Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung wendet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 2 Z 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung wendet sich die auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revisionswerberin bringt vor, dem Kläger sei durchaus bekannt gewesen, daß gerade bei alten Häusern Baumängel wie im konkreten Fall aufträten und er habe selbst erklärt, daß ihm Ähnliches schon im Jahre 1962 passiert sei. Sogar ein Laie habe es für wahrscheinlich halten müssen, daß die Decke des 300 Jahre alten Gebäudes mit ihren Holzteilen am Kaminmauerwerk anliege bzw aufliege. Der Beklagte habe auch selbst mit der Möglichkeit einer Wärmeleitung durch das Kaminmauerwerk und einem daraus resultierenden Brand gerechnet, denn er habe - den allerdings fachlich ungeeigneten - Peter H*** mit der Beobachtung des Kamins beauftragt. Dabei habe er es aber versäumt, diesem eine entsprechende Belehrung zu erteilten. Die Fahrlässigkeit des Beklagten sei in seiner beratenden Tätigkeit und in seinem Verhalten nach dem Ausbrennvorgang gelegen. Im Deckungsprozeß hätten die Gericht zutreffend erkannt, daß zwar nicht hinsichtlich des eigentlichen Ausbrennvorganges, wohl jedoch in der Einrichtung einer ungenügenden Brandwache bzw im Unterlassen einer besonders sorgfältigen und längerdauernden Überprüfung nach dem Ausbrennvorgang eine Nachlässigkeit des Beklagten zu erblicken sei. Schon der äußere Eindruck des alten Objektes hätte den Beklagten zu besonders vorsichtigem Vorgehen und intensiver Kontrolle veranlassen müssen. Insbesondere auch im Hinblick auf seine konkrete Erfahrung aus einem Parallelfall im Jahre 1962 habe der Beklagte auch noch in der darauffolgenden Nacht und am folgenden Morgen des 9.3.1984 und damit rechtzeitig Kontrollen durchführen müssen. Der Beklagte habe zum Ausbrennen des Kamins geraten, ohne dabei auf die besondere Gefährlichkeit eines derartigen Vorganges bei so alten Objekten hinzuweisen. Da nach § 5 Abs 1 der Steiermärkischen Kehrordnung 1955 der Rauchfangkehrermeister nach der Arbeit zu prüfen habe, ob Brandgefahr bestehe, sei eine Delegierung dieser Prüfung offenbar gar nicht zulässig. Bei Anwendung jener Sorgfalt, die von Fachgenossen durchaus beachtet werde, wäre der Brandausbruch ohne weiteres zu verhindern gewesen.Die Revisionswerberin bringt vor, dem Kläger sei durchaus bekannt gewesen, daß gerade bei alten Häusern Baumängel wie im konkreten Fall aufträten und er habe selbst erklärt, daß ihm Ähnliches schon im Jahre 1962 passiert sei. Sogar ein Laie habe es für wahrscheinlich halten müssen, daß die Decke des 300 Jahre alten Gebäudes mit ihren Holzteilen am Kaminmauerwerk anliege bzw aufliege. Der Beklagte habe auch selbst mit der Möglichkeit einer Wärmeleitung durch das Kaminmauerwerk und einem daraus resultierenden Brand gerechnet, denn er habe - den allerdings fachlich ungeeigneten - Peter H*** mit der Beobachtung des Kamins beauftragt. Dabei habe er es aber versäumt, diesem eine entsprechende Belehrung zu erteilten. Die Fahrlässigkeit des Beklagten sei in seiner beratenden Tätigkeit und in seinem Verhalten nach dem Ausbrennvorgang gelegen. Im Deckungsprozeß hätten die Gericht zutreffend erkannt, daß zwar nicht hinsichtlich des eigentlichen Ausbrennvorganges, wohl jedoch in der Einrichtung einer ungenügenden Brandwache bzw im Unterlassen einer besonders sorgfältigen und längerdauernden Überprüfung nach dem Ausbrennvorgang eine Nachlässigkeit des Beklagten zu erblicken sei. Schon der äußere Eindruck des alten Objektes hätte den Beklagten zu besonders vorsichtigem Vorgehen und intensiver Kontrolle veranlassen müssen. Insbesondere auch im Hinblick auf seine konkrete Erfahrung aus einem Parallelfall im Jahre 1962 habe der Beklagte auch noch in der darauffolgenden Nacht und am folgenden Morgen des 9.3.1984 und damit rechtzeitig Kontrollen durchführen müssen. Der Beklagte habe zum Ausbrennen des Kamins geraten, ohne dabei auf die besondere Gefährlichkeit eines derartigen Vorganges bei so alten Objekten hinzuweisen. Da nach Paragraph 5, Absatz eins, der Steiermärkischen Kehrordnung 1955 der Rauchfangkehrermeister nach der Arbeit zu prüfen habe, ob Brandgefahr bestehe, sei eine Delegierung dieser Prüfung offenbar gar nicht zulässig. Bei Anwendung jener Sorgfalt, die von Fachgenossen durchaus beachtet werde, wäre der Brandausbruch ohne weiteres zu verhindern gewesen.
