Rechtssatz RS0061322
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061322
Entscheidungsdatum
02.05.1979
Rechtssatz
Ist in den handelsrechtlichen Vorschriften über die Personalhandelsgesellschaften eine bestimmte Frist für die Aufstellung der Jahresbilanz nicht vorgeschrieben, dann gilt insoweit allgemein die Vorschrift des § 39 Abs 2 HGB, daß die Aufstellung der Bilanz innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken ist. Diese Frist ist nach den Verhältnissen des betreffenden Unternehmens und den billigerweise zu stellenden Anforderungen zu beurteilen, wobei aber stets zu beachten ist, daß es sich bei der Aufstellung von Inventur und Bilanz um vordringliche Arbeiten handelt.Ist in den handelsrechtlichen Vorschriften über die Personalhandelsgesellschaften eine bestimmte Frist für die Aufstellung der Jahresbilanz nicht vorgeschrieben, dann gilt insoweit allgemein die Vorschrift des Paragraph 39, Absatz 2, HGB, daß die Aufstellung der Bilanz innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken ist. Diese Frist ist nach den Verhältnissen des betreffenden Unternehmens und den billigerweise zu stellenden Anforderungen zu beurteilen, wobei aber stets zu beachten ist, daß es sich bei der Aufstellung von Inventur und Bilanz um vordringliche Arbeiten handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0061322
Dokumentnummer
JJR_19790502_OGH0002_0060OB00007_7900000_001