Rechtssatz RS0062211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062211
Geschäftszahl
6Ob7/78; 6Ob7/79
Entscheidungsdatum
02.05.1979
Rechtssatz
Der Anspruch des Kommanditisten auf die Mitteilung der jährlichen Bilanz gemäß § 166 Abs 1 HGB setzt nicht voraus, daß diese bereits erstellt, jedoch dem Kommanditisten nicht mitgeteilt worden ist. Der Registerrichter kann vielmehr auch dann einschreiten, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter überhaupt keine Bilanz errichten und dadurch der Kommanditist keine Bilanz erhält.Der Anspruch des Kommanditisten auf die Mitteilung der jährlichen Bilanz gemäß Paragraph 166, Absatz eins, HGB setzt nicht voraus, daß diese bereits erstellt, jedoch dem Kommanditisten nicht mitgeteilt worden ist. Der Registerrichter kann vielmehr auch dann einschreiten, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter überhaupt keine Bilanz errichten und dadurch der Kommanditist keine Bilanz erhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0062211
Dokumentnummer
JJR_19780622_OGH0002_0060OB00007_7800000_001