Den Revisionsausführungen kommt im Ergebnis teilweise Berechtigung zu.
Bei Beurteilung der im Sinne des § 1299 ABGB gestellten Haftungsfrage ist zunächst zu bemerken, daß ohne Abschlagen des Putzes bzw des Kaminmauerwerkes nicht zu sehen war, "ob und wieweit die Holzdecke in den Kamin hineingeht" (erstgerichtliches Urteil S 4) und der Baumangel, nämlich, daß brennbare Bauteile in das Rauchfangmauerwerk eingebaut bzw unmittelbar daran angebaut waren, bei Betrachtung der fertiggestellten Deckenausführung nicht erkannt werden konnte (erstgerichtliches Urteil S 6). Die mangelnde Erkennbarkeit, ob und inwieweit die Holzdecke das Rauchfangmauerwerk unmittelbar berührte, berechtigte den Beklagten jedoch nicht, diese Möglichkeit von vornherein auszuschließen, vielmehr mußte er diese Möglichkeit bei seiner gemäß § 5 der Steiermärkischen Kehrordnung LGBl 1955/79 nach dem Ausbrennen des Rauchfanges vorzunehmenden Beurteilung, ob Brandgefahr, insbesondere auch in Form des Ausbrechens eines Glimmbrandes, bestehe, jedenfalls mit in Erwägung ziehen. Darüberhinaus war von ihm durchaus zu fordern, daß er auf Grund des Alters des Gebäudes auch allfällige derartige Baumängel bedenkt. Dies hat er tatsächlich auch getan, dabei jedoch nur ungenügende Abwehrmaßnahmen gesetzt. Hiezu sei zunächst auf die eigene Parteienvernehmung des Beklagten im Vorprozeß 9 Cg 339/84 des Kreisgerichtes Leoben (ON 26, AS 108) verwiesen, in welcher er angab: "In die Zwischendecke selbst kann natürlich niemand hineinschauen......Ich habe in der Zeit von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr nur in den Bereich der Zwischendecke geschaut und es war keine Rauchentwicklung zu sehen. Ich habe gewußt, daß es sich um ein altes Gebäude handelt. Es ist mir bekannt, daß in alten Häusern Trambäume in die Kamine eingemauert sind. Es ist mir auch bekannt, daß dies eine besondere Gefahr beim Ausbrennen ist". Weiters gab der Beklagte an (ebenfalls ON 26, AS 106): "Ich habe Herrn H*** gesagt, er soll besonders bei den Zwischendecken schauen. Wenn dort eine Rauchentwicklung ist, dann soll er mich verständigen. Ich habe dem Peter H*** gesagt, daß er diese Kontrollgänge alle zwei bis drei Stunden durchführen muß und zwar auch in der Nacht und über eine Zeitspanne von ein bis zwei Tagen. Es ist allerdings auch nicht ausgeschlossen, daß eine Zwischendecke erst nach 14 Tagen zu brennen beginnt."Bei Beurteilung der im Sinne des Paragraph 1299, ABGB gestellten Haftungsfrage ist zunächst zu bemerken, daß ohne Abschlagen des Putzes bzw des Kaminmauerwerkes nicht zu sehen war, "ob und wieweit die Holzdecke in den Kamin hineingeht" (erstgerichtliches Urteil S 4) und der Baumangel, nämlich, daß brennbare Bauteile in das Rauchfangmauerwerk eingebaut bzw unmittelbar daran angebaut waren, bei Betrachtung der fertiggestellten Deckenausführung nicht erkannt werden konnte (erstgerichtliches Urteil S 6). Die mangelnde Erkennbarkeit, ob und inwieweit die Holzdecke das Rauchfangmauerwerk unmittelbar berührte, berechtigte den Beklagten jedoch nicht, diese Möglichkeit von vornherein auszuschließen, vielmehr mußte er diese Möglichkeit bei seiner gemäß Paragraph 5, der Steiermärkischen Kehrordnung LGBl 1955/79 nach dem Ausbrennen des Rauchfanges vorzunehmenden Beurteilung, ob Brandgefahr, insbesondere auch in Form des Ausbrechens eines Glimmbrandes, bestehe, jedenfalls mit in Erwägung ziehen. Darüberhinaus war von ihm durchaus zu fordern, daß er auf Grund des Alters des Gebäudes auch allfällige derartige Baumängel bedenkt. Dies hat er tatsächlich auch getan, dabei jedoch nur ungenügende Abwehrmaßnahmen gesetzt. Hiezu sei zunächst auf die eigene Parteienvernehmung des Beklagten im Vorprozeß 9 Cg 339/84 des Kreisgerichtes Leoben (ON 26, AS 108) verwiesen, in welcher er angab: "In die Zwischendecke selbst kann natürlich niemand hineinschauen......Ich habe in der Zeit von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr nur in den Bereich der Zwischendecke geschaut und es war keine Rauchentwicklung zu sehen. Ich habe gewußt, daß es sich um ein altes Gebäude handelt. Es ist mir bekannt, daß in alten Häusern Trambäume in die Kamine eingemauert sind. Es ist mir auch bekannt, daß dies eine besondere Gefahr beim Ausbrennen ist". Weiters gab der Beklagte an (ebenfalls ON 26, AS 106): "Ich habe Herrn H*** gesagt, er soll besonders bei den Zwischendecken schauen. Wenn dort eine Rauchentwicklung ist, dann soll er mich verständigen. Ich habe dem Peter H*** gesagt, daß er diese Kontrollgänge alle zwei bis drei Stunden durchführen muß und zwar auch in der Nacht und über eine Zeitspanne von ein bis zwei Tagen. Es ist allerdings auch nicht ausgeschlossen, daß eine Zwischendecke erst nach 14 Tagen zu brennen beginnt."
Entgegen diesen letzteren Angaben wurde im vorliegenden Verfahren jedoch festgestellt, daß Peter H*** vom Beklagten lediglich beauftragt wurde, alle zwei Stunden den Kamin auf Rauchentwicklung zu beobachten, ohne daß ihm nähere Anweisungen dazu gegeben worden sind. Diese Feststellung wurde nicht bekämpft und ist daher der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen. Ebenso die unbekämpfte Feststellung, daß ein Glimmbrand erfahrungsgemäß nach ein bis zwei Tagen, manchmal sogar erst nach vier bis fünf Tagen ausbricht und die Kenntnis dieser Tatsache zum Erfahrungsschatz eines Rauchfangkehrers gehört.
Der Beklagte mußte daher dieser vorhersehbar mehrere Tage lang bestehenden Gefahr in geeigneter und zumutbarer Weise begegnen. Zu diesem Zwecke hätte er die Klägerin schon von vornherein auf die Notwendigkeit einer anschließenden, länger dauernden periodischen Überwachung aufmerksam machen müssen und war insbesonders verpflichtet, bei Beendigung seiner eigenen Überprüfungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß eine laufende Überwachung auch noch während der folgenden Tage erforderlich ist, zumal nach aller Erfahrung weiterhin Brandgefahr, nämlich die Gefahr eines Glimmbrandes, bestehe.
