegten Vergleichsausfertigung auch nicht als notorisch angesehen werden, sagt diese doch über die Beendigung des Pachtverhältnisses selbst nichts aus und es ist im Übrigen nicht auszuschließen, dass sich die Parteien dennoch auf die Fortsetzung des Pachtvertrages oder auf eine neuerliche Verpachtung geeinigt haben. Darin, dass das Rekursgericht das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels bejaht und dem Erstgericht weitere Erhebungen im Sinne des Vorbringens des Rekurswerbers, der dazu bisher noch keine Gelegenheit hatte, aufgetragen hat, kann eine Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Erfolgte bereits die "Berichtigung" des Namens des Firmeninhabers (und damit die Löschung des Namens des Pächters) zu Unrecht, so ist auch die (gänzliche) Löschung der Firma ohne Verständigung des Pächters - in diesem Fall des Erben als Universalrechtsnachfolger - als Firmeninhaber zu Unrecht erfolgt.
Im Gegensatz zur Ansicht des Revisionsrekurswerbers ist eine Verletzung seines Gehörs mangels Beiziehung zum Rekursverfahren nicht zu erkennen. Es ist zwar richtig, dass die Parteien am Rekursverfahren zu beteiligen sind, wenn das Rekursgericht aufgrund neuer Behauptungen über nicht notorische Tatsachen nach durchgeführten eigenen Erhebungen entscheidet (SZ 69/74; 6 Ob 38/98a = JBl 1999, 60). Die "Erhebungen" des Rekursgerichtes beschränkten sich hier jedoch auf die Einsicht in den Verlassenschaftsakt nach dem Pächter, dessen Inhalt für das vorliegende Verfahren überhaupt nur insoweit von Bedeutung ist, ob seinem Sohn der Nachlass eingeantwortet wurde und diesem Beteiligtenstellung zukommt. Dies wird aber vom Verpächter ohnehin nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen bleibt es dem Verpächter unbenommen, sein im Revisionsrekurs enthaltenes Gegenvorbringen in dem nunmehr nach dem Auftrag des Rekursgerichtes einzuleitenden Löschungsverfahren betreffend die vorgenommenen Löschungen vorzubringen. Gelöschte Rechtsträger sind im Löschungsverfahren noch parteifähig (Burgstaller in Jabornegg, HGB, § 10 FBG Rz 15), sodass sowohl dem Verpächter als auch dem Erben des Pächters im einzuleitenden Verfahren Gehör zu gewähren ist. Ob die Firma des Pächters wieder einzutragen ist, wurde im Rekursverfahren noch nicht entschieden. Die Bindungswirkung der Entscheidung ist nur bezüglich der Rechtsansicht gegeben, dass ausreichende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Löschung der Firma des Pächters bestehen (6 Ob 38/98a). Dies ist aus den dargelegten Erwägungen zu bejahen. Der zutreffende Beschluss des Rekursgerichtes ist daher zu bestätigen.Im Gegensatz zur Ansicht des Revisionsrekurswerbers ist eine Verletzung seines Gehörs mangels Beiziehung zum Rekursverfahren nicht zu erkennen. Es ist zwar richtig, dass die Parteien am Rekursverfahren zu beteiligen sind, wenn das Rekursgericht aufgrund neuer Behauptungen über nicht notorische Tatsachen nach durchgeführten eigenen Erhebungen entscheidet (SZ 69/74; 6 Ob 38/98a = JBl 1999, 60). Die "Erhebungen" des Rekursgerichtes beschränkten sich hier jedoch auf die Einsicht in den Verlassenschaftsakt nach dem Pächter, dessen Inhalt für das vorliegende Verfahren überhaupt nur insoweit von Bedeutung ist, ob seinem Sohn der Nachlass eingeantwortet wurde und diesem Beteiligtenstellung zukommt. Dies wird aber vom Verpächter ohnehin nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen bleibt es dem Verpächter unbenommen, sein im Revisionsrekurs enthaltenes Gegenvorbringen in dem nunmehr nach dem Auftrag des Rekursgerichtes einzuleitenden Löschungsverfahren betreffend die vorgenommenen Löschungen vorzubringen. Gelöschte Rechtsträger sind im Löschungsverfahren noch parteifähig (Burgstaller in Jabornegg, HGB, Paragraph 10, FBG Rz 15), sodass sowohl dem Verpächter als auch dem Erben des Pächters im einzuleitenden Verfahren Gehör zu gewähren ist. Ob die Firma des Pächters wieder einzutragen ist, wurde im Rekursverfahren noch nicht entschieden. Die Bindungswirkung der Entscheidung ist nur bezüglich der Rechtsansicht gegeben, dass ausreichende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Löschung der Firma des Pächters bestehen (6 Ob 38/98a). Dies ist aus den dargelegten Erwägungen zu bejahen. Der zutreffende Beschluss des Rekursgerichtes ist daher zu bestätigen.