Rechtssatz RS0062266
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062266
Entscheidungsdatum
20.03.2003
Rechtssatz
Eine Auskunftspflicht des geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafters gegenüber dem Kommanditisten wird zu bejahen sein, wenn sich bei der dem Kommanditisten zur Prüfung der Richtigkeit der Bilanz zustehenden Bucheinsicht Zweifel ergeben. Es ist aber erforderlich, daß der Kommanditist präzisiert, welche Auskünfte er vom geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter haben will.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 7/79
Entscheidungstext OGH 02.05.1979 6 Ob 7/79
Veröff: SZ 52/72
- 6 Ob 45/03s
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 45/03s
Auch; Beisatz: Umso mehr muss dies gelten, wenn die Gesellschaft jahrelang säumig war, dem nach §166 Abs1 HGB berechtigten Kommanditisten die Abschrift der Jahresabschlüsse mitzuteilen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0062266
Dokumentnummer
JJR_19790502_OGH0002_0060OB00007_7900000_003