Rechtssatz RS0115762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115762
Entscheidungsdatum
18.10.2001
Rechtssatz
Zur Anmeldung der Änderung der Firma oder ihrer Inhaber (Abs 1) und des Erlöschens der Firma (Abs 2) ist der als Firmeninhaber Eingetragene verpflichtet. Bei einem rechtsgeschäftlichen Inhaberwechsel unter Firmenfortführung sind die Anmeldungen vom bisherigen Firmeninhaber gemeinsam mit dem Erwerber vorzunehmen, bei Erlöschen der Firma nach dem Tod des Inhabers von dessen Erben. War die Firma schon vorher erloschen, sind die Erben nicht zur Anmeldung des Erlöschens verpflichtet, weil die Pflicht nicht in ihrer Person entstanden ist und als öffentlich-rechtliche Pflicht des Erblassers nicht auf sie übergeht. Auch bei einem Wechsel vom Pächter auf den ursprünglichen Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses haben beide Beteiligte die Anmeldung vorzunehmen. Ist die Firma nicht erloschen und beabsichtigte der Erbe die Unternehmensfortführung, hat er als ex lege in das Pachtverhältnis Eintretender den Inhaberwechsel anzuzeigen.Zur Anmeldung der Änderung der Firma oder ihrer Inhaber (Absatz eins,) und des Erlöschens der Firma (Absatz 2,) ist der als Firmeninhaber Eingetragene verpflichtet. Bei einem rechtsgeschäftlichen Inhaberwechsel unter Firmenfortführung sind die Anmeldungen vom bisherigen Firmeninhaber gemeinsam mit dem Erwerber vorzunehmen, bei Erlöschen der Firma nach dem Tod des Inhabers von dessen Erben. War die Firma schon vorher erloschen, sind die Erben nicht zur Anmeldung des Erlöschens verpflichtet, weil die Pflicht nicht in ihrer Person entstanden ist und als öffentlich-rechtliche Pflicht des Erblassers nicht auf sie übergeht. Auch bei einem Wechsel vom Pächter auf den ursprünglichen Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses haben beide Beteiligte die Anmeldung vorzunehmen. Ist die Firma nicht erloschen und beabsichtigte der Erbe die Unternehmensfortführung, hat er als ex lege in das Pachtverhältnis Eintretender den Inhaberwechsel anzuzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115762
Dokumentnummer
JJR_20011018_OGH0002_0060OB00044_01S0000_001