Aus der Begründung:
Was zunächst die Frage anlangt, bis zu welchem Zeitpunkt der Komplementär zur Erfüllung seiner im § 166 Abs. 1 HGB normierten Verpflichtung zur abschriftlichen Mitteilung der jährlichen Bilanz gegenüber dem Kommanditisten zur Aufstellung der Jahresbilanz verpflichtet ist, enthält das Gesetz darüber weder in den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft (§§ 161 ff. HGB, insbesondere §§ 166, 167 HGB) noch in den diesbezüglichen Vorschriften über die Offene Handelsgesellschaft (§ 120 HGB, auf den im § 167 HGB verwiesen wird) eine ausdrückliche Bestimmung.Was zunächst die Frage anlangt, bis zu welchem Zeitpunkt der Komplementär zur Erfüllung seiner im Paragraph 166, Absatz eins, HGB normierten Verpflichtung zur abschriftlichen Mitteilung der jährlichen Bilanz gegenüber dem Kommanditisten zur Aufstellung der Jahresbilanz verpflichtet ist, enthält das Gesetz darüber weder in den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft (Paragraphen 161, ff. HGB, insbesondere Paragraphen 166, 167, HGB) noch in den diesbezüglichen Vorschriften über die Offene Handelsgesellschaft (Paragraph 120, HGB, auf den im Paragraph 167, HGB verwiesen wird) eine ausdrückliche Bestimmung.
Soweit der Antragsgegner in seinem Rechtsmittel auf abgabenrechtliche Vorschriften (§ 134 Abs. 1 BAO) verweist, ist ihm lediglich zu entgegnen, daß derartige öffentlichrechtliche Vorschriften zur Beurteilung der privatrechtlichen Beziehungen und Verpflichtungen zwischen den Gesellschaftern einer Personalhandelsgesellschaft nicht herangezogen werden können. Ist vielmehr in den handelsrechtlichen Vorschriften über die Personalhandelsgesellschaften eine bestimmte Frist für die Aufstellung der Jahresbilanz nicht vorgeschrieben, dann gilt insoweit allgemein die Vorschrift des § 39 Abs. 2 HGB, daß die Aufstellung der Bilanz innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken ist (Fischer in RGR-Kommentar II/1, 206). Diese Frist ist nach den Verhältnissen des betreffenden Unternehmens und den billigerweise zu stellenden Anforderungen zu beurteilen, wobei aber stets zu beachten ist, daß es sich bei der Aufstellung von Inventur und Bilanz um vordringliche Arbeiten handelt (Schlegelberger, Kommentar[4] I, 256). Die in den §§ 125 Abs. 1 AktienG und 22 Abs. 2 GesmbHG normierten Fristen mögen nicht ohne weiteres auf die Verpflichtung zur Aufstellung der Jahresbilanz in Personalhandelsgesellschaften anwendbar sein, geben aber immerhin einen Anhaltspunkt in dieser Richtung.Soweit der Antragsgegner in seinem Rechtsmittel auf abgabenrechtliche Vorschriften (Paragraph 134, Absatz eins, BAO) verweist, ist ihm lediglich zu entgegnen, daß derartige öffentlichrechtliche Vorschriften zur Beurteilung der privatrechtlichen Beziehungen und Verpflichtungen zwischen den Gesellschaftern einer Personalhandelsgesellschaft nicht herangezogen werden können. Ist vielmehr in den handelsrechtlichen Vorschriften über die Personalhandelsgesellschaften eine bestimmte Frist für die Aufstellung der Jahresbilanz nicht vorgeschrieben, dann gilt insoweit allgemein die Vorschrift des Paragraph 39, Absatz 2, HGB, daß die Aufstellung der Bilanz innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken ist (Fischer in RGR-Kommentar II/1, 206). Diese Frist ist nach den Verhältnissen des betreffenden Unternehmens und den billigerweise zu stellenden Anforderungen zu beurteilen, wobei aber stets zu beachten ist, daß es sich bei der Aufstellung von Inventur und Bilanz um vordringliche Arbeiten handelt (Schlegelberger, Kommentar[4] römisch eins, 256). Die in den Paragraphen 125, Absatz eins, AktienG und 22 Absatz 2, GesmbHG normierten Fristen mögen nicht ohne weiteres auf die Verpflichtung zur Aufstellung der Jahresbilanz in Personalhandelsgesellschaften anwendbar sein, geben aber immerhin einen Anhaltspunkt in dieser Richtung.