Die berufungsgerichtliche Schlußfolgerung, für den Beklagten habe keine Veranlassung zur Bestellung einer Brandwache bestanden, weil nichts darauf hingedeutet habe, daß sich nach dem Ausbrennen des Kamins an irgendeiner Stelle ein Glimmbrand entzündet haben könnte, ist unrichtig. Die Überprüfungen des Beklagten nach dem Ausbrennen durch Abspiegelung des Kamins usw ergaben nur, daß im Kamin keine Glutnester und keine Rauchentwicklungen vorhanden waren. Sie ließen aber keinen Schluß darauf zu, ob ein seiner Natur nach außerhalb des dichten Rauchfangmauerwerkes lediglich durch Wärmeleitung entstandener Glimmbrand, der festgestelltermaßen bis zum Ausbrechen eines Flammenbrandes auch keine starke Rauchentwicklung zeigen mußte und auch nicht ohne weiteres durch Abtasten der Decke erkannt werden konnte, vorhanden ist, wie es tatsächlich der Fall war. Da die Gefahr eines sich ausdehnenden Glimmbrandes nach dem Berufswissen jedes Rauchfangkehrermeisters erfahrungsgemäß ein bis zwei Tage und allenfalls noch vier bis fünf Tage lang besteht, kann der vom Berufungsgericht bezogenen, eine rechtliche Beurteilung darstellenden Ausführung im Sachverständigengutachten ON 20, AS 75, durch die Überprüfungen des Beklagten und die noch bis 19.00 Uhr erfolgten Kontrollen seien "jene Maßnahmen getroffen worden, die sich nach der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines möglichen Ereignisses richteten", nicht gefolgt werden. Zur Abwendung der dem Beklagten als Fachmann bekannten Gefahren hätte es vielmehr im konkreten Fall einer ausdrücklichen Belehrung des Peter H*** dahin bedurft, wie lange die periodischen Kontrollen erforderlich seien. Tatsächlich beschränkte sich der Beklagte festgestelltermaßen auf die Anweisung, alle zwei Stunden zu kontrollieren, ohne daß er einen Endzeitpunkt nannte und solcherart auf die Notwendigkeit einer Überwachung auch noch in der Nacht bzw in den nächsten Tagen hinwies, wie er sie nach dem Inhalt seiner dargestellten Parteienvernehmung im Vorprozeß auch selbst für erforderlich gehalten hatte. Seine festgestellte Belehrung bzw Anweisung war daher ungenügend. Durch eine periodische Überwachung und Kontrolle auch am nächsten Morgen hätte der Glimmbrand nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens (ON 32, AS 122) noch rechtzeitig festgestellt und so die Ausbreitung des Feuers verhindert werden können.
Das dem Beklagten als Rauchfangkehrermeister im Sinne des § 1299 ABGB anzulastende und zurechenbare Fehlverhalten war auf der gegebenen Feststellungsgrundlage auch kausal für die Ausbreitung des Glimmbrandes und den dadurch herbeigeführten wesentlichen Schaden. Sein Vorbringen, er habe bereits im Jahre 1981 ein Ausbrennen des gegenständlichen Kamins vorgenommen, so daß das Ausbrechen eines Glimmbrandes nicht vorhersehbar gewesen sei, übersieht, daß bei einem zu verschiedenen Zeiten und unter verschiedenen Voraussetzungen (Art der zwischenzeitigen Kaminbenützung, Art und Dauer des Ausbrennvorganges usw) vorgenommenen Ausbrennen des Kamins entgegen der Ansicht des Sachverständigen (ON 32, AS 124) offenkundig nicht stets mit gleichen Folgen zu rechnen ist. Dieser Einwand erscheint daher nicht zielführend.Das dem Beklagten als Rauchfangkehrermeister im Sinne des Paragraph 1299, ABGB anzulastende und zurechenbare Fehlverhalten war auf der gegebenen Feststellungsgrundlage auch kausal für die Ausbreitung des Glimmbrandes und den dadurch herbeigeführten wesentlichen Schaden. Sein Vorbringen, er habe bereits im Jahre 1981 ein Ausbrennen des gegenständlichen Kamins vorgenommen, so daß das Ausbrechen eines Glimmbrandes nicht vorhersehbar gewesen sei, übersieht, daß bei einem zu verschiedenen Zeiten und unter verschiedenen Voraussetzungen (Art der zwischenzeitigen Kaminbenützung, Art und Dauer des Ausbrennvorganges usw) vorgenommenen Ausbrennen des Kamins entgegen der Ansicht des Sachverständigen (ON 32, AS 124) offenkundig nicht stets mit gleichen Folgen zu rechnen ist. Dieser Einwand erscheint daher nicht zielführend.
Rechtlich erheblich ist die Einwendung des Beklagten, daß die Brandursache als solche das vorschriftswidrige Auflagern der Holzdecke des Obergeschosses des Hauses der Klägerin auf dem Rauchfangmauerwerk war. Diesen Baumangel hat die Klägerin zu vertreten (SZ 34/39). Nach den gesamten Umständen des Falles hält der erkennende Senat eine hierauf gegründete Kürzung des der Höhe nach außer Streit gestellten Klageanspruches um ein Drittel für gerechtfertigt.
Der Revision der Klägerin war somit teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Der teilweise Zuspruch der Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO.Der teilweise Zuspruch der Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO.