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Entscheidung 6 Ob 45/03s×

Entscheidung 6 Ob 45/03s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob45/03s

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache des Antragstellers Ing. Helmut K*****, vertreten durch Prettenhofer & Jandl Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, gegen die im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragenen Antragsgegnerinnen 1. Stefan K***** KG (FN 6059k), ***** und 2. Stefan K*****gesellschaft mbH (FN 115114k), ***** beide vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ausübung von Kontrollrechten nach Paragraph 166, HGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 7. Jänner 2002 (richtig: 2003), GZ 28 R 90/02i-16, womit über den Rekurs der Antragsgegnerinnen der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 14. Februar 2002, GZ 74 Fr 4355/01d-11, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben ein außerordentliches Kontrollrecht des antragstellenden Kommanditisten im Sinne des Paragraph 166, Absatz 3, HGB bejaht. Ein wichtiger Grund kann schon bei Zweifeln über die Richtigkeit einer Bilanz vorliegen vergleiche SZ 52/72), umso mehr muss dies gelten, wenn die Gesellschaft jahrelang säumig war, dem nach Paragraph 166, Absatz eins, HGB berechtigten Kommanditisten die Abschrift der Jahresabschlüsse mitzuteilen (Jabornegg HGB Rz 27 und 31 zu Paragraph 166, mwN). Wenn die Revisionsrekurswerber dagegen damit argumentieren, dass der Antragsteller jahrelang sein ordentliches Kontrollrecht nach Paragraph 166, Absatz eins, HGB nicht ausgeübt habe und ihm schon deshalb kein außerordentliches Kontrollrecht nach Absatz 3, leg cit zustehe, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und negieren ihr eigenes - sachlich freilich unrichtiges - Vorbringen, dass dem Antragsteller keinerlei Kontrollrechte zustünden (weil dieses bis 1999 nur einem gemeinsamen Erbenvertreter bzw der 1999 verstorbenen Fruchtgenussberechtigten zugestanden sei). Die dazu vorgetragenen weiteren Revisionsrekursausführungen wenden sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Diese ist aber der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs, der nicht Tatsachen-, sondern Rechtsinstanz ist, entzogen.

Zu den weiteren Themen, insbesondere zur relevierten Unmöglichkeit, den Gerichtsaufträgen nachzukommen, ist auf die ausführliche und zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen. Erhebliche Rechtsfragen werden nicht aufgezeigt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E69109 6Ob45.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00045.03S.0320.000

Dokumentnummer

JJT_20030320_OGH0002_0060OB00045_03S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung