Rechtssatz RS0026431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026431
Geschäftszahl
6Ob457/60; 1Ob98/64; 8Ob532/88
Entscheidungsdatum
30.03.1989
Rechtssatz
1) Ein Rauchfangkehrermeister hat bei Ausstellung eines Befundes nur eine begutachtende Tätigkeit als Sachverständiger auszuüben und ist daher kein Organ im Sinne des § 1 AHG.1) Ein Rauchfangkehrermeister hat bei Ausstellung eines Befundes nur eine begutachtende Tätigkeit als Sachverständiger auszuüben und ist daher kein Organ im Sinne des Paragraph eins, AHG.
2) Auch wenn er den Befund über Ersuchen eines Mieters ausgestellt hat, ist er dem Hauseigentümer gegenüber zu entsprechender Sorgfalt im Sinne des §§ 1299, 1300 ABGB verpflichtet.2) Auch wenn er den Befund über Ersuchen eines Mieters ausgestellt hat, ist er dem Hauseigentümer gegenüber zu entsprechender Sorgfalt im Sinne des Paragraphen 1299, 1300, ABGB verpflichtet.
3) Mitverschulden des Hauseigentümers, wenn der mangelhafte Verputz an den Versottungserscheinungen im Rauchfang mit kausal war.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 457/60
Entscheidungstext OGH 15.03.1961 6 Ob 457/60
Veröff: SZ 34/39
- 1 Ob 98/64
Entscheidungstext OGH 23.09.1964 1 Ob 98/64
Ähnlich
- 8 Ob 532/88
Entscheidungstext OGH 30.03.1989 8 Ob 532/88
Auch; Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten des Rauchfangkehrers, der nur ungenügend für Kontrolle und Überwachung eines dreihundert Jahre alten, teilweise hölzernen Hauses nach einem Kamin - Ausbrennen sorgte und dem Hauseigentümer, der einen Baumangel (vorschriftswidriges Auflagern einer Holzdecke auf dem Rauchfangmauerwerk) zu vertreten hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0026431
Dokumentnummer
JJR_19610315_OGH0002_0060OB00457_6000000_001