Aus den Entscheidungsgründen:
Zunächst ist von Amts wegen zu prüfen, ob nicht etwa Unzulässigkeit des Rechtsweges vorliegt, weil die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden wären. Dies ist aber deshalb zu verneinen, weil der Rauchfangkehrermeister bei der Ausstellung eines Befundes lediglich eine begutachtende Tätigkeit als Sachverständiger auszuüben hat und ihm hiebei keine hoheitsrechtliche Entscheidungsbefugnis zukommt, so daß er nicht als ein Organ im Sinne des § 1 AmtshaftungsG. anzusehen ist (vgl. SZ. XXVIII 116).Zunächst ist von Amts wegen zu prüfen, ob nicht etwa Unzulässigkeit des Rechtsweges vorliegt, weil die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden wären. Dies ist aber deshalb zu verneinen, weil der Rauchfangkehrermeister bei der Ausstellung eines Befundes lediglich eine begutachtende Tätigkeit als Sachverständiger auszuüben hat und ihm hiebei keine hoheitsrechtliche Entscheidungsbefugnis zukommt, so daß er nicht als ein Organ im Sinne des Paragraph eins, AmtshaftungsG. anzusehen ist vergleiche SZ. römisch 28 116).
Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten gegenüber der klagenden Hauseigentümerin im Endergebnis mit Recht deshalb bejaht, weil er bei Erstattung seines Befundes nicht nur gegenüber dem Mieter, der sich an ihn deshalb gewendet hatte, sondern auch und sogar in erster Linie gegenüber der Hauseigentümerin im Sinne der §§ 1299, 1300 ABGB. zur entsprechenden Sorgfalt verpflichtet war. Denn gerade in deren Vermögenssphäre soll ein Schaden im Sinne der in Betracht kommenden Vorschriften dadurch verhindert werden, daß vor der Durchführung des Anschlusses eines Ofens an den Rauchfang ein Befund durch den fachkundigen Rauchfangkehrermeister zu erstatten ist (SZ. XVI 143).Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten gegenüber der klagenden Hauseigentümerin im Endergebnis mit Recht deshalb bejaht, weil er bei Erstattung seines Befundes nicht nur gegenüber dem Mieter, der sich an ihn deshalb gewendet hatte, sondern auch und sogar in erster Linie gegenüber der Hauseigentümerin im Sinne der Paragraphen 1299, 1300, ABGB. zur entsprechenden Sorgfalt verpflichtet war. Denn gerade in deren Vermögenssphäre soll ein Schaden im Sinne der in Betracht kommenden Vorschriften dadurch verhindert werden, daß vor der Durchführung des Anschlusses eines Ofens an den Rauchfang ein Befund durch den fachkundigen Rauchfangkehrermeister zu erstatten ist (SZ. römisch sechzehn 143).
Sofern die Revision der beklagten Partei dartun will, daß der Beklagte als Rauchfangkehrermeister bei der Abgabe seines Befundes überhaupt nicht verpflichtet gewesen sei, allfällige Versottungserscheinungen in Betracht zu ziehen, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. P. ausgeführt hat, wäre es Aufgabe des Beklagten gewesen, bei der seinerzeitigen Befunderteilung die Lage des Kamins festzustellen und darauf Bedacht zu nehmen, daß infolge der geringeren Rauchgastemperatur beim Dauerbetrieb eines Automatofens mit Versottungserscheinungen zu rechnen sei. Dies muß von ihm als Rauchfangkehrermeister infolge seiner Fachkunde (§ 1299 ABGB.) verlangt werden, da es sonst überhaupt sinnlos wäre, von ihm einen Befund zu verlangen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht sein Verschulden deshalb angenommen, weil er anläßlich der Befunderteilung nicht die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Dies war für den Schaden, der nach den Feststellungen der Untergerichte auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen auch durch den Anschluß des Automaten an sich jedenfalls mitverursacht wurde, kausal.Sofern die Revision der beklagten Partei dartun will, daß der Beklagte als Rauchfangkehrermeister bei der Abgabe seines Befundes überhaupt nicht verpflichtet gewesen sei, allfällige Versottungserscheinungen in Betracht zu ziehen, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. P. ausgeführt hat, wäre es Aufgabe des Beklagten gewesen, bei der seinerzeitigen Befunderteilung die Lage des Kamins festzustellen und darauf Bedacht zu nehmen, daß infolge der geringeren Rauchgastemperatur beim Dauerbetrieb eines Automatofens mit Versottungserscheinungen zu rechnen sei. Dies muß von ihm als Rauchfangkehrermeister infolge seiner Fachkunde (Paragraph 1299, ABGB.) verlangt werden, da es sonst überhaupt sinnlos wäre, von ihm einen Befund zu verlangen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht sein Verschulden deshalb angenommen, weil er anläßlich der Befunderteilung nicht die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Dies war für den Schaden, der nach den Feststellungen der Untergerichte auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen auch durch den Anschluß des Automaten an sich jedenfalls mitverursacht wurde, kausal.
Die Revision der klagenden Partei bestreitet nicht, daß auch die Unterlassung der Instandsetzung des Außenverputzes am Kamin für die Versottungserscheinungen kausal gewesen sei, was die Untergerichte auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen festgestellt haben. Da nach dem Inhalt des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 24. November 1958 im Bereich der in Betracht kommenden Rauchfanggruppe fast der gesamte Außenverputz gefehlt hat, wodurch es infolge unzulänglicher Wärmedämmung zu den Versottungserscheinungen gekommen ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Klägerin als Hauseigentümerin ein Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden trifft. Solche Mängel des Hauses hat die Klägerin als Hauseigentümerin zu vertreten; sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie nicht fachkundig gewesen sei; als Hauseigentümerin hatte sie sich an die in Betracht kommenden Bestimmungen der Bauordnung (insbesondere § 113 Abs. 7 der Bauordnung für Wien) zu halten und darauf zu sehen, daß das Außenmauerwerk des Rauchfanges gegen Abkühlung entsprechend geschützt werde. Da sie diese Bestimmungen nicht beachtet hat, haftet sie gemäß § 1311 ABGB. auch dann, wenn im Einzelfall der Eintritt des Schadens nicht vorhersehbar gewesen wäre (SZ. XXV 84, EvBl. 1957 Nr. 106 u. v. a.). Da der Zweck der in Betracht kommenden Bestimmungen der Bauordnung der Schutz gegen Abkühlung ist und die Versottungserscheinungen insbesondere auch deswegen entstanden sind, weil die Wärmedämmung des Rauchfangmauerwerkes infolge des mangelhaften Verputzes ungenügend war, kann entgegen der in der Revision der Klägerin vorgetragenen Ansicht nicht gesagt werden, daß die Versottungserscheinungen keine kongruente Beschädigung darstellten und daß deren Verhinderung nicht im Zweckbereich der übertretenen Norm gelegen sei (vgl. die in der Manzschen Ausgabe des ABGB. von Kapfer, 26. Aufl., zu § 1311 unter Nr. 21 zitierten Entscheidungen). Das Berufungsgericht hat daher mit Recht ein Mitverschulden der Klägerin angenommen.Die Revision der klagenden Partei bestreitet nicht, daß auch die Unterlassung der Instandsetzung des Außenverputzes am Kamin für die Versottungserscheinungen kausal gewesen sei, was die Untergerichte auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen festgestellt haben. Da nach dem Inhalt des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 24. November 1958 im Bereich der in Betracht kommenden Rauchfanggruppe fast der gesamte Außenverputz gefehlt hat, wodurch es infolge unzulänglicher Wärmedämmung zu den Versottungserscheinungen gekommen ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Klägerin als Hauseigentümerin ein Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden trifft. Solche Mängel des Hauses hat die Klägerin als Hauseigentümerin zu vertreten; sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie nicht fachkundig gewesen sei; als Hauseigentümerin hatte sie sich an die in Betracht kommenden Bestimmungen der Bauordnung (insbesondere Paragraph 113, Absatz 7, der Bauordnung für Wien) zu halten und darauf zu sehen, daß das Außenmauerwerk des Rauchfanges gegen Abkühlung entsprechend geschützt werde. Da sie diese Bestimmungen nicht beachtet hat, haftet sie gemäß Paragraph 1311, ABGB. auch dann, wenn im Einzelfall der Eintritt des Schadens nicht vorhersehbar gewesen wäre (SZ. römisch 25 84, EvBl. 1957 Nr. 106 u. v. a.). Da der Zweck der in Betracht kommenden Bestimmungen der Bauordnung der Schutz gegen Abkühlung ist und die Versottungserscheinungen insbesondere auch deswegen entstanden sind, weil die Wärmedämmung des Rauchfangmauerwerkes infolge des mangelhaften Verputzes ungenügend war, kann entgegen der in der Revision der Klägerin vorgetragenen Ansicht nicht gesagt werden, daß die Versottungserscheinungen keine kongruente Beschädigung darstellten und daß deren Verhinderung nicht im Zweckbereich der übertretenen Norm gelegen sei vergleiche die in der Manzschen Ausgabe des ABGB. von Kapfer, 26. Aufl., zu Paragraph 1311, unter Nr. 21 zitierten Entscheidungen). Das Berufungsgericht hat daher mit Recht ein Mitverschulden der Klägerin angenommen.
Der Aufteilung des Verschuldens zwischen den beiden Parteien je zur Hälfte vermag jedoch das Revisionsgericht nicht beizustimmen. Die Klägerin hat allerdings Bestimmungen der Bauordnung nicht beachtet, aber der Beklagte hätte infolge der von ihm zu verlangenden Fachkunde gerade mit Rücksicht darauf, daß ihm das Haus schon seit 1939 infolge seiner beruflichen Tätigkeit bekannt war, bei der Befunderteilung betreffend den Anschluß des Automatofens besonders vorsichtig vorgehen müssen. Dem Obersten Gerichtshof erscheint diesfalls die - Aufteilung des Verschuldens im Verhältnis von einem Viertel zu drei Vierteln zuungunsten des beklagten Rauchfangkehrermeisters im Sinne des § 1304 ABGB. gerechtfertigt.Der Aufteilung des Verschuldens zwischen den beiden Parteien je zur Hälfte vermag jedoch das Revisionsgericht nicht beizustimmen. Die Klägerin hat allerdings Bestimmungen der Bauordnung nicht beachtet, aber der Beklagte hätte infolge der von ihm zu verlangenden Fachkunde gerade mit Rücksicht darauf, daß ihm das Haus schon seit 1939 infolge seiner beruflichen Tätigkeit bekannt war, bei der Befunderteilung betreffend den Anschluß des Automatofens besonders vorsichtig vorgehen müssen. Dem Obersten Gerichtshof erscheint diesfalls die - Aufteilung des Verschuldens im Verhältnis von einem Viertel zu drei Vierteln zuungunsten des beklagten Rauchfangkehrermeisters im Sinne des Paragraph 1304, ABGB. gerechtfertigt.