Zieht man im vorliegenden Fall in Betracht, daß das Geschäftsjahr der Gesellschaft am 28. Feber endet und daß im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes (25. Oktober 1978) die Bilanz für das Geschäftsjahr 1977/78 noch immer nicht aufgestellt war, so ergibt sich, daß dem Antragsgegner tatsächlich bis zu jenem Zeitpunkt ein Zeitraum von fast zehn Monaten zur Aufstellung der Jahresbilanz 1977/78 zur Verfügung stand, ohne daß er dieser seiner Verpflichtung nachgekommen wäre. Konkrete, in der Natur seines Unternehmens liegende Hindernisse, die die Aufstellung der Bilanz in diesem an sich bei weitem ausreichenden Zeitraum verhindert hätten, hat der Antragsgegner weder im Verfahren erster Instanz behauptet noch tut er dies in seinem Rechtsmittel. Es ist seine Sache, den von ihm geführten Betrieb so zu organisieren, daß er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Erstellung der Jahresbilanz gegenüber der Kommanditistin rechtzeitig nachkommen kann. War die Aufstellung der Jahresbilanz 1977/78 bis zur Entscheidung des Erstgerichtes am 25. Oktober 1978 nicht erfolgt, ist somit der Antragsgegner seiner Verpflichtung zur Aufstellung dieser Jahresbilanz - mangels behaupteter besonderer Umstände - jedenfalls nicht rechtzeitig nachgekommen.
Aber auch der Meinung des Antragsgegners, der Anspruch des Kommanditisten auf die Mitteilung der jährlichen Bilanz gemäß § 166 Abs. 1 HGB setze voraus, daß die Bilanz bereits erstellt worden sei, kann nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ergibt sich aus § 166 Abs. 3 HGB, wonach das Gericht aus wichtigen Gründen die Mitteilung einer Bilanz jederzeit anordnen kann, daß der Registerrichter auch dann einschreiten kann, wenn der persönlich haftende Gesellschafter die Bilanz nicht errichtet und der Kommanditist dadurch keine Bilanz erhält (6 Ob 7/78).Aber auch der Meinung des Antragsgegners, der Anspruch des Kommanditisten auf die Mitteilung der jährlichen Bilanz gemäß Paragraph 166, Absatz eins, HGB setze voraus, daß die Bilanz bereits erstellt worden sei, kann nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ergibt sich aus Paragraph 166, Absatz 3, HGB, wonach das Gericht aus wichtigen Gründen die Mitteilung einer Bilanz jederzeit anordnen kann, daß der Registerrichter auch dann einschreiten kann, wenn der persönlich haftende Gesellschafter die Bilanz nicht errichtet und der Kommanditist dadurch keine Bilanz erhält (6 Ob 7/78).
Die Antragstellerin hat im Verfahren erster Instanz nur ihre gesetzlichen Kontrollrechte als Kommanditistin im Sinne des § 166 Abs. 1 HGB durchzusetzen versucht; sie hat keine auf Vertrag gegrundete Ansprüche und auch keine Ansprüche im Sinne des § 166 Abs. 3 HGB geltend gemacht und das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht einmal behauptet.Die Antragstellerin hat im Verfahren erster Instanz nur ihre gesetzlichen Kontrollrechte als Kommanditistin im Sinne des Paragraph 166, Absatz eins, HGB durchzusetzen versucht; sie hat keine auf Vertrag gegrundete Ansprüche und auch keine Ansprüche im Sinne des Paragraph 166, Absatz 3, HGB geltend gemacht und das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht einmal behauptet.
Im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich gilt auch für das Handelsregisterverfahren die Vorschrift des § 10 AußStrG, wonach in einem ordentlichen Revisionsrekurs vor der Entscheidung erster Instanz eingetretene Tatsachen neu vorgebracht werden dürfen (6 Ob 9/78 u. a.). Das Neuerungsrecht des § 10 AußStrG geht aber nicht so weit, daß im Rechtsmittelverfahren auch noch neue Sachanträge gestellt werden könnten bzw. daß den gestellten Sachanträgen ein neuer Anspruchsgrund unterlegt werden könnte. Das Rekursgericht hat die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung erster Instanz vielmehr nach der Sach- und Rechtslage zu überprüfen, wie sie sich zur Zeit der Erlassung dieses Beschlusses darstellte (EvBl. 1974/226; 6 Ob 8/77 u. a.).Im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich gilt auch für das Handelsregisterverfahren die Vorschrift des Paragraph 10, AußStrG, wonach in einem ordentlichen Revisionsrekurs vor der Entscheidung erster Instanz eingetretene Tatsachen neu vorgebracht werden dürfen (6 Ob 9/78 u. a.). Das Neuerungsrecht des Paragraph 10, AußStrG geht aber nicht so weit, daß im Rechtsmittelverfahren auch noch neue Sachanträge gestellt werden könnten bzw. daß den gestellten Sachanträgen ein neuer Anspruchsgrund unterlegt werden könnte. Das Rekursgericht hat die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung erster Instanz vielmehr nach der Sach- und Rechtslage zu überprüfen, wie sie sich zur Zeit der Erlassung dieses Beschlusses darstellte (EvBl. 1974/226; 6 Ob 8/77 u. a.).
Es kann daher weder auf die Behauptungen im Revisionsrekurs der Antragstellerin, aus denen sich das Vorliegen eines wichtigen Gründes für Maßnahmen im Sinne des § 166 Abs. 3 HGB ergeben könnte, noch auf ihre im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, es sei zwischen ihr und dem Antragsgegner "monatliche Bucheinsicht" vereinbart worden, eingegangen werden.Es kann daher weder auf die Behauptungen im Revisionsrekurs der Antragstellerin, aus denen sich das Vorliegen eines wichtigen Gründes für Maßnahmen im Sinne des Paragraph 166, Absatz 3, HGB ergeben könnte, noch auf ihre im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, es sei zwischen ihr und dem Antragsgegner "monatliche Bucheinsicht" vereinbart worden, eingegangen werden.
Im übrigen ist das Rekursgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die gesetzlichen Kontrollrechte des Kommanditisten im § 166 HGB abschließend geregelt sind und daß darüber hinausgehende gesetzliche Kontrollrechte dem Kommanditisten nicht zustehen (HS 5185; GesRZ 1978, 170). Gemäß § 166 Abs. 1 HGB ist der Kommanditist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Aus dem Zweck dieser Prüfungsbefugnis ergibt sich ihr Umfang und ihre Abgrenzung. Der Kommanditist darf in alle Unterlagen der Gesellschaft Einsicht nehmen, soweit dies zu einer sachgerechten Prüfung der Bilanz erforderlich ist, allerdings aber nur in diesem durch das Erfordernis einer sachgerechten Prüfung der Bilanz gezogenen Rahmen (s. dazu Kastner, Grundriß[2], 100; Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] II, 164; Schlegelberger, Kommentar[4] II, 1358; Schilling in RGR-Kommentar II/2, 165; Winkelmann in JR 1970, 10).Im übrigen ist das Rekursgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die gesetzlichen Kontrollrechte des Kommanditisten im Paragraph 166, HGB abschließend geregelt sind und daß darüber hinausgehende gesetzliche Kontrollrechte dem Kommanditisten nicht zustehen (HS 5185; GesRZ 1978, 170). Gemäß Paragraph 166, Absatz eins, HGB ist der Kommanditist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Aus dem Zweck dieser Prüfungsbefugnis ergibt sich ihr Umfang und ihre Abgrenzung. Der Kommanditist darf in alle Unterlagen der Gesellschaft Einsicht nehmen, soweit dies zu einer sachgerechten Prüfung der Bilanz erforderlich ist, allerdings aber nur in diesem durch das Erfordernis einer sachgerechten Prüfung der Bilanz gezogenen Rahmen (s. dazu Kastner, Grundriß[2], 100; Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] römisch zwei, 164; Schlegelberger, Kommentar[4] römisch zwei, 1358; Schilling in RGR-Kommentar II/2, 165; Winkelmann in JR 1970, 10).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, daß der Antragstellerin auf Grund der Bestimmung des § 166 Abs. 1 HGB kein allgemeines, uneingeschränktes Recht auf Bucheinsicht zusteht, sondern daß dieses Recht seine Grenzen in den Erfordernissen einer sachgerechten Prüfung der Bilanz findet.Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, daß der Antragstellerin auf Grund der Bestimmung des Paragraph 166, Absatz eins, HGB kein allgemeines, uneingeschränktes Recht auf Bucheinsicht zusteht, sondern daß dieses Recht seine Grenzen in den Erfordernissen einer sachgerechten Prüfung der Bilanz findet.
Da sie die Bilanz für das Geschäftsjahr 1977/78 noch nicht erhalten hat, kommt eine Prüfung der Richtigkeit dieser Bilanz derzeit überhaupt noch nicht in Betracht.
Was aber die Prüfung der Richtigkeit der Bilanz für das Geschäftsjahr 1976/77 betrifft, ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes, daß - der Antragstellerin in der Zeit vom 5. Juni bis 13. Juni 1978 Bucheinsicht gewährt wurde, wobei ihr alle nennenswerten Belege zur Verfügung gestellt wurden. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß es unter diesen Umständen Sache der Antragstellerin ist, konkret anzugeben, in welche Geschäftsbelege ihr noch Einsicht gewährt werden soll. Denn das von ihr in Anspruch genommene Recht auf uneingeschränkte Bucheinsicht ginge unter diesen Umständen weit über den aus § 166 Abs. 1 HGB abzuleitenden Zweck (sachgerechte Prüfung der ihr übergebenen Bilanz für das Jahr 1976/77) hinaus. Es kann unter diesen Umständen von der Antragstellerin ohne weiteres verlangt werden, konkret anzugeben, in welche - ihr bisher nicht zur Verfügung gestellte - Geschäftsunterlagen sie Einsicht nehmen will, um die Richtigkeit der ihr vorliegenden Bilanz zu prüfen. Gibt sie dies nicht an, dann kann ihr aber auch nicht (gewissermaßen als Zuspruch eines Minus) die Einsichtnahme in einzelne bestimmte Geschäftsunterlagen gestattet werden, zumal aus ihrem Antrag und ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, in welche Unterlagen sie Einsichtnahme haben will.Was aber die Prüfung der Richtigkeit der Bilanz für das Geschäftsjahr 1976/77 betrifft, ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes, daß - der Antragstellerin in der Zeit vom 5. Juni bis 13. Juni 1978 Bucheinsicht gewährt wurde, wobei ihr alle nennenswerten Belege zur Verfügung gestellt wurden. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß es unter diesen Umständen Sache der Antragstellerin ist, konkret anzugeben, in welche Geschäftsbelege ihr noch Einsicht gewährt werden soll. Denn das von ihr in Anspruch genommene Recht auf uneingeschränkte Bucheinsicht ginge unter diesen Umständen weit über den aus Paragraph 166, Absatz eins, HGB abzuleitenden Zweck (sachgerechte Prüfung der ihr übergebenen Bilanz für das Jahr 1976/77) hinaus. Es kann unter diesen Umständen von der Antragstellerin ohne weiteres verlangt werden, konkret anzugeben, in welche - ihr bisher nicht zur Verfügung gestellte - Geschäftsunterlagen sie Einsicht nehmen will, um die Richtigkeit der ihr vorliegenden Bilanz zu prüfen. Gibt sie dies nicht an, dann kann ihr aber auch nicht (gewissermaßen als Zuspruch eines Minus) die Einsichtnahme in einzelne bestimmte Geschäftsunterlagen gestattet werden, zumal aus ihrem Antrag und ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, in welche Unterlagen sie Einsichtnahme haben will.
Wurde der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung uneingeschränkter Bucheinsicht unter diesen Umständen aber mit Recht abgewiesen, dann gilt dies auch für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf uneingeschränkten Zutritt zu allen Geschäfts- und Betriebsräumen während der Geschäftsstunden, weil ihr ein solcher Anspruch jedenfalls nur im Zusammenhang mit ihrem Einsichtrecht im Sinne des § 166 Abs. 1 HGB zustunde.Wurde der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung uneingeschränkter Bucheinsicht unter diesen Umständen aber mit Recht abgewiesen, dann gilt dies auch für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf uneingeschränkten Zutritt zu allen Geschäfts- und Betriebsräumen während der Geschäftsstunden, weil ihr ein solcher Anspruch jedenfalls nur im Zusammenhang mit ihrem Einsichtrecht im Sinne des Paragraph 166, Absatz eins, HGB zustunde.
Eine Auskunftspflicht des geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafters gegenüber dem Kommanditisten wird zwar im § 166 Abs. 1 HGB nicht ausdrücklich erwähnt, wohl aber im § 166 Abs. 3 HGB. Sie wird, soll das ordentliche Kontrollrecht des Kommanditisten im Sinne der erstgenannten Gesetzesstelle nicht zu einer inhaltsleeren Formel werden, auch im Rahmen dieser Kontrollbefugnisse zu bejahen sein, wenn sich bei der dem Kommanditisten zur Prüfung der Richtigkeit der Bilanz zustehenden Bucheinsicht Zweifel ergeben. Es ist aber auch hier erforderlich, daß der Kommanditist präzisiert, welche Auskünfte er vom geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter haben will, weil diesen - zum Unterschied zur Auskunftspflicht gegenüber einem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen persönlich haftenden Gesellschafter nach § 118 Abs. 1 HGB - gegenüber dem Kommanditisten eine allgemeine unbeschränkte Auskunftspflicht nicht trifft, sondern auch seine Auskunftspflicht jedenfalls durch den oben dargestellten Umfang der Prüfungsrechte des Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB begrenzt ist. Das Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner dazu zu verhalten, "ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen", ist völlig unbestimmt gefaßt. Seine Stattgebung hätte zur Folge, daß über die Zulässigkeit der einzelnen Fragen praktisch erst im Vollzugsverfahren entschieden werden müßte. In dieser Form kann daher diesem Begehren nicht stattgegeben werden (6 Ob 4/77).Eine Auskunftspflicht des geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafters gegenüber dem Kommanditisten wird zwar im Paragraph 166, Absatz eins, HGB nicht ausdrücklich erwähnt, wohl aber im Paragraph 166, Absatz 3, HGB. Sie wird, soll das ordentliche Kontrollrecht des Kommanditisten im Sinne der erstgenannten Gesetzesstelle nicht zu einer inhaltsleeren Formel werden, auch im Rahmen dieser Kontrollbefugnisse zu bejahen sein, wenn sich bei der dem Kommanditisten zur Prüfung der Richtigkeit der Bilanz zustehenden Bucheinsicht Zweifel ergeben. Es ist aber auch hier erforderlich, daß der Kommanditist präzisiert, welche Auskünfte er vom geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter haben will, weil diesen - zum Unterschied zur Auskunftspflicht gegenüber einem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen persönlich haftenden Gesellschafter nach Paragraph 118, Absatz eins, HGB - gegenüber dem Kommanditisten eine allgemeine unbeschränkte Auskunftspflicht nicht trifft, sondern auch seine Auskunftspflicht jedenfalls durch den oben dargestellten Umfang der Prüfungsrechte des Kommanditisten nach Paragraph 166, Absatz eins, HGB begrenzt ist. Das Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner dazu zu verhalten, "ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen", ist völlig unbestimmt gefaßt. Seine Stattgebung hätte zur Folge, daß über die Zulässigkeit der einzelnen Fragen praktisch erst im Vollzugsverfahren entschieden werden müßte. In dieser Form kann daher diesem Begehren nicht stattgegeben werden (6 Ob 4/77).