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Rechtssatz RS0061322

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061322

Geschäftszahl

6Ob7/79

Entscheidungsdatum

02.05.1979

Rechtssatz

Ist in den handelsrechtlichen Vorschriften über die Personalhandelsgesellschaften eine bestimmte Frist für die Aufstellung der Jahresbilanz nicht vorgeschrieben, dann gilt insoweit allgemein die Vorschrift des Paragraph 39, Absatz 2, HGB, daß die Aufstellung der Bilanz innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken ist. Diese Frist ist nach den Verhältnissen des betreffenden Unternehmens und den billigerweise zu stellenden Anforderungen zu beurteilen, wobei aber stets zu beachten ist, daß es sich bei der Aufstellung von Inventur und Bilanz um vordringliche Arbeiten handelt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 7/79
    Entscheidungstext OGH 02.05.1979 6 Ob 7/79
    Veröff: SZ 52/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0061322

Dokumentnummer

JJR_19790502_OGH0002_0060OB00007_7900000